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  5. Klausuren Dezember 2019
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Klausuren Dezember 2019
Gast
Unregistered
 
#491
09.12.2019, 17:07
(09.12.2019, 17:00)Gastbln schrieb:  
(09.12.2019, 16:48)MaisBln. schrieb:  Wie habt ihr das Problem mit § 100a und 100b StPO gelöst? Also es gab zumindest in der berliner Klausur

Habe ich mich auch gefragt. Zu 201 StGB gibt es ja das Problem dass ein Beweismittel nicht verwertbar ist, wenn es aus einem Verstoß gegen 201 StGB gewonnen ist. Folgt aus dem APR als selbstständiges Beweisverbot. Habe das dann wegen 202a auch für unseren Fall angenommen, das ist aber denke ich ziemlich wackelig. Dann wären die Fotos aber nicht verwertbar. Retten könnte man sie hier nur über einen hypothetischen Eingriff, aber dann wären 100a und 100b beide nicht einschlägig, da Diebstahl/Betrug keine Katalogtat. Dann hab ich Fernwirkung angesprochen, aber abgelehnt, da höchstens bei Eingriffen in den Bereich der höchstpersönlichen Lebensführung. Bei Geldwäsche nach 261 stellt sich dann die abgrenzungsfrage, weil das eine Katalogtat des 100a ist aber nicht des 100b. Da hatte sich die Beschuldigte aber ja eingelassen und Fernwirkung kam nach der Lösung ja nicht in Betracht...

den 202a habe ich auch angesprochen bzgl APR, aber verneint, da die U Nutzungsberechtigte war bzgl. der Cloud und auch über das Passwort/E-Mail Zugang verfügte, daher keine "Überwindung einer Zugangssicherung". Außerdem 32, 34 StGB, weil sie damit ja auch den Täter des 242 StGB identifizieren wollte.
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Gast
Unregistered
 
#492
09.12.2019, 17:11
(09.12.2019, 17:07)Gast schrieb:  
(09.12.2019, 17:00)Gastbln schrieb:  
(09.12.2019, 16:48)MaisBln. schrieb:  Wie habt ihr das Problem mit § 100a und 100b StPO gelöst? Also es gab zumindest in der berliner Klausur

Habe ich mich auch gefragt. Zu 201 StGB gibt es ja das Problem dass ein Beweismittel nicht verwertbar ist, wenn es aus einem Verstoß gegen 201 StGB gewonnen ist. Folgt aus dem APR als selbstständiges Beweisverbot. Habe das dann wegen 202a auch für unseren Fall angenommen, das ist aber denke ich ziemlich wackelig. Dann wären die Fotos aber nicht verwertbar. Retten könnte man sie hier nur über einen hypothetischen Eingriff, aber dann wären 100a und 100b beide nicht einschlägig, da Diebstahl/Betrug keine Katalogtat. Dann hab ich Fernwirkung angesprochen, aber abgelehnt, da höchstens bei Eingriffen in den Bereich der höchstpersönlichen Lebensführung. Bei Geldwäsche nach 261 stellt sich dann die abgrenzungsfrage, weil das eine Katalogtat des 100a ist aber nicht des 100b. Da hatte sich die Beschuldigte aber ja eingelassen und Fernwirkung kam nach der Lösung ja nicht in Betracht...

den 202a habe ich auch angesprochen bzgl APR, aber verneint, da die U Nutzungsberechtigte war bzgl. der Cloud und auch über das Passwort/E-Mail Zugang verfügte, daher keine "Überwindung einer Zugangssicherung". Außerdem 32, 34 StGB, weil sie damit ja auch den Täter des 242 StGB identifizieren wollte.

Hatte damit auch kein so gutes Gefühl, aber wollte dann noch zu 100a/100b kommen, was nach mE nur ging, wenn man sich die Frage IM Rahmen des hypothetischen Eingriffs stellt, weil ja sonst kein jedenfalls kein staatlicher Eingriff vorläge? Fands auf jeden Fall ziemlich verwirrend...
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Gast
Unregistered
 
#493
09.12.2019, 17:16
(09.12.2019, 17:11)Gast schrieb:  Hatte damit auch kein so gutes Gefühl, aber wollte dann noch zu 100a/100b kommen, was nach mE nur ging, wenn man sich die Frage IM Rahmen des hypothetischen Eingriffs stellt, weil ja sonst kein jedenfalls kein staatlicher Eingriff vorläge? Fands auf jeden Fall ziemlich verwirrend...


klingt auch nach einem sinnvollen Weg
keine Ahnung, was die da hören wollten
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Gast
Unregistered
 
#494
09.12.2019, 17:22
wenn eingriff dem staat zurechenbar wg. einwirkung auf privatperson, dann nach M/G nicht nach 100a I 2 legitimiert, sondern wg. qualitativer schwere des eingriffs vergleichbar zu online durchsuchung (technisches blabla stand im M/G, konnte man abschreiben) deren vss. aber nicht eingehalten wg. § 100b II und § 100e II iVm § 74a IV GVG und dann bvv ausnahmsweise hier laut M/G. fernwirkung abzulehnen, damit keine lahmlegung des ganzen verfahrens hier. andere beweismittel reichen aber für tatnachweis.
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Gast
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#495
09.12.2019, 17:41
hier gab es aber keine Einwirkung auf eine Privatperson, die U hat doch eigenverantwortlich gehandelt?
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Gast123
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#496
09.12.2019, 17:43
Ich hatte bis eben eigentlich ein gutes Gefühl und dann der mega große Schock. Habe einfach mal das B-Gutachten vergessen und lediglich in der Anklageschrift am Ende die Zuständigkeit (m.E. Strafrichter) erwähnt. Ist das ein Fehler, der zum Durchfallen führt? Objektive Meinungen und Mutmacher erwünscht Huh
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Gast
Unregistered
 
#497
09.12.2019, 17:46
(09.12.2019, 17:43)Gast123 schrieb:  Ich hatte bis eben eigentlich ein gutes Gefühl und dann der mega große Schock. Habe einfach mal das B-Gutachten vergessen und lediglich in der Anklageschrift am Ende die Zuständigkeit (m.E. Strafrichter) erwähnt. Ist das ein Fehler, der zum Durchfallen führt? Objektive Meinungen und Mutmacher erwünscht Huh

Gefragt war nach einem Gutachten über hinreichenden Tatverdacht. Mehr nicht! Also kein B Gutachten
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Gast
Unregistered
 
#498
09.12.2019, 17:49
(09.12.2019, 17:46)Gast schrieb:  
(09.12.2019, 17:43)Gast123 schrieb:  Ich hatte bis eben eigentlich ein gutes Gefühl und dann der mega große Schock. Habe einfach mal das B-Gutachten vergessen und lediglich in der Anklageschrift am Ende die Zuständigkeit (m.E. Strafrichter) erwähnt. Ist das ein Fehler, der zum Durchfallen führt? Objektive Meinungen und Mutmacher erwünscht Huh

Gefragt war nach einem Gutachten über hinreichenden Tatverdacht. Mehr nicht! Also kein B Gutachten

Außerdem war zumindest in Sachsen auch so ziemlich alles, was sonst evtl ins B-Gutachten kommen könnte (Einziehung, Pflichtverteidiger etc.) explizit erlassen. Da gab's also kaum noch was.
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Gast
Unregistered
 
#499
09.12.2019, 17:49
(09.12.2019, 17:46)Gast schrieb:  
(09.12.2019, 17:43)Gast123 schrieb:  Ich hatte bis eben eigentlich ein gutes Gefühl und dann der mega große Schock. Habe einfach mal das B-Gutachten vergessen und lediglich in der Anklageschrift am Ende die Zuständigkeit (m.E. Strafrichter) erwähnt. Ist das ein Fehler, der zum Durchfallen führt? Objektive Meinungen und Mutmacher erwünscht Huh

Gefragt war nach einem Gutachten über hinreichenden Tatverdacht. Mehr nicht! Also kein B Gutachten

Moment, in Berlin? Kein B Gutachten?  :s
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Gast
Unregistered
 
#500
09.12.2019, 17:50
(09.12.2019, 17:49)Gast schrieb:  
(09.12.2019, 17:46)Gast schrieb:  
(09.12.2019, 17:43)Gast123 schrieb:  Ich hatte bis eben eigentlich ein gutes Gefühl und dann der mega große Schock. Habe einfach mal das B-Gutachten vergessen und lediglich in der Anklageschrift am Ende die Zuständigkeit (m.E. Strafrichter) erwähnt. Ist das ein Fehler, der zum Durchfallen führt? Objektive Meinungen und Mutmacher erwünscht Huh

Gefragt war nach einem Gutachten über hinreichenden Tatverdacht. Mehr nicht! Also kein B Gutachten

Moment, in Berlin? Kein B Gutachten?  :s

Bin aus BW
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