11.03.2014, 21:45
hat jemand heute auch in berlin die wahlklausur im öffentlichen recht geschrieben und kann sagen, was da los war?? (VG chemnitz, private schule, finanzielle zuschüsse, wartefrist etc). wie habt ihr das um himmels willen gelöst? urgh.
11.03.2014, 22:01
hatte auch extra wegen der rechtsbehelfsbelehrung im VU geguckt und nichts gefunden. dann wiedereinsetzung (vermutetes unverschulden) und einspruch. dann antrag nach §§ 719, 707.
11.03.2014, 22:02
Das habe ich mich auch gefragt, was das GJPA da heute geritten hat mit der Wahlklausur ÖR, kam damit "gar nicht nicht" zu Recht, kann deswegen auch keine Lösungshinweise geben ;) gruselig!!!
11.03.2014, 22:21
ja, genau so gings mir auch - gar nicht klargekommen damit, sehr merkwürdig alles. hab den aus der klageschrift 3 anträge "rausgehört":
1) VK auf zahlung der zuschusses für die koch-ausblidung (abweisung, da wartefrist nicht abgelaufen)
2) hilfsweise AK gegen die rücknahme der bewilligung der 5000 EUR (abweisung, da kein VV und darüber hinaus auch rechtmäßige rücknahme gem 48 vwvfg; letzteres dann in diesem ominösen vermerk erörtert)
3) feststellung der unvereinbarkeit mit der sächsischen landesverfassung (abweisung, da hier nur das verfassungsgericht zuständig)
absolutes wirrwarr....
1) VK auf zahlung der zuschusses für die koch-ausblidung (abweisung, da wartefrist nicht abgelaufen)
2) hilfsweise AK gegen die rücknahme der bewilligung der 5000 EUR (abweisung, da kein VV und darüber hinaus auch rechtmäßige rücknahme gem 48 vwvfg; letzteres dann in diesem ominösen vermerk erörtert)
3) feststellung der unvereinbarkeit mit der sächsischen landesverfassung (abweisung, da hier nur das verfassungsgericht zuständig)
absolutes wirrwarr....
11.03.2014, 22:26
"
hatte auch extra wegen der rechtsbehelfsbelehrung im VU geguckt und nichts gefunden. dann wiedereinsetzung (vermutetes unverschulden) und einspruch. dann antrag nach §§ 719, 707."
--
So war auch meine Lösung, das VU datierte auf jeden Fall auf Januar und es war keine RBB dabei, damit war die neue Regelung anwendbar,232, 233 ZPO
Hier war das JPA sehr sehr schnell...!!
hatte auch extra wegen der rechtsbehelfsbelehrung im VU geguckt und nichts gefunden. dann wiedereinsetzung (vermutetes unverschulden) und einspruch. dann antrag nach §§ 719, 707."
--
So war auch meine Lösung, das VU datierte auf jeden Fall auf Januar und es war keine RBB dabei, damit war die neue Regelung anwendbar,232, 233 ZPO
Hier war das JPA sehr sehr schnell...!!
11.03.2014, 22:42
Naja, ich hoffe trotzdem, dass da ein Vermerk des LJPA war (jedenfalls in NRW!), dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war.
Im Übrigen war das Begehren ja in Bezug auf das VU auch nur darauf gerichtet gegen den Räumungstitel vorzugehen. Der Mandant meinte ja ausdrücklich, dass er wegen des Zahlungstitel derzeit nichts mehr machen möchte, weil der Gegner daraus bisher nicht vollstreckt hat.
Allein die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit ins Spiel gebracht wurde, riecht doch nach Zwangsvollstreckungsrecht in der Klausur, also VAK.
Ich halte das für durchaus vertretbar, es über einen Einspruch zu lösen, wenn dort gar nichts steht. Aber das muss nicht zwangsläufig so sein, weil im Bearbeitervermerk auf jeden Fall der übliche Hinweise auf die Ordnungsgemäßheit von Formalien abgedruckt war. Insofern wäre der Klausursachverhalt schlicht mangelhaft und irreführend, so dass das dem Prüfling nicht als Fehler angekreidet werden dürfte und ihn kein Verschulden trifft.
Die Kenntnis der neuen Normen zur Rechtsbehelfsbelehrung hätte man sicherlich anders abprüfen können...
Im Übrigen war das Begehren ja in Bezug auf das VU auch nur darauf gerichtet gegen den Räumungstitel vorzugehen. Der Mandant meinte ja ausdrücklich, dass er wegen des Zahlungstitel derzeit nichts mehr machen möchte, weil der Gegner daraus bisher nicht vollstreckt hat.
Allein die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit ins Spiel gebracht wurde, riecht doch nach Zwangsvollstreckungsrecht in der Klausur, also VAK.
Ich halte das für durchaus vertretbar, es über einen Einspruch zu lösen, wenn dort gar nichts steht. Aber das muss nicht zwangsläufig so sein, weil im Bearbeitervermerk auf jeden Fall der übliche Hinweise auf die Ordnungsgemäßheit von Formalien abgedruckt war. Insofern wäre der Klausursachverhalt schlicht mangelhaft und irreführend, so dass das dem Prüfling nicht als Fehler angekreidet werden dürfte und ihn kein Verschulden trifft.
Die Kenntnis der neuen Normen zur Rechtsbehelfsbelehrung hätte man sicherlich anders abprüfen können...
11.03.2014, 23:21
Wenn ich das richtig rauslese, gab es in NRW einen Hinweis. In Berlin gab es wohl nur den allgemeinen Hinweis hinten im Bearbeitervermerk. Das ist dann ja gerade die Frage: Wenn hinten steht, alles sei in Ordnung solange sich aus dem SV nichts anderes ergibt und unter dem VU keine
Belehrung/Hinweis oder Ähnliches abgedruckt ist.
Heißt es dann, alles soll iO sein oder ergibt sich dann nicht gerade aus dem SV, dass die Belehrung fehlt ???
Wäre also irgendwie sehr zweideutig und verwirrend.
Habe auch gehört, dass im SV nur die Zustellung an Beklagten also Mandanten stand, nicht aber dass eine an Kläger erfolgte.
Ich erinnere mich aber nicht genau !
Dann wäre wegen § 310 Abs.3 ZPO die Frist gar nicht gelaufen und somit auch eine WE nicht nötig gewesen. Da dann Einspruch noch zulässig gewesen wäre, würde der VAK das RSB fehlen.
Man könnte das jetzt sicher endlos weiter betreiben. Anscheinend war aber der Vermerk mit der Belehrung nicht ganz eindeutig.
In ein paar Monaten wissen wir es ja sicher !!!
Belehrung/Hinweis oder Ähnliches abgedruckt ist.
Heißt es dann, alles soll iO sein oder ergibt sich dann nicht gerade aus dem SV, dass die Belehrung fehlt ???

Wäre also irgendwie sehr zweideutig und verwirrend.
Habe auch gehört, dass im SV nur die Zustellung an Beklagten also Mandanten stand, nicht aber dass eine an Kläger erfolgte.
Ich erinnere mich aber nicht genau !
Dann wäre wegen § 310 Abs.3 ZPO die Frist gar nicht gelaufen und somit auch eine WE nicht nötig gewesen. Da dann Einspruch noch zulässig gewesen wäre, würde der VAK das RSB fehlen.
Man könnte das jetzt sicher endlos weiter betreiben. Anscheinend war aber der Vermerk mit der Belehrung nicht ganz eindeutig.
In ein paar Monaten wissen wir es ja sicher !!!
11.03.2014, 23:37
ja sind viele spekulationen...ich kenne es von übungsklausuren aus berlin vom gjpa, dass unter jedem urteil oä nochmal in einem kleinen kasten "RMB ordungsgemäß" steht UND im bearbeitervermerk, dass alles ok ist. das mag in NRW natürlich anders sein. ich bin dann, trotz durchgehendem einspruch über wiedereinsetzung trotzdem ja auch zur zwangsvollstreckung gekommen, nämlich §§ 719, 707, der ja gerade bei einer einspruchseinlegung einschlägig ist.
11.03.2014, 23:50
HESSEN - RA Klausur
http://www.juraexamen.info/bgh-schadense...schlusses/
Zusätzlich will die Mandantin PKH, wenn möglich
Gutachten + entsprechender Schrifsatz an Gericht oder Mandantin je nach Ergebnis des Gutachten
http://www.juraexamen.info/bgh-schadense...schlusses/
Zusätzlich will die Mandantin PKH, wenn möglich
Gutachten + entsprechender Schrifsatz an Gericht oder Mandantin je nach Ergebnis des Gutachten
12.03.2014, 01:31
(11.03.2014, 23:50)ABC schrieb: HESSEN - RA Klausur
http://www.juraexamen.info/bgh-schadense...schlusses/
Zusätzlich will die Mandantin PKH, wenn möglich
Gutachten + entsprechender Schrifsatz an Gericht oder Mandantin je nach Ergebnis des Gutachten
das war auch die wahlklausur des gjpas. fand ich ganz dankbar, da nicht allzu schwierig oder exotisch, aber sicher insofern gefährlich, als dass auch kleine fehler dort wahrscheinlich eher hart bestraft werden dürften.
habe i.e. ersatz der handykosten (über 280, 286), sowie die "entschädigung" für die mangelnde internetnutzungsmöglichkeit (280, 281) durchgehen lassen, die differnenz zwischen dem treuetarif beim altanbieter und dem marktüblichen vergleichstarif des neuanbieters aber nicht, da der rabatt ja eher eine art prämie für lange treue sein sollte und sie da dann keine aus eigenem willensentschluss, diese treue nicht zu halten, resultierende differenz zum marktüblichen verlangen kann. kann man sicher anders sehen.
wegen der höhe des se zum nutzungsausfall habe ich den preis für bereitstellung und 1,5 monate nutzung eines tarifs ohne kündigungsfrist genommen, abzüglich rückgezahltem nutzungsentgeld, abzüglich 50% der handymehrkosten, da insofern ein gewisser ausgleich geschaffen wurde, aber eben kein hinreichend gleichwertiger.
gab es prozessual irgendwas besonders interessantes, außer die möglichkeit, über den pkh-antrag mit angefügtem klageentwurf schon einen ziemlich zuverlässigen "testballon" steigen zu lassen?