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Klausuren Dezember 2019
NRW123
Unregistered
 
#541
10.12.2019, 17:13
Bei mir ging Computerbetrug unter Heranziehung der betrugsspezifischen Auslegung nicht durch (Unbefugtheit -).
Betrug ebenfalls -
Dafür dann 242 Abs.1, 243 Abs.1 Nr.3 geprüft und bejaht. Hier den Mitgewahrsam des Ladeninhabers herausgestellt.
Ebenfalls 242 Abs.1, 244 (Bandendiebstahl) geprüft.
Urkundenfälschung abgelehnt, schon mangels Urkundenqualität.
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Gast
Unregistered
 
#542
10.12.2019, 17:24
diebstahl scheiterte ja am einverständnis in den gewahrsamswechsel, nachdem man wg. nichtigkeit der übereignung zur fremdheit der sache kam. ich frage mich aber, ob man im rahmen der rwk der zueignung bei der unterschlagung den anspruch auf die sache an der nichtigkeit der schuldrechtlichen einigung scheitern lassen sollte oder es einfach nur reicht, dass er sich bewusst war, keinen anspruch zu haben auf den elektrokram
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Gast
Unregistered
 
#543
10.12.2019, 17:28
(10.12.2019, 17:24)Gast schrieb:  diebstahl scheiterte ja am einverständnis in den gewahrsamswechsel, nachdem man wg. nichtigkeit der übereignung zur fremdheit der sache kam. ich frage mich aber, ob man im rahmen der rwk der zueignung bei der unterschlagung den anspruch auf die sache an der nichtigkeit der schuldrechtlichen einigung scheitern lassen sollte oder es einfach nur reicht, dass er sich bewusst war, keinen anspruch zu haben auf den elektrokram


In den Gewahrsamswechsel müssen aber alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen, was ja hier beim Ladeninhaber nicht der Fall war, oder?
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Gast
Unregistered
 
#544
10.12.2019, 17:32
(10.12.2019, 17:28)Gast schrieb:  
(10.12.2019, 17:24)Gast schrieb:  diebstahl scheiterte ja am einverständnis in den gewahrsamswechsel, nachdem man wg. nichtigkeit der übereignung zur fremdheit der sache kam. ich frage mich aber, ob man im rahmen der rwk der zueignung bei der unterschlagung den anspruch auf die sache an der nichtigkeit der schuldrechtlichen einigung scheitern lassen sollte oder es einfach nur reicht, dass er sich bewusst war, keinen anspruch zu haben auf den elektrokram


In den Gewahrsamswechsel müssen aber alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen, was ja hier beim Ladeninhaber nicht der Fall war, oder?



Sonst könnte man ja nie 242 bei nem Selbstbedienungsladen annehmen oder nicht...?
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Gast
Unregistered
 
#545
10.12.2019, 17:38
Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hat
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Gast
Unregistered
 
#546
10.12.2019, 17:51
(10.12.2019, 17:38)Gast schrieb:  Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hat
Wieso 244a und nicht 244?
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Gast
Unregistered
 
#547
10.12.2019, 17:58
(10.12.2019, 17:38)Gast schrieb:  Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hat



der kassierer war aber dazu befugt, die waren herauszugeben kraft seiner aufgabe, also kann doch auch nur sein einverständnis maßgeblich sein. nun denn, vieles sicher vertretbar
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Gast
Unregistered
 
#548
10.12.2019, 18:42
an alle aus bawü:

sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?

1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)

2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.
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GastHH
Unregistered
 
#549
10.12.2019, 18:51
(10.12.2019, 18:42)Gast schrieb:  an alle aus bawü:

sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?

1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)

2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.

Ich vermute, dass der Verteidiger darauf raus wollte, dass, ähnlich wie in Abs. II des 29 GVG vielleicht wegen der Bedeutung der Sache ein erfahrener Richter etnscheiden müsste (was bzgl. Abs. II aber abzulehnen wäre). Habe mir aber die selbe Frage wie du gestellt. Frist unproblematisch erfüllt, selbst wenn sie erst am 01.01.17 beginnnen würde...

Der Hinweis sollte wohl andeuten, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt wurde. An der Stelle befanden sich ja Auslassungen im Urteil. Ich habs sogar noch gesehen, und dann aber ganz konsequent vollpfostig auf § 69 StGB abgestellt. Blöder Mist...
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Gast
Unregistered
 
#550
10.12.2019, 18:59
(10.12.2019, 18:51)GastHH schrieb:  
(10.12.2019, 18:42)Gast schrieb:  an alle aus bawü:

sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?

1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)

2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.

Ich vermute, dass der Verteidiger darauf raus wollte, dass, ähnlich wie in Abs. II des 29 GVG vielleicht wegen der Bedeutung der Sache ein erfahrener Richter etnscheiden müsste (was bzgl. Abs. II aber abzulehnen wäre). Habe mir aber die selbe Frage wie du gestellt. Frist unproblematisch erfüllt, selbst wenn sie erst am 01.01.17 beginnnen würde...

Der Hinweis sollte wohl andeuten, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt wurde. An der Stelle befanden sich ja Auslassungen im Urteil. Ich habs sogar noch gesehen, und dann aber ganz konsequent vollpfostig auf § 69 StGB abgestellt. Blöder Mist...

Aber hätte ne Nebenstrafe nicht auch im Tenor iwo auftauchen müssen? Da waren doch keine Auslassungen oder?
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