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  5. Klausuren März 2020
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Klausuren März 2020
Gast
Unregistered
 
#41
09.03.2020, 19:16
(09.03.2020, 18:58)GastHE schrieb:  
(09.03.2020, 16:57)GastNRW123223 schrieb:  Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten:

Die Klägerin hat den Anwalt direkt auch den Auftrag gegeben, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Wenn ich S. 23 des Anwaltsskripts von Kaiser richtig verstehe, kann man dann keine vorgerichtlichen Kosten einklagen, weil sie schon über 90ff ZPO abgegolten werden. Oder verstehe ich was falsch?


smarter Move, leider nicht gesehen

Aber der Anwalt sollte auch den Rücktritt erklären, oder? Aber keine Ahnung, ob das einen Unterschied gemacht hat
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Gast
Unregistered
 
#42
09.03.2020, 19:39
(09.03.2020, 17:13)Gast schrieb:  Wie war denn der Wortlaut der Klausel?

Pauschalisieren SEA iHv 15 % des Auftragswertes.
Meiner Ansicht nach unwirksam wegen 309 Nr. 5. Kam aber auf die Unternehmereigenschaft des Käufers an, sonst zumindestens nach 307.
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Gast
Unregistered
 
#43
09.03.2020, 19:49
(09.03.2020, 16:58)GastHE schrieb:  
(09.03.2020, 16:56)BerlinGJPA schrieb:  
(09.03.2020, 16:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb:  In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)



War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II


Ich meine den Satz "bei der Wohnung des Beklagten" gelesen zu haben...wenn du recht hast dürfte die Klausur wohl im Teich sein.



Also wenn ich es jetzt nicht vollkommen falsch gelesen habe, dann waren die zumindest in Hessen im Büro des Handelsvertreters.

Ja, soweit ich mich erinnere „im Büro des Handelsvertreters am Wohnort des Beklagten“
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Gast
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#44
09.03.2020, 19:51
(09.03.2020, 19:39)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 17:13)Gast schrieb:  Wie war denn der Wortlaut der Klausel?

Pauschalisieren SEA iHv 15 % des Auftragswertes.
Meiner Ansicht nach unwirksam wegen 309 Nr. 5. Kam aber auf die Unternehmereigenschaft des Käufers an, sonst zumindestens nach 307.

Wieso denn? Ihm war doch nachgelassen, den konkreten Schaden nachzuweisen und der wahre Schaden war voraussichtlich höher..?
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Gast
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#45
09.03.2020, 19:58
(09.03.2020, 19:51)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 19:39)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 17:13)Gast schrieb:  Wie war denn der Wortlaut der Klausel?

Pauschalisieren SEA iHv 15 % des Auftragswertes.
Meiner Ansicht nach unwirksam wegen 309 Nr. 5. Kam aber auf die Unternehmereigenschaft des Käufers an, sonst zumindestens nach 307.

Wieso denn? Ihm war doch nachgelassen, den konkreten Schaden nachzuweisen und der wahre Schaden war voraussichtlich höher..?

Im Palandt stand etwas von "Pauschalisierungen unwirksam, wenn der Wert nicht vorhersehbar und nur im Ermessen des Verwenders liegt". Hab ich so auf den Fall übertragen, kann man aber sicherlich auch gegen argumentieren.
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Gast
Unregistered
 
#46
09.03.2020, 19:59
(09.03.2020, 19:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:58)GastHE schrieb:  
(09.03.2020, 16:56)BerlinGJPA schrieb:  
(09.03.2020, 16:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb:  In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)



War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II


Ich meine den Satz "bei der Wohnung des Beklagten" gelesen zu haben...wenn du recht hast dürfte die Klausur wohl im Teich sein.



Also wenn ich es jetzt nicht vollkommen falsch gelesen habe, dann waren die zumindest in Hessen im Büro des Handelsvertreters.

Ja, soweit ich mich erinnere „im Büro des Handelsvertreters am Wohnort des Beklagten“

FUCK
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Gast
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#47
09.03.2020, 20:00
(09.03.2020, 19:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:58)GastHE schrieb:  
(09.03.2020, 16:56)BerlinGJPA schrieb:  
(09.03.2020, 16:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb:  In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)



War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II


Ich meine den Satz "bei der Wohnung des Beklagten" gelesen zu haben...wenn du recht hast dürfte die Klausur wohl im Teich sein.



Also wenn ich es jetzt nicht vollkommen falsch gelesen habe, dann waren die zumindest in Hessen im Büro des Handelsvertreters.

Ja, soweit ich mich erinnere „im Büro des Handelsvertreters am Wohnort des Beklagten“


FUCK
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Gast Nrw
Unregistered
 
#48
09.03.2020, 20:16
Die Klausel 10 ist zulässig Palandt 276 Rn 26.
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Gast
Unregistered
 
#49
09.03.2020, 20:28
(09.03.2020, 20:16)Gast Nrw schrieb:  Die Klausel 10 ist zulässig Palandt 276 Rn 26.

...wenn es eine Pauschalierung und keine eigene Anspruchsgrundlage war
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Gast
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#50
09.03.2020, 20:31
(09.03.2020, 20:16)Gast Nrw schrieb:  Die Klausel 10 ist zulässig Palandt 276 Rn 26.

Game Changer!
Wobei man durch Palandt 309 Nr. 5 Rn 27 auch leicht auf Umwege geraten konnte. Fies
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