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Klausuren Februar 2020
Gast33
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#191
11.02.2020, 17:13
Wie war das kleine Rätsel bzgl der "Verfristung" zu lösen?
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Gast MV
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#192
11.02.2020, 17:18
(11.02.2020, 17:13)Gast33 schrieb:  Wie war das kleine Rätsel bzgl der "Verfristung" zu lösen?



Anwältin war zustellungsbevollmächtigt, 145 a StPO, zumindest hätte sie eine Abschrift bekommen müssen, steht da auch drin in einem hinteren Absatz. Also Beschwerde und Antrag nach 346 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Gast MV
Unregistered
 
#193
11.02.2020, 17:19
(11.02.2020, 17:18)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:13)Gast33 schrieb:  Wie war das kleine Rätsel bzgl der "Verfristung" zu lösen?



Anwältin war zustellungsbevollmächtigt, 145 a StPO, zumindest hätte sie eine Abschrift bekommen müssen, steht da auch drin in einem hinteren Absatz. Also Beschwerde und Antrag nach 346 Abs. 1 S. 1 StPO.

Quatsch, natürlich 346 Abs. 2 S. 1 StPO. Sorry. :blush:
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Gast123
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#194
11.02.2020, 17:20
Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
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Gast3
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#195
11.02.2020, 17:21
145 a III ist nur Ordnungsvorschrift und Verstoß irrelevant, stand im Kommentar... habe auch 346 II genommen
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Gast MV
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#196
11.02.2020, 17:25
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb:  Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO

Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.
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Gast
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#197
11.02.2020, 17:28
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb:  Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO

Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???
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Gast
Unregistered
 
#198
11.02.2020, 17:32
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb:  Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO

Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???

Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt

Deshalb 44 stpo
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Gast
Unregistered
 
#199
11.02.2020, 17:33
(11.02.2020, 17:21)Gast3 schrieb:  145 a III ist nur Ordnungsvorschrift und Verstoß irrelevant, stand im Kommentar... habe auch 346 II genommen


Genau. Aber wiedereinsetzungsgrund!
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Gast MV
Unregistered
 
#200
11.02.2020, 17:39
(11.02.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:  
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:  
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb:  Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO

Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.

Hmm stimmt??‍♀️???

Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt

Deshalb 44 stpo

Eben nicht. Eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, kann nicht versäumt werden.
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