• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren März 2020
« 1 2 3 4 5 ... 104 »
 
Antworten

 
Klausuren März 2020
GastHE
Unregistered
 
#11
09.03.2020, 16:25
(09.03.2020, 16:22)Gast schrieb:  Ist die Z3 Klausur die Zwangsvollstreckungssklausur ? Oder ist er Donnerstag damit zurechnen?

Morgen wird Z3 geschrieben, das ist die Anwaltsklausur. Donnerstag dann Z2 - Zwangsvollstreckungsrecht
Zitieren
GastNRW123223
Unregistered
 
#12
09.03.2020, 16:25
(09.03.2020, 16:03)GastHE schrieb:  Ich war zu langsam und daher fehlt mir leider sehr viel - daher hoffen wir mal auf einen Korrektor mit Mitleid  Cheese Crying

Ich auch. Hab mich verhalten, als wäre es die erste Klausur gewesen, die ich je geschrieben habe..echt zum Heulen
Zitieren
Gastt
Unregistered
 
#13
09.03.2020, 16:29
(09.03.2020, 16:21)Mr. M schrieb:  Examen März 2020
Z1
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid; Vertrag über Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage; Rücktritt der Klägerin, weil Beklagter Anzahlung nicht geleistet hat, trotz mehrerer Mahnungen; Klägerin macht nunmehr entgangenen Gewinn geltend; Beklagter bestreitet Vertragsschluss und wendet Anfechtung/ Widerruf ein. Klägerin stützt Anspruch auf AGB, diese war meines Erachtens unwirksam. Aber Anspruch aus §§ 280, 281 (+)


Dazu gab es noch eine 2. AGB Klausel, die Vertragsverhandlung mit dem Handelsvertreter, die Zeugenvernehmung von Handelsvertreter und Ehefrau des Beklagten; Klägerin wollte mit Anspruchsbegründungsschrift noch vorgerichtliche RA-Kosten

Bei mir war die 1. Klausel und damit der pauschalisierte Schadensersatz in Ordnung.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#14
09.03.2020, 16:29
(09.03.2020, 16:21)Mr. M schrieb:  Examen März 2020
Z1
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid; Vertrag über Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage; Rücktritt der Klägerin, weil Beklagter Anzahlung nicht geleistet hat, trotz mehrerer Mahnungen; Klägerin macht nunmehr entgangenen Gewinn geltend; Beklagter bestreitet Vertragsschluss und wendet Anfechtung/ Widerruf ein. Klägerin stützt Anspruch auf AGB, diese war meines Erachtens unwirksam. Aber Anspruch aus §§ 280, 281 (+)



In welchem Bundesland lief der Sachverhalt?
Zitieren
GastHE
Unregistered
 
#15
09.03.2020, 16:30
Lief auf jeden Fall in Hessen. Bei mir pauschalisierter SE auch in Ordnung und dann SE-Anspruch aus 280, 281 iVm der Klausel. War einfach viel zu viel, habe dann auch richtig viel vergessen  :-/
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#16
09.03.2020, 16:31
Über Klage war zu entscheiden, da Einspruch gegen VB zulässig, §§ 700 I, 342

Statthaft 
Form
Frist

Klage zulässig und teilweise begründet

Klage zulässig

AG zuständig nach §§ 700 III 1, 692 I Nr. 1
GmbH partei- und prozessfähig
Klageerweiterung nicht privilegiert, aber zulässig nach § 267
§ 260 ZPO

Klage teilweise begründet

Anspruch aus § 10 I der AGB

Vertragsschluss 
Angebot der Klägerin
Beklagter hat nicht angenommen, sondern § 150 I neues Angebot, da andere Farbe
Dies steht nach BA fest, da Ehefrau unergiebig und Handelsvertreter ergiebig. Deckte sich auch mit den informatorischen Anhörungen

Angebot steht fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht entgegen, da potentielles Erklärungsbewusstsein

Keine Anfechtung § 119 I analog, da nicht innerhalb der Frist nach § 121
Keine Anfechtung nach § 123, da Arglist nicht bewiesen (s.o.)
Kein Widerruf, da kein Widerrufsgrund nach §§ 312b oder c

AGB wirksam einbezogen
Beklagter ist Verbraucher, daher nach §§ 308, 309 zu prüfen
§ 309 Nr. 5 steht nicht entgegen

Rücktritt der Klägerin

Ersatz der Geschäftsgebühr aus §§ 280 I, II, 286
Aber nur iH des Streitwerts nach § 23 I RVG iVm § 48 I GKG
Zitieren
Mr. M NRW
Unregistered
 
#17
09.03.2020, 16:31
Lief auch in NRW
Zitieren
GastBer
Unregistered
 
#18
09.03.2020, 16:33
(09.03.2020, 16:30)GastHE schrieb:  Lief auf jeden Fall in Hessen. Bei mir pauschalisierter SE auch in Ordnung und dann SE-Anspruch aus 280, 281 iVm der Klausel. War einfach viel zu viel, habe dann auch richtig viel vergessen  :-/

Bei mir genauso. Hab gesagt, die Klausel paraphrasiert 281 BGB nur, deshalb alleine Bezifferungserleichterung...bin mir aber nicht mehr sicher, ob Vertretenmüssen in der Klausel vorausgesetzt war...
Zitieren
GastHE
Unregistered
 
#19
09.03.2020, 16:35
Hat jmd noch Dissens geprüft wg. dieser Wirtschaftlichkeitsanalyse?
Zitieren
NRW
Unregistered
 
#20
09.03.2020, 16:36
Bei mir war die Klausel unwirksam, weil sie auch Bearbeitungskosten erfasst. Diese sind nach Palandt aber nicht erstattungsfähig. Deswegen bei mir nur 280,281
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2 3 4 5 ... 104 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus