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  5. Klausuren März 2020
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Klausuren März 2020
Gast
Unregistered
 
#21
09.03.2020, 16:46
(09.03.2020, 16:36)NRW schrieb:  Bei mir war die Klausel unwirksam, weil sie auch Bearbeitungskosten erfasst. Diese sind nach Palandt aber nicht erstattungsfähig. Deswegen bei mir nur 280,281



Und hast Du dann die 25% als Schaden genommen und wegen § 308 I ZPO dann nur 1500 zugesprochen?
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NRW
Unregistered
 
#22
09.03.2020, 16:47
Genau als "Minus"
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Gast NRW6
Unregistered
 
#23
09.03.2020, 16:47
(09.03.2020, 16:31)Gast schrieb:  Über Klage war zu entscheiden, da Einspruch gegen VB zulässig, §§ 700 I, 342

Statthaft 
Form
Frist

Klage zulässig und teilweise begründet

Klage zulässig

AG zuständig nach §§ 700 III 1, 692 I Nr. 1
GmbH partei- und prozessfähig
Klageerweiterung nicht privilegiert, aber zulässig nach § 267
§ 260 ZPO

Klage teilweise begründet

Anspruch aus § 10 I der AGB

Vertragsschluss 
Angebot der Klägerin
Beklagter hat nicht angenommen, sondern § 150 I neues Angebot, da andere Farbe
Dies steht nach BA fest, da Ehefrau unergiebig und Handelsvertreter ergiebig. Deckte sich auch mit den informatorischen Anhörungen

Angebot steht fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht entgegen, da potentielles Erklärungsbewusstsein

Keine Anfechtung § 119 I analog, da nicht innerhalb der Frist nach § 121
Keine Anfechtung nach § 123, da Arglist nicht bewiesen (s.o.)
Kein Widerruf, da kein Widerrufsgrund nach §§ 312b oder c

AGB wirksam einbezogen
Beklagter ist Verbraucher, daher nach §§ 308, 309 zu prüfen
§ 309 Nr. 5 steht nicht entgegen

Rücktritt der Klägerin

Ersatz der Geschäftsgebühr aus §§ 280 I, II, 286
Aber nur iH des Streitwerts nach § 23 I RVG iVm § 48 I GKG


Das habe ich genauso wie du, allerdings war die Zeit mein Feind und ich musste die Begrh in 1 Std runterrattern, also allees sehr oberflächlich :(
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BerlinGJPA
Unregistered
 
#24
09.03.2020, 16:48
In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)
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NRW
Unregistered
 
#25
09.03.2020, 16:49
Also Schaden war meines Erachtens unstreitig.
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Gast
Unregistered
 
#26
09.03.2020, 16:49
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb:  In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)



War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II
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Gast
Unregistered
 
#27
09.03.2020, 16:51
War die agb einbezogen? In palandt stand doch, dass abdruck auf rückseite nicht reicht.
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BerlinGJPA
Unregistered
 
#28
09.03.2020, 16:56
(09.03.2020, 16:49)Gast schrieb:  
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb:  In Berlin lief die genauso.


Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden. 

War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)



War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II


Ich meine den Satz "bei der Wohnung des Beklagten" gelesen zu haben...wenn du recht hast dürfte die Klausur wohl im Teich sein.
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GastNRW123223
Unregistered
 
#29
09.03.2020, 16:57
Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten:

Die Klägerin hat den Anwalt direkt auch den Auftrag gegeben, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Wenn ich S. 23 des Anwaltsskripts von Kaiser richtig verstehe, kann man dann keine vorgerichtlichen Kosten einklagen, weil sie schon über 90ff ZPO abgegolten werden. Oder verstehe ich was falsch?
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Gast
Unregistered
 
#30
09.03.2020, 16:58
Das war im büro des handelsvertreters am wohnort des b in köln. Aber bestimmt nicht so schlimm
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