09.02.2020, 21:01
Vielleicht, wenn etwas in der Größenordnung Hurrikan oder Blizzard hier mal vorkommen sollte. Wegen dieses Lüftchens sagt man zu Recht kein Examen ab. Die Deutsche Bahn fährt nicht mehr, wenn es mehr als Windstärke 6 oder mehr als 30 Grad hat. Wäre das überall der Maßstab, wären wir auf dem Niveau von Simbabwe.
10.02.2020, 16:01
Lösungsvorschläge für heute?
10.02.2020, 16:13
Heute leider wieder eine wirklich bescheidene Klasur!
SV:
Ex Knacki sprüht Pfefferspray in das Gesicht einer Unbekannten und reißt ihr das iPhone aus der Hand, welches sie fest umklammert. Ex Knacki geht nur einige paar Meter und wartet auf die Polizei. Dort angekommen hält er das iPhone in der Hand, gibt dieses direkt an der Polizei und sagt aus, dass er nur ins Gefängnis wollte, das Handy aber immer zurückgeben wollte. Im Gefängnis hätte er sich viel wohler gefühlt. Außerdem habe er in den vergangenen elf Monaten jeweils einmal monatlich im Kiosk an der Selbstbedienungskasse ein Medirian Heft mitgehen lassen, indem er vorher das Etikett der Bildzeitung abgeknibbelt habe und anschließend das Bild Zeitungs Etikett an das Medirian heft geklebt habe. Statt 8 Euro hätte das Heft dann nur 1 Euro gekostet.
Dann gab es noch einige Prozessuale Aspekte: Widerspruch gegen Beschuldigtenvernehmung durch Verteidiger/ kein Strafantrag durch Kioskbesitzer, usw
Lösung:
Keine Ahnung! Hab eher ein schlechtes Gefühl. Mein Schwerpunkt war die Verwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung, wobei ich mir SEHR unsicher bin, ob das überhaupt einschlägig war. Habe zumindest keine Information bzgl der Verteidigerkonsultation gesehen und daher angenommen, dass diese unterblieben ist. Entsprechend dann die Frage, ob Verwertbarkeit der Einlassung durch Zeugen vom Hörensagen durch den Polizisten und Frage der generellen Verwertbarkeit bei Unterbleiben (habe hier im Rahmen der Abwägung dann gesagt, dass die Einlassung ausnahmsweise verwertbar ist). Schwerer Raub scheiterte dann aber an Zueignungsabsicht, also nur gefährliche KV.
Bezüglich HK 2: Habe Computerbetrug angenommen. Auch kein Antrag notwendig, da insgesamt nicht geringwertig. Sachbeschädigung ist wegen Geringwertigkeit aber ausgeschieden.
Ansonsten:
Bin leider kaum fertig geworden, hab viele blöde Fehler gemacht und bin mir absolut unsicher, ob der Schwerpunkt überhaupt passt...
SV:
Ex Knacki sprüht Pfefferspray in das Gesicht einer Unbekannten und reißt ihr das iPhone aus der Hand, welches sie fest umklammert. Ex Knacki geht nur einige paar Meter und wartet auf die Polizei. Dort angekommen hält er das iPhone in der Hand, gibt dieses direkt an der Polizei und sagt aus, dass er nur ins Gefängnis wollte, das Handy aber immer zurückgeben wollte. Im Gefängnis hätte er sich viel wohler gefühlt. Außerdem habe er in den vergangenen elf Monaten jeweils einmal monatlich im Kiosk an der Selbstbedienungskasse ein Medirian Heft mitgehen lassen, indem er vorher das Etikett der Bildzeitung abgeknibbelt habe und anschließend das Bild Zeitungs Etikett an das Medirian heft geklebt habe. Statt 8 Euro hätte das Heft dann nur 1 Euro gekostet.
Dann gab es noch einige Prozessuale Aspekte: Widerspruch gegen Beschuldigtenvernehmung durch Verteidiger/ kein Strafantrag durch Kioskbesitzer, usw
Lösung:
Keine Ahnung! Hab eher ein schlechtes Gefühl. Mein Schwerpunkt war die Verwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung, wobei ich mir SEHR unsicher bin, ob das überhaupt einschlägig war. Habe zumindest keine Information bzgl der Verteidigerkonsultation gesehen und daher angenommen, dass diese unterblieben ist. Entsprechend dann die Frage, ob Verwertbarkeit der Einlassung durch Zeugen vom Hörensagen durch den Polizisten und Frage der generellen Verwertbarkeit bei Unterbleiben (habe hier im Rahmen der Abwägung dann gesagt, dass die Einlassung ausnahmsweise verwertbar ist). Schwerer Raub scheiterte dann aber an Zueignungsabsicht, also nur gefährliche KV.
Bezüglich HK 2: Habe Computerbetrug angenommen. Auch kein Antrag notwendig, da insgesamt nicht geringwertig. Sachbeschädigung ist wegen Geringwertigkeit aber ausgeschieden.
Ansonsten:
Bin leider kaum fertig geworden, hab viele blöde Fehler gemacht und bin mir absolut unsicher, ob der Schwerpunkt überhaupt passt...
10.02.2020, 16:14
Was lief heut?
10.02.2020, 16:20
249 (-) mangels Zueignungsabsicht, 253,255, 250 (+), da Vermögensverfügung nicht erforderlich, 263a (+)
10.02.2020, 16:25
1. Austausch der ENA Nummer --> Playboy- Fall: OLG Hamm RVs 56/13
2. Raubteil --> BGH NStZ-RR 2019, 248 / 1 StR 37/19
3. Anstiftung zur Mitnahme des Geldscheins --> noch nicht gefunden
2. Raubteil --> BGH NStZ-RR 2019, 248 / 1 StR 37/19
3. Anstiftung zur Mitnahme des Geldscheins --> noch nicht gefunden
10.02.2020, 16:29
Seid ihr euch sicher mit 263a? :D
10.02.2020, 16:56
Ja, siehe Fischer, § 242, Rn. 18a
10.02.2020, 17:04
Und Urkundsdelikte? Ich habe neben 263a (was glaub einfach falsch ist, weil es hätte Diebstahl sein müssen) auch 267 und 271 bejaht ...
10.02.2020, 17:05
Bei uns haben eigentlich alle noch zusätzlich Urkundendelikte geprüft.