• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Dezember 2019
« 1 ... 39 40 41 42 43 ... 154 »
 
Antworten

 
Klausuren Dezember 2019
Gast
Unregistered
 
#401
06.12.2019, 17:51
(06.12.2019, 17:36)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb:  Meine Lösung: 

Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....

Kaufvertrag (+) 

Angebot: Bestellung 
Annahme: Bestätigungsmail

Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
 Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)

Konkludent vereinbart
Arg.:  1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers

2. preis:,20.000€ 

Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb

Verbrauchsgüterkauf (+) 
Arg.: Mail Adresse, 
        Im Wohnzimmer aufgehängt 

(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)

Einbeziehung: Hinweis (+)
                 Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent

Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)

Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer

Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss 

Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung 

Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)

Gewlstg ausgeschlossen (-)

Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft. 

IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen 

Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten 

Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch


Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt

Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?


Wieso war das nicht Betriebsbezogen?

Wollte ich ablehnen, weil ich sonst nicht fertig geworden wäre, habe dann einfach argumentiert, dass nur ne mittelbare Beeinträchtigung der Tätigkeit vorläge durch die Beiträge, aber kein unmittelbarer, was nach Kommentar nötig war
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#402
06.12.2019, 17:56
(06.12.2019, 17:51)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:36)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb:  Meine Lösung: 

Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....

Kaufvertrag (+) 

Angebot: Bestellung 
Annahme: Bestätigungsmail

Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
 Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)

Konkludent vereinbart
Arg.:  1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers

2. preis:,20.000€ 

Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb

Verbrauchsgüterkauf (+) 
Arg.: Mail Adresse, 
        Im Wohnzimmer aufgehängt 

(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)

Einbeziehung: Hinweis (+)
                 Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent

Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)

Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer

Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss 

Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung 

Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)

Gewlstg ausgeschlossen (-)

Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft. 

IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen 

Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten 

Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch


Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt

Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?


Wieso war das nicht Betriebsbezogen?

Wollte ich ablehnen, weil ich sonst nicht fertig geworden wäre, habe dann einfach argumentiert, dass nur ne mittelbare Beeinträchtigung der Tätigkeit vorläge durch die Beiträge, aber kein unmittelbarer, was nach Kommentar nötig war

Ich habe gar nicht kommentiert, ob unmittelbar oder nicht. Habe gesagt, dass kunden dort nicht mehr kaufen wollen und werden, stand ja so im Screenshot. Und das führt dann unmittelbae zur Umsatzeinbuße, daher Unmittelbarkeit (+)
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#403
06.12.2019, 18:00
HAT NIEMAND ANFECHTUNG GEPRÜFT?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#404
06.12.2019, 18:00
823 i und eingerichtetes gewerbe ist aber subsidiär daher prüft man das gar nicht erst. 824, 823 ii und stgb zeug gehen vor.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#405
06.12.2019, 18:00
119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#406
06.12.2019, 18:01
(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb:  HAT NIEMAND ANFECHTUNG GEPRÜFT?
Nicht so aggressiv, Kollege. Anfechtung ging nicht durch, weil wir die Zäsur des Gefahrübergangs haben. Arglist minus, also ist 119 II für den Käufer nicht anwendbar.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#407
06.12.2019, 18:02
(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb:  119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö

Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
Zitieren
GastHH
Unregistered
 
#408
06.12.2019, 18:02
Der Fall von heute hat wohl auf folgendem Urteil basiert: LG Köln, Urteil v. 28.9.2012, 2 O 457/08
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#409
06.12.2019, 18:04
(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb:  119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö

Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war

Liest du, was die Leute oben schreiben? Das ergibt keinen Sinn. Wie gehst du direkt über Unmöglichkeit? Was heißt das? Schuldrecht AT? Schuldrecht BT? ???
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#410
06.12.2019, 18:05
(06.12.2019, 18:02)GastHH schrieb:  Der Fall von heute hat wohl auf folgendem Urteil basiert: LG Köln, Urteil v. 28.9.2012, 2 O 457/08

Aber in nrw ging es um was anderes, denk ich
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 39 40 41 42 43 ... 154 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus