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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#61
02.02.2016, 18:47
Staudinger zu der Frage:

"Bei einem vom verlierenden Teil selbst bewirkten Einbau kann allerdings die Anwendung des § 951 aus Konkurrenzgründen ausgeschlossen sein (s Rn 46 ff). Da § 951 Abs 1 S 1 als Rechtsgrundverweisung auf § 812 Abs 1 S 1 2. Alt zu verstehen ist, kann die Norm nur da eingreifen, wo der Rechtsübergang nicht durch eine Leistung, sondern „in sonstiger Weise“ erfolgt.
6 a) § 951 ist also nicht anwendbar, wenn der verlierende Teil selbst die Sachverbindung als Leistung an den gewinnenden Teil etwa aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages vornimmt. Bei Unwirksamkeit dieses Vertrages erfolgt die Rückabwicklung vielmehr im Wege der Leistungskondiktion (§ 812 Abs 1 S 1 1. Alt)."
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Gast JR
Unregistered
 
#62
02.02.2016, 19:16
Der Einbau Einbau der beiden Küchen hat 2009 stattgefunden.

Zur Verjährung gem. Par. 199 BGB :

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hier kann man schon fragen:

- War was anderes vereinbart? Wohl nicht, auch nicht beweisbar. Die Rückzahlung spätestens nach 4 Jahren als Darlehen wird der K nicht beweisen können. Daher gilt diese Frist auch nicht für die Schenkung.

- Anspruch entstanden. Wann ist der denn entstanden? 2009 schon?
Wegen der Formnichtigkeit? Oder erst nachdem eine Heilung durch den B definitiv nicht mehr in Aussicht gestellt wurde!

jedenfalls:

- Kenntnis von den den Anspruch begründenen Umständen bereits 2009 vorhanden? (-)
- Grob fahrlässige Unkenntnis von diesen Umständen? M.a.W. Wusste der B schon 2009, dass der K den Formmangel durch Auflassung und Eintragung nicht wird heilen wollen bzw. hat er es (zumal als Laie) grob fahrlässig nicht gewusst?

Bei der Zweckverfehlungskondiktion gem. Par. 812 Abs. 1S. 2 Alt. 2 BGB, geht es auch darum, dass jemand Leistungen auf ein erst in Aussicht genommenes Schuldverhältnis wie etwa Anzahlungen auf eine noch gar nicht rechtswirksam begründete Kaufpreisschuld erbringt. Derartige Zahlungen kann der Leistende mit der Zweckverfehlungskondiktion zurückfordern, wenn das Schuldverhältnis später entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht zustande kommt.

Ein Fall der Zweckverfehlungskondiktion liegt auch dann vor, wenn auf die unwirksame Verpflichtung aus einem formnichtigen Vertrag in der Erwartung geleistet wird, dann werde auch der Vertragspartner die ihm obliegende Leistung erbringen und auf diese Weise die Heilung des Formmangels herbeiführen.

Es kann also bei der Kenntnis nicht auf 2009 ankommen, sondern erst auf den Zeitpunkt ab dem K wusste, B will nicht mehr "erfüllen".

Mit weiterhin anderen Worten:
Die Hauptbedeutung der condictio ob rem neben der Aufwendungskondiktion und ähnlichen Ansprüchen liegt im verspäteten Beginn der Verjährung, weil der Anspruch erst entsteht, wenn der Nichteintritt des Erfolgs endgültig feststeht.

Ende
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Gast
Unregistered
 
#63
02.02.2016, 19:33
Ich meine, die Verhährungsfrist begann schon in dem Zeitpunkt, als er die Küchen eingebaut hat. Es ist ja für 199 I lediglich erforderlich, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung kommt es nicht an. Meiner Meinung nach war hier aber die Verjährung nach den Paragraphen 106 und 90 und 200 S. 1 zu beurteilen
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Gast
Unregistered
 
#64
02.02.2016, 19:35
Sorry, Paragraf 196, nicht 196 und 90, blöde Spracherkennung :)
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Mops
Unregistered
 
#65
02.02.2016, 20:40
(02.02.2016, 18:41)Gast schrieb:  Wie hast du dich bei der Verjährung dazu verhalten?

Hab ich überhaupt nicht gesehen. Mich wundert es auch, dass im Sachverhalt so gar kein Hinweis auf Verjährung war. Sonst gibt es doch bei solchen wichtigen Sachen, die den Anspruch scheitern lassen können, immer einen Wink mit dem Zaunpfahl Huh
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Gast
Unregistered
 
#66
02.02.2016, 21:08
Der Clou beim 812 hins der Küchen war voll tatsächlich, dass die Verjährung sich nach 196 richtete und nicht nach 195. Im Palandt steht, dass 196 auch auf die entsprechenden Rückgewähransprüche aus einem nichtigen Vertrag Anwendung findet. Hätte man es mal während der Klausur gelesen...
So macht die Klausur jdf auch mehr Sinn, da sich dann in der Zweckmäßigkeit schreiben ließe, dass man diesen Anspruch nach 93 anerkennt, da der Kläger dies zuvor noch nicht beim Beklagten geltend gemacht hatte und er daher in die Kosten verurteilt wird.
Der Diabolo, der sich diese Klausur ausgedacht hat....
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Gast
Unregistered
 
#67
02.02.2016, 21:26
Im Sachverhalt gab es schon einen Hinweis, allerdings nur bezüglich der 5.000 €, indem B sagte, dass er nicht zahlen wolle, zumal ja auch schon so viel Zeit vergangen sei (sinngemäß)
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Gast
Unregistered
 
#68
02.02.2016, 21:47
(02.02.2016, 21:08)Gast schrieb:  Der Clou beim 812 hins der Küchen war voll tatsächlich, dass die Verjährung sich nach 196 richtete und nicht nach 195. Im Palandt steht, dass 196 auch auf die entsprechenden Rückgewähransprüche aus einem nichtigen Vertrag Anwendung findet. Hätte man es mal während der Klausur gelesen...
So macht die Klausur jdf auch mehr Sinn, da sich dann in der Zweckmäßigkeit schreiben ließe, dass man diesen Anspruch nach 93 anerkennt, da der Kläger dies zuvor noch nicht beim Beklagten geltend gemacht hatte und er daher in die Kosten verurteilt wird.
Der Diabolo, der sich diese Klausur ausgedacht hat....

Ist denn nicht weniger der - wie auch immer geartete - nichtige Vetrag, sondern vielmehr der gesetzliche ET-Erwerb Auslöser für den Bereicherungsanspruch? Da wäre dann nämlich eigentlich 197 I Nr. 2 passender: [...] Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten. Im Ergebnis aber natürlich (-) da kein Anspruch aus EBV durchgeht und jedenfalls wenn man 951 mangels Eingriffskondiktion auch ablehnt. Und dann ist man wieder bei 195 und der blöden Verjährungsfolge. Naja, wie man es auch dreht und wendet...
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Gast
Unregistered
 
#69
02.02.2016, 21:53
(b) Der Gesetzeszweck des § 196 BGB besteht darin, Ansprüche nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf die Übertragung von Immobiliarrechten beziehen.

45
Solche Ansprüche waren schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB aF nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196 BGB ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine kurze Verjährungsfrist vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen (BGH Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 24).

46
Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können. Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Dem auch bei Grundstücksrechten bestehenden Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit steht bei Übertragungsansprüchen regelmäßig mit größerem Gewicht das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis gegenüber. Grundstücksgeschäfte - auch Grundstücksschenkungen - beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens (BGH Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - FamRZ 2010, 1330 Rn. 25).
(BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 –, Rn. 46, juris)
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Gast
Unregistered
 
#70
02.02.2016, 22:28
(02.02.2016, 21:26)Gast schrieb:  Im Sachverhalt gab es schon einen Hinweis, allerdings nur bezüglich der 5.000 €, indem B sagte, dass er nicht zahlen wolle, zumal ja auch schon so viel Zeit vergangen sei (sinngemäß)

Ich hatte das so verstanden, dass der Bekl. nicht den ursprünglichen Einbauwert der Küche bezahlen wollte, sondern den aktuellen Zeitwert der Küche. Als Hinweis auf Verjährung hab ich das nicht gerafft.
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