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Klausuren Februar 2020
Gast
Unregistered
 
#201
11.02.2020, 17:40
(11.02.2020, 17:39)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb:  Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO

Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???

Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt

Deshalb 44 stpo

Eben nicht. Eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, kann nicht versäumt werden.


Sie wurde aber versäumt,weil die Zustellung an den Mandanten wirksam war.
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Gast MV
Unregistered
 
#202
11.02.2020, 17:43
(11.02.2020, 17:40)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:39)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???

Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt

Deshalb 44 stpo

Eben nicht. Eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, kann nicht versäumt werden.


Sie wurde aber versäumt,weil die Zustellung an den Mandanten wirksam war.

Okay, ich bin davon ausgegangen, dass es auf die Zustellung bei der Anwältin ankommt. Na mal sehen, ich bin ja gespannt...
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Gast8
Unregistered
 
#203
11.02.2020, 17:43
(11.02.2020, 17:40)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:39)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???

Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt

Deshalb 44 stpo

Eben nicht. Eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, kann nicht versäumt werden.


Sie wurde aber versäumt,weil die Zustellung an den Mandanten wirksam war.


Bei mir ebenso  :-/
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Gast11NRW
Unregistered
 
#204
11.02.2020, 17:43
Die Zustellung war trotzdem wirksam, das steht alles bei 145a ganz unten im Kommentar. Hab auch 44 genommen.
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Gast
Unregistered
 
#205
11.02.2020, 17:46
(11.02.2020, 17:43)Gast11NRW schrieb:  Die Zustellung war trotzdem wirksam, das steht alles bei 145a ganz unten im Kommentar. Hab auch 44 genommen.

Ist auch so. Das ergibt sich im umkehrschluss aus 145 abs.3 s.2 stpo. Damit wird 37 stpo i.v.m  172 zpo verdrängt
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Gast
Unregistered
 
#206
11.02.2020, 17:59
Die Zustellung an den Angeklagten war wirksam, weil die Zustellung an den Verteidiger keine Rechtspflicht ist.  Damit war die Frist abgelaufen. Allerdings ist die Frist ohne Verschulden versäumt worden, da die Zustellung an den Verteidiger hätte erfolgen sollen. Hab da auch mit RiStBV argumentiert und §44 genommen...
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Gast
Unregistered
 
#207
11.02.2020, 18:13
Habt ihr bei 306c die objektive Zurechnung bejaht?
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gast2222
Unregistered
 
#208
11.02.2020, 18:49
Was habt ihr für den 1. und 2. TK für Strafbarkeiten bezüglich der "§§ 244 IV, 22, 23" angenommen?
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Gast MV
Unregistered
 
#209
11.02.2020, 18:52
Ich hatte am Schluss nicht merhr viel Zeit und habe die Verurteilungen durchgehen lassen bis auf 222, denn das ging ja gar nicht.
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Gast11NRW
Unregistered
 
#210
11.02.2020, 18:57
(11.02.2020, 18:13)Gast schrieb:  Habt ihr bei 306c die objektive Zurechnung bejaht?

Also es war ja laut den Feststellungen möglich, dass die Feuerwehrleute durch dieses Auflodern des Feuers im oberen Stockwerk umkamen (=typisches Risiko), da unmittelbar dann gefunkt wurde, oder durch die fehlerhafte Kontrolle der Atemschutzgeräre durch den Einsatzleiter. M.E. war beides nicht endgültig feststellbar, da er die Uhrzeit nicht notiert hatte, als er 200 bar gemessen hat. Daher hab ich in dubio pro reo den spezifischen Gefahrzusammenhang abgelehnt.
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