10.02.2020, 20:25
10.02.2020, 20:26
Besitz? Dann erkläre mir Mal wieso die Gebrauchsanmaßung nur in Bezug auf kfz strafbar ist wenn der Besitz unter 253 fällt?
10.02.2020, 20:52
ich hab auch den versuch des 250 angenommen ....
als es zu spät war, ist mir die fehlende Absicht im rahmen des versuchs aufgefallen.
Hatte das zunächst so aufgebaut, dass gerade wegen der fehlenden absicht, nach seiner vorstellung, das Delikt nur versucht sein kann.
Er hat ja "faktisch" probiert den 250 zu verwirklichen. Die Dame war ja auch verletzt und der täter hatte aus opfersicht ja alles getan, insb. gewalt angewandet.
Dogmatisch sicherlich falsch, aber vielleicht gibts ja anerkennende Punkte für den Ansatz :D
als es zu spät war, ist mir die fehlende Absicht im rahmen des versuchs aufgefallen.
Hatte das zunächst so aufgebaut, dass gerade wegen der fehlenden absicht, nach seiner vorstellung, das Delikt nur versucht sein kann.
Er hat ja "faktisch" probiert den 250 zu verwirklichen. Die Dame war ja auch verletzt und der täter hatte aus opfersicht ja alles getan, insb. gewalt angewandet.
Dogmatisch sicherlich falsch, aber vielleicht gibts ja anerkennende Punkte für den Ansatz :D
10.02.2020, 20:56
Leute hört auf euch gegenseitig verrückt zu machen. niemand von uns kennt die Lösung. und selbst wenn, wissen wir alle, wie sehr das vom Korrektor abhängt :blush: :angel: :heart:
10.02.2020, 21:08
(10.02.2020, 20:25)Dr. T schrieb:(10.02.2020, 20:12)Gast schrieb: Besitz? Ist aE doch gleich, es geht allein um die (problematische) Bereicherungsabsicht
Haha, ja, ich hab 249, 250 auch an der Zueignungsabsicht scheitern lassen und dann vergessen, 253, 255 zu prüfen, weil ich keine Bereicherungsabsicht gesehen hab ???
Same here. Ich glaube, es ist auch nicht so relevant, denn eine solche wird auch nicht vorgelegen haben. Hätte man sicher anprüfen können, bezweifle aber, dass die Klausur wegen so einem "faux-pas" unter dem Strich landet. No worries.
10.02.2020, 21:16
Nein bitte nichts falsch verstehen. Angreifen will ich hier niemand und durchgefallen ist schonmal keiner wegen einer juristischen Ansicht! Es ist nur eine Debatte unter zwei Juristen :D ich finde das eh immer schrecklich wenn an Rand steht schwer oder nicht vertretbar. Sowas gibt es in Jura meiner Meinung nach nicht. Eine Idee sollte immer gut belohnt werden gerade unter so einer Stress Situation! Was in so einer blöden Lösung steht sollte nie das Maß sein... Denn ganz ehrlich unsere Ideen sind durchaus kreativer und interessanter als das stumpfe Geschwafel des Ljpa. Sollen die es Mal besser machen in 5 std :sleepy:
11.02.2020, 12:17
Rein aus Interesse: Was war denn der SV zur "Anstiftung zur Mitnahme des Geldscheins"?
Danke schonmal :)
Danke schonmal :)
11.02.2020, 13:02
(10.02.2020, 21:16)Nrw21 schrieb: Nein bitte nichts falsch verstehen. Angreifen will ich hier niemand und durchgefallen ist schonmal keiner wegen einer juristischen Ansicht! Es ist nur eine Debatte unter zwei Juristen :D ich finde das eh immer schrecklich wenn an Rand steht schwer oder nicht vertretbar. Sowas gibt es in Jura meiner Meinung nach nicht. Eine Idee sollte immer gut belohnt werden gerade unter so einer Stress Situation! Was in so einer blöden Lösung steht sollte nie das Maß sein... Denn ganz ehrlich unsere Ideen sind durchaus kreativer und interessanter als das stumpfe Geschwafel des Ljpa. Sollen die es Mal besser machen in 5 std :sleepy:
Du darfst davon ausgehen, dass deine Korrektoren alle überdurchschnittlich beide Examina absolviert haben und die Stresssituation selbst kennen.
11.02.2020, 16:41
Was lief heute in NRW?
11.02.2020, 16:58
Wir hatten gestern ja noch zusätzlich die Sache mit dem verlorenen Geldschein:
Täter sitzt im Eiscafe und sieht wie ein 10jähriger einen 100 € Schein aufhebt. Sagt dem, er soll ihn einstecken, Kind macht das und verbraucht das Geld für sich, Eigentümer legt keinen Wert auf das Geld.
Ich habe folgendes gemacht:
Geldschein: 246 Abs. 1, 26
Handywegnahme: 249, 250 nein mangels Zueignungsabsicht (keine Enteignungskomponente), dafür 240 ja, weil Raub minus Wegnahme gleich Nötigung, sowie 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2
Kiosk: 263 a
Habe nach 154 Abs. 1 S. 1 StPO den 263 a und den 246 Abs. 1, 26 eingestellt und hinsichtlich 223, 224 sowie 240 Anklage erhoben. Na, mal sehen...
Heute war Revision dran:
Mandant verurteilt wegen zweifachen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, schwerer Brandstiftung und zweifacher fahrlässiger Tötung.
Mandant bricht in Cafe ein, darüber befindet sich die Wohnung, er schon auf dem Treppenabsatz und zerschmeißt eine Vase, davon wird die Eigentümerin wach und schmeißt ihn raus.
Dann bricht Mandant in eine Gartenlaube ein und futtert sich erstmal durch die Erdnüsse, trinkt da Kaffee und macht sich den Kamin an, weil kalt.
Am nächsten Morgen geht er wieder los, klaut aber nix. Er vergisst aber, die Ofentür zuzumachen. Dadurch brennt die Laube ab. Zwei Feuerwehrleute sterben an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Allerdings war der Einsatzleiter der Feuerwehr beim Einsatz total besoffen und hat die Atemschutzgeräte nicht überwacht.
Anwältin hat das Urteil nicht erhalten. Urteil kam zu spät zu den Akten. Eröffnungsbeschluss erging erst in der mündlichen Verhandlung nach Anklageverlesung in der Besetzung zwei Berufsrichter, zwei Schöffen. Sachverständiger spielte während der Beweisaufnahme mit dem Handy rum und hörte nicht zu. Vernehmungsbeamtin wurde vernommen, nachdem sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte, zudem wurde ihr, weil sie sich zuerst nicht erinnern konnte, das Protokoll der Venehmung vorgelesen, dann erinnerte sie sich wieder.
Gericht verwirft Revision als unzulässig, weil es von dem Zustellungsdatum des Urteils an den Mandanten ausgeht. Danach wäre die Revisionsbegründung verfristet.
Erfolgsaussichten der Revision
Täter sitzt im Eiscafe und sieht wie ein 10jähriger einen 100 € Schein aufhebt. Sagt dem, er soll ihn einstecken, Kind macht das und verbraucht das Geld für sich, Eigentümer legt keinen Wert auf das Geld.
Ich habe folgendes gemacht:
Geldschein: 246 Abs. 1, 26
Handywegnahme: 249, 250 nein mangels Zueignungsabsicht (keine Enteignungskomponente), dafür 240 ja, weil Raub minus Wegnahme gleich Nötigung, sowie 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2
Kiosk: 263 a
Habe nach 154 Abs. 1 S. 1 StPO den 263 a und den 246 Abs. 1, 26 eingestellt und hinsichtlich 223, 224 sowie 240 Anklage erhoben. Na, mal sehen...
Heute war Revision dran:
Mandant verurteilt wegen zweifachen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, schwerer Brandstiftung und zweifacher fahrlässiger Tötung.
Mandant bricht in Cafe ein, darüber befindet sich die Wohnung, er schon auf dem Treppenabsatz und zerschmeißt eine Vase, davon wird die Eigentümerin wach und schmeißt ihn raus.
Dann bricht Mandant in eine Gartenlaube ein und futtert sich erstmal durch die Erdnüsse, trinkt da Kaffee und macht sich den Kamin an, weil kalt.
Am nächsten Morgen geht er wieder los, klaut aber nix. Er vergisst aber, die Ofentür zuzumachen. Dadurch brennt die Laube ab. Zwei Feuerwehrleute sterben an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Allerdings war der Einsatzleiter der Feuerwehr beim Einsatz total besoffen und hat die Atemschutzgeräte nicht überwacht.
Anwältin hat das Urteil nicht erhalten. Urteil kam zu spät zu den Akten. Eröffnungsbeschluss erging erst in der mündlichen Verhandlung nach Anklageverlesung in der Besetzung zwei Berufsrichter, zwei Schöffen. Sachverständiger spielte während der Beweisaufnahme mit dem Handy rum und hörte nicht zu. Vernehmungsbeamtin wurde vernommen, nachdem sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte, zudem wurde ihr, weil sie sich zuerst nicht erinnern konnte, das Protokoll der Venehmung vorgelesen, dann erinnerte sie sich wieder.
Gericht verwirft Revision als unzulässig, weil es von dem Zustellungsdatum des Urteils an den Mandanten ausgeht. Danach wäre die Revisionsbegründung verfristet.
Erfolgsaussichten der Revision