05.12.2019, 16:11
(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb: Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
05.12.2019, 16:13
(05.12.2019, 16:09)Gast schrieb: Habe auch Rücktritt angenommen, und als Beweisfragen, ob die Küche als Wohnküche nutzbar war, ob eine Beschaffenheit vereinbar wurde und habe dann durch die Aussage der Ehefrau des Klägers arglist angenommen, weil sie angegeben hat, dass die beiden auch immer einen Luftbefeuchter benutzt haben und sie sagte das Wohnzimmer sei ihr lebensmittelpunkt. Er hatte im Besichtigungstermin ja angegeben, dass die Küche ihr Lieblingsraum gewesen sei, was die Kläger-Ehefrau glaubhaft ausgesagt hat. Habe quasi die Angabe, dass die Beklagtenehefrau ein paar Minuten weg war als Indiz für die Richtigkeit der Kläger-Ehefrau-Aussage herangezogen, weil sie angegeben hat, dass der Beklagte in dritter Person von seiner Frau gesprochen hat. Mich hat nur der zuletzt genannte Enkel gestört, weil niemand ihn vorher erwähnt hat, aber das war nicht ausreichend, um zur Unglaubhaftigkeit zukommen.
Wegen der Arglist habe ich dann Entbehrlichkeit der Fristsetzung angenommen und der Gewährausleistungsausschluss ging wegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht durch.
Beweiswürdigung genauso, leider nur hingerotzt. Ich hab dan aber beschaffenheitsvereinbarung (+), daher 444 (-). Fristerfordernis leider ohne begründung ?
05.12.2019, 16:16
Da hat doch im Leben keiner einen Rücktritt erklärt. Das Zeugs mit gewährleistung hatte doch gar keine Relevanz. Da war nur eine Anfechtung zu prüfen.
05.12.2019, 16:16
(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb: Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
05.12.2019, 16:18
(05.12.2019, 16:16)Gast schrieb:Das ist wahrscheinlich sogar schlauer gewesen. Hab das nur noch so hin geschmiert, keine Struktur, zu jedem Beweismittel drei Sätze...aufbautechnisch ne Katastrophe.(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb: In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
05.12.2019, 16:19
(05.12.2019, 16:16)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb: In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
Eine beschaffenheitsvereinbarung kann es schon deswegen nicht sein, weil diese im notariellen Vertrag Erwähnung finden muss, um wirksam zu sein nach dem bgh. Im Zweifel wollen sich die Parteien nicht auf die Heilung durch Eintragung verlassen und einen unwirksamen Vertrag schließen
05.12.2019, 16:22
(05.12.2019, 16:19)Gast schrieb:Eben. Aber dadurch wurde die Klausur am Ende nochmal zwei Seiten länger. Ne Menge Holz bei noch 15 Minuten und nem noch zu prüfenden Antrag zu 3.)(05.12.2019, 16:16)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb: Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
Eine beschaffenheitsvereinbarung kann es schon deswegen nicht sein, weil diese im notariellen Vertrag Erwähnung finden muss, um wirksam zu sein nach dem bgh. Im Zweifel wollen sich die Parteien nicht auf die Heilung durch Eintragung verlassen und einen unwirksamen Vertrag schließen
05.12.2019, 16:23
(05.12.2019, 16:18)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:16)Gast schrieb:Das ist wahrscheinlich sogar schlauer gewesen. Hab das nur noch so hin geschmiert, keine Struktur, zu jedem Beweismittel drei Sätze...aufbautechnisch ne Katastrophe.(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb:Genau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb: Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
Ich habe auch nur paar sätze zur kl. Ehefrau, dass die bekl. Ehefrau weg war und dass schilderung "glaubwürdig" war. Hoffe, die streichen mir das wort nicht an. Dann gesagt, dass kammer sich sv- gutachten anschließt etc. Leider auch nur wenig :(
05.12.2019, 16:25
Tipps für morgen?
05.12.2019, 16:25
(05.12.2019, 16:22)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:19)Gast schrieb:Eben. Aber dadurch wurde die Klausur am Ende nochmal zwei Seiten länger. Ne Menge Holz bei noch 15 Minuten und nem noch zu prüfenden Antrag zu 3.)(05.12.2019, 16:16)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:11)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:08)Gast schrieb: Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet warGenau, Beschaffenheitsvereinbarung (-), da unstreitig nicht im Kaufvertrag, dann 434 I 2 Nr. 2 (+), und dann halt gucken ob man da raus kam wegen dem arglistigen Verschweigen über 444
Zu der argl. Täuschung kam ich - aus zeitgründen nicht - hab beschaffenheitsv. (+), daher 444 (-)
Eine beschaffenheitsvereinbarung kann es schon deswegen nicht sein, weil diese im notariellen Vertrag Erwähnung finden muss, um wirksam zu sein nach dem bgh. Im Zweifel wollen sich die Parteien nicht auf die Heilung durch Eintragung verlassen und einen unwirksamen Vertrag schließen
Leider übersehen. Aber das kann auch geheilt werden laut bgh