01.05.2020, 12:39
Was muss man machen, damit man kein Richter auf Lebenszeit wird?
Kommt sowas tatsächlich Mal vor, dass man nicht ernannt wird oder sind das krasse Ausnahmen?
Kommt sowas tatsächlich Mal vor, dass man nicht ernannt wird oder sind das krasse Ausnahmen?
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
01.05.2020, 20:38
Dass sich Kandidaten als ungeeignet herausstellen, ist vergleichsweise selten.
Aber es kommt natürlich vor - genauso wie es auch Probezeitkündigungen in den GK gibt.
Das Procedere ist dann häufig so, dass frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Assessor gesucht wird. Diesem werden -bei fachlichen Mängeln - zunächst Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte konkret aufgezeigt.
Bei persönlichen Mängeln und wenn es dem Assessor nicht gelungen ist, seine fachlichen Schwächen abzustellen, wird zunächst ein Entlassungsgesuch aus dem Dienst angeregt (also die Eigenkündigung zur Vermeidung der dienstherrenseitigen Entlassung).
Die meisten Assessoren, die in dieser misslichen Lage sind, beantragen dann von sich aus die Entlassung. Insoweit spielen den Leuten ein frühzeitiges Gespräch und die großzügigen Fristen von § 22 DRiG in die Hände. Die meisten Leute finden - Krisenzeiten mal ausgenommen - innerhalb der verbliebenen Monate eine passende Anschlussbeschäftigung. Und wenn der Assessor was gefunden hat, kann er selbst ohne Rücksicht auf § 22 jederzeit den Absprung suchen.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht "freiwillig" um seine Entlassung aus dem Dienst ersucht, der wird dann tatsächlich nach Maßgabe des § 22 entlassen.
In den ersten zwei Jahren ist das vergleichsweise einfach möglich - da genügen Zweifel an der Eignung. Danach muss die mangelnde Eignung feststehen. Fachlich erwischt es einen mMn nur, wenn man sein Dezernat absolut nicht in den Griff bekommt (d.h. entweder viel zu niedrige Erledigungsquote oder viel zu hohe Aufheberquote). Dies dürfte sich aber meist bis zum Ende des zweiten Jahres abzeichnen.
Persönlich erwischt es einen, wenn man selbst seine Macht missbraucht (Stichwort: stalkender Staatsanwalt) oder, z.B. in einer nicht kommunizierten persönlichen Krise, seiner Verantwortung auf krasse Art und Weise nicht gerecht wird (Stichwort: verlorene Akten bei Trennung vom drogensüchtigen Ex).
Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem Assessoren förmlich aus dem Dienst entlassen wurden. Ich weiß von meinen bisherigen Dienststellen von zwei Fällen, in denen Assessoren nach "Trennungsgesprächen" um ihre Entlassung aus dem Dienst ersucht haben. Mit keinem habe ich persönlich zusammen gearbeitet.
Aber es kommt natürlich vor - genauso wie es auch Probezeitkündigungen in den GK gibt.
Das Procedere ist dann häufig so, dass frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Assessor gesucht wird. Diesem werden -bei fachlichen Mängeln - zunächst Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte konkret aufgezeigt.
Bei persönlichen Mängeln und wenn es dem Assessor nicht gelungen ist, seine fachlichen Schwächen abzustellen, wird zunächst ein Entlassungsgesuch aus dem Dienst angeregt (also die Eigenkündigung zur Vermeidung der dienstherrenseitigen Entlassung).
Die meisten Assessoren, die in dieser misslichen Lage sind, beantragen dann von sich aus die Entlassung. Insoweit spielen den Leuten ein frühzeitiges Gespräch und die großzügigen Fristen von § 22 DRiG in die Hände. Die meisten Leute finden - Krisenzeiten mal ausgenommen - innerhalb der verbliebenen Monate eine passende Anschlussbeschäftigung. Und wenn der Assessor was gefunden hat, kann er selbst ohne Rücksicht auf § 22 jederzeit den Absprung suchen.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht "freiwillig" um seine Entlassung aus dem Dienst ersucht, der wird dann tatsächlich nach Maßgabe des § 22 entlassen.
In den ersten zwei Jahren ist das vergleichsweise einfach möglich - da genügen Zweifel an der Eignung. Danach muss die mangelnde Eignung feststehen. Fachlich erwischt es einen mMn nur, wenn man sein Dezernat absolut nicht in den Griff bekommt (d.h. entweder viel zu niedrige Erledigungsquote oder viel zu hohe Aufheberquote). Dies dürfte sich aber meist bis zum Ende des zweiten Jahres abzeichnen.
Persönlich erwischt es einen, wenn man selbst seine Macht missbraucht (Stichwort: stalkender Staatsanwalt) oder, z.B. in einer nicht kommunizierten persönlichen Krise, seiner Verantwortung auf krasse Art und Weise nicht gerecht wird (Stichwort: verlorene Akten bei Trennung vom drogensüchtigen Ex).
Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem Assessoren förmlich aus dem Dienst entlassen wurden. Ich weiß von meinen bisherigen Dienststellen von zwei Fällen, in denen Assessoren nach "Trennungsgesprächen" um ihre Entlassung aus dem Dienst ersucht haben. Mit keinem habe ich persönlich zusammen gearbeitet.
01.05.2020, 21:13
Danke für die Einschätzung.
Also ist es etwas, was man eigentlich selbst bemerkt.
Also ist es etwas, was man eigentlich selbst bemerkt.
01.05.2020, 21:39
(01.05.2020, 20:38)Auch Bln schrieb: Dass sich Kandidaten als ungeeignet herausstellen, ist vergleichsweise selten.
Aber es kommt natürlich vor - genauso wie es auch Probezeitkündigungen in den GK gibt.
Das Procedere ist dann häufig so, dass frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Assessor gesucht wird. Diesem werden -bei fachlichen Mängeln - zunächst Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte konkret aufgezeigt.
Bei persönlichen Mängeln und wenn es dem Assessor nicht gelungen ist, seine fachlichen Schwächen abzustellen, wird zunächst ein Entlassungsgesuch aus dem Dienst angeregt (also die Eigenkündigung zur Vermeidung der dienstherrenseitigen Entlassung).
Die meisten Assessoren, die in dieser misslichen Lage sind, beantragen dann von sich aus die Entlassung. Insoweit spielen den Leuten ein frühzeitiges Gespräch und die großzügigen Fristen von § 22 DRiG in die Hände. Die meisten Leute finden - Krisenzeiten mal ausgenommen - innerhalb der verbliebenen Monate eine passende Anschlussbeschäftigung. Und wenn der Assessor was gefunden hat, kann er selbst ohne Rücksicht auf § 22 jederzeit den Absprung suchen.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht "freiwillig" um seine Entlassung aus dem Dienst ersucht, der wird dann tatsächlich nach Maßgabe des § 22 entlassen.
In den ersten zwei Jahren ist das vergleichsweise einfach möglich - da genügen Zweifel an der Eignung. Danach muss die mangelnde Eignung feststehen. Fachlich erwischt es einen mMn nur, wenn man sein Dezernat absolut nicht in den Griff bekommt (d.h. entweder viel zu niedrige Erledigungsquote oder viel zu hohe Aufheberquote). Dies dürfte sich aber meist bis zum Ende des zweiten Jahres abzeichnen.
Persönlich erwischt es einen, wenn man selbst seine Macht missbraucht (Stichwort: stalkender Staatsanwalt) oder, z.B. in einer nicht kommunizierten persönlichen Krise, seiner Verantwortung auf krasse Art und Weise nicht gerecht wird (Stichwort: verlorene Akten bei Trennung vom drogensüchtigen Ex).
Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem Assessoren förmlich aus dem Dienst entlassen wurden. Ich weiß von meinen bisherigen Dienststellen von zwei Fällen, in denen Assessoren nach "Trennungsgesprächen" um ihre Entlassung aus dem Dienst ersucht haben. Mit keinem habe ich persönlich zusammen gearbeitet.
Auf wieviele Jahre kommen die zwei Fälle?
01.05.2020, 22:31
(01.05.2020, 21:39)Gast schrieb:(01.05.2020, 20:38)Auch Bln schrieb: Dass sich Kandidaten als ungeeignet herausstellen, ist vergleichsweise selten.
Aber es kommt natürlich vor - genauso wie es auch Probezeitkündigungen in den GK gibt.
Das Procedere ist dann häufig so, dass frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Assessor gesucht wird. Diesem werden -bei fachlichen Mängeln - zunächst Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte konkret aufgezeigt.
Bei persönlichen Mängeln und wenn es dem Assessor nicht gelungen ist, seine fachlichen Schwächen abzustellen, wird zunächst ein Entlassungsgesuch aus dem Dienst angeregt (also die Eigenkündigung zur Vermeidung der dienstherrenseitigen Entlassung).
Die meisten Assessoren, die in dieser misslichen Lage sind, beantragen dann von sich aus die Entlassung. Insoweit spielen den Leuten ein frühzeitiges Gespräch und die großzügigen Fristen von § 22 DRiG in die Hände. Die meisten Leute finden - Krisenzeiten mal ausgenommen - innerhalb der verbliebenen Monate eine passende Anschlussbeschäftigung. Und wenn der Assessor was gefunden hat, kann er selbst ohne Rücksicht auf § 22 jederzeit den Absprung suchen.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht "freiwillig" um seine Entlassung aus dem Dienst ersucht, der wird dann tatsächlich nach Maßgabe des § 22 entlassen.
In den ersten zwei Jahren ist das vergleichsweise einfach möglich - da genügen Zweifel an der Eignung. Danach muss die mangelnde Eignung feststehen. Fachlich erwischt es einen mMn nur, wenn man sein Dezernat absolut nicht in den Griff bekommt (d.h. entweder viel zu niedrige Erledigungsquote oder viel zu hohe Aufheberquote). Dies dürfte sich aber meist bis zum Ende des zweiten Jahres abzeichnen.
Persönlich erwischt es einen, wenn man selbst seine Macht missbraucht (Stichwort: stalkender Staatsanwalt) oder, z.B. in einer nicht kommunizierten persönlichen Krise, seiner Verantwortung auf krasse Art und Weise nicht gerecht wird (Stichwort: verlorene Akten bei Trennung vom drogensüchtigen Ex).
Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem Assessoren förmlich aus dem Dienst entlassen wurden. Ich weiß von meinen bisherigen Dienststellen von zwei Fällen, in denen Assessoren nach "Trennungsgesprächen" um ihre Entlassung aus dem Dienst ersucht haben. Mit keinem habe ich persönlich zusammen gearbeitet.
Auf wieviele Jahre kommen die zwei Fälle?
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01.05.2020, 23:55
(01.05.2020, 21:13)Uli schrieb: Danke für die Einschätzung.
Also ist es etwas, was man eigentlich selbst bemerkt.
Ich denke schon.
Auch wenn Lob in der Justiz nicht verbreitet ist und es manchmal an Mentoring etc. fehlt - bei Problemen wird schon reagiert. Die fallen halt nur ggf. in einer Kammer oder Abteilung bei der StA schneller auf, als am AG...
02.05.2020, 08:52
(01.05.2020, 22:31)Gast schrieb:(01.05.2020, 21:39)Gast schrieb:(01.05.2020, 20:38)Auch Bln schrieb: Dass sich Kandidaten als ungeeignet herausstellen, ist vergleichsweise selten.
Aber es kommt natürlich vor - genauso wie es auch Probezeitkündigungen in den GK gibt.
Das Procedere ist dann häufig so, dass frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Assessor gesucht wird. Diesem werden -bei fachlichen Mängeln - zunächst Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte konkret aufgezeigt.
Bei persönlichen Mängeln und wenn es dem Assessor nicht gelungen ist, seine fachlichen Schwächen abzustellen, wird zunächst ein Entlassungsgesuch aus dem Dienst angeregt (also die Eigenkündigung zur Vermeidung der dienstherrenseitigen Entlassung).
Die meisten Assessoren, die in dieser misslichen Lage sind, beantragen dann von sich aus die Entlassung. Insoweit spielen den Leuten ein frühzeitiges Gespräch und die großzügigen Fristen von § 22 DRiG in die Hände. Die meisten Leute finden - Krisenzeiten mal ausgenommen - innerhalb der verbliebenen Monate eine passende Anschlussbeschäftigung. Und wenn der Assessor was gefunden hat, kann er selbst ohne Rücksicht auf § 22 jederzeit den Absprung suchen.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht "freiwillig" um seine Entlassung aus dem Dienst ersucht, der wird dann tatsächlich nach Maßgabe des § 22 entlassen.
In den ersten zwei Jahren ist das vergleichsweise einfach möglich - da genügen Zweifel an der Eignung. Danach muss die mangelnde Eignung feststehen. Fachlich erwischt es einen mMn nur, wenn man sein Dezernat absolut nicht in den Griff bekommt (d.h. entweder viel zu niedrige Erledigungsquote oder viel zu hohe Aufheberquote). Dies dürfte sich aber meist bis zum Ende des zweiten Jahres abzeichnen.
Persönlich erwischt es einen, wenn man selbst seine Macht missbraucht (Stichwort: stalkender Staatsanwalt) oder, z.B. in einer nicht kommunizierten persönlichen Krise, seiner Verantwortung auf krasse Art und Weise nicht gerecht wird (Stichwort: verlorene Akten bei Trennung vom drogensüchtigen Ex).
Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem Assessoren förmlich aus dem Dienst entlassen wurden. Ich weiß von meinen bisherigen Dienststellen von zwei Fällen, in denen Assessoren nach "Trennungsgesprächen" um ihre Entlassung aus dem Dienst ersucht haben. Mit keinem habe ich persönlich zusammen gearbeitet.
Auf wieviele Jahre kommen die zwei Fälle?
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Sind das reale Beispiele Bln. "Der stallende StA" oder der drogensüchtige Ex? :)
02.05.2020, 08:59
Die beispiele sind - leider - real. Die Urteile kann man nachlesen...
02.05.2020, 09:53
02.05.2020, 09:54
(01.05.2020, 23:55)Auch Bln schrieb:(01.05.2020, 21:13)Uli schrieb: Danke für die Einschätzung.
Also ist es etwas, was man eigentlich selbst bemerkt.
Ich denke schon.
Auch wenn Lob in der Justiz nicht verbreitet ist und es manchmal an Mentoring etc. fehlt - bei Problemen wird schon reagiert. Die fallen halt nur ggf. in einer Kammer oder Abteilung bei der StA schneller auf, als am AG...
Auf wieviele Jahre kamen die 2 Fälle?
50 Jahre ist kein Richter im Dienst...