11.09.2015, 15:26
Die Verordnung brauchte man für die Täuschung. Stand im Fischer sogar drinne da der Preis klar erkennbar sein §1 Abs. 6 der VO.
11.09.2015, 15:37
NRW heute: Revision Internet-Kostenfalle (nach http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-616-12.php )
Zulässigkeit
Unproblematisch, einziger Punkt: auch ein Fax reicht zur Wahrung der Schriftform aus.
Begründetheit
Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
Sachliche Zuständigkeit, § 6 StPO: wohl eher AG Schöffengericht zuständig, aber jedenfalls keine Willkür und § 269 StPO greift zudem
Kurz: Keine Strafanträge nach § 248a StGB erforderlich, da mit Schaden von je knapp 40 Euro über der Grenze und StA hat jedenfalls konkludent besonderes öff. Interesse durch Anklage zum Ausdruck gebracht
Verfahrensfehler
Absolute: § 338 Nr. 1 StPO, aber kein Verstoß (weites Ermessen des Gerichts bei Besetzung) und jedenfalls alles präkludiert
Relative: Kurz §§ 265, 266 und 249 StPO angesprochen, aber alles in Ordnung
Sachlich-rechtliche Fehler
Kurz angesprochen, dass die Beweiswürdigung knapp, aber ok ist.
Die fehlende Unterschrift (nach Meyer-Goßner ein sachlich-rechtlicher Punkt; hätte ich sonst eher in der Verfahrensrüge geprüft) ist wegen § 275 II 2 unproblematisch, da genügend entschuldigt.
Delikte auf Grundlage der Feststellungen:
- §§ 263 I, III, 52 StGB (10 Fälle)
Probleme: Täuschung (Schwerpunkt) wohl in Tateinheit durch Einstellen der Seite ins Internet; Vermögensschaden (normativ); Vorsatz (indiziell aus der Kenntnis des zivilrechtl. Urteils); gewerbsmäßig (+) (auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu aufgrund der Gesamtumstände), großer Schaden (-)
- versuchter Betrug (5 Fälle)
Problem: Abgrenzung Versuch/Vollendung, schadensgleiche Vermögensgefährdung?
- versuchte Erpressung und versuchte Nötigung durch die Schufa-Drohungen - wohl versuche (Sicherungs-)Erpressung, zumindest versuchte Nötigung.
Zweckmäßigkeit
M mitteilen, dass kein Freispruch zu erwarten ist, wenn sich das Gericht nicht gegen den BGH stellt und die Täuschung ablehnt (und das ist unwahrscheinlich).
Möglicherweise etwas mildere Strafe, weil 5 x nur versuchter Betrug, aber viel wird nicht zu holen sein.
Keine Gefahr von Reformation in Peius hinsichtlich Strafzumessung, 339 StPO, da StA keine Revision eingelegt hat. Aber Gefahr, dass der Tenor verbösert wird (und die Erpressung/Nötigung mit aufgenommen wird.
Ich hatte die Revision kaum vorbereitet, deshalb alles äußerst ohne Gewähr ;)
Zulässigkeit
Unproblematisch, einziger Punkt: auch ein Fax reicht zur Wahrung der Schriftform aus.
Begründetheit
Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
Sachliche Zuständigkeit, § 6 StPO: wohl eher AG Schöffengericht zuständig, aber jedenfalls keine Willkür und § 269 StPO greift zudem
Kurz: Keine Strafanträge nach § 248a StGB erforderlich, da mit Schaden von je knapp 40 Euro über der Grenze und StA hat jedenfalls konkludent besonderes öff. Interesse durch Anklage zum Ausdruck gebracht
Verfahrensfehler
Absolute: § 338 Nr. 1 StPO, aber kein Verstoß (weites Ermessen des Gerichts bei Besetzung) und jedenfalls alles präkludiert
Relative: Kurz §§ 265, 266 und 249 StPO angesprochen, aber alles in Ordnung
Sachlich-rechtliche Fehler
Kurz angesprochen, dass die Beweiswürdigung knapp, aber ok ist.
Die fehlende Unterschrift (nach Meyer-Goßner ein sachlich-rechtlicher Punkt; hätte ich sonst eher in der Verfahrensrüge geprüft) ist wegen § 275 II 2 unproblematisch, da genügend entschuldigt.
Delikte auf Grundlage der Feststellungen:
- §§ 263 I, III, 52 StGB (10 Fälle)
Probleme: Täuschung (Schwerpunkt) wohl in Tateinheit durch Einstellen der Seite ins Internet; Vermögensschaden (normativ); Vorsatz (indiziell aus der Kenntnis des zivilrechtl. Urteils); gewerbsmäßig (+) (auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu aufgrund der Gesamtumstände), großer Schaden (-)
- versuchter Betrug (5 Fälle)
Problem: Abgrenzung Versuch/Vollendung, schadensgleiche Vermögensgefährdung?
- versuchte Erpressung und versuchte Nötigung durch die Schufa-Drohungen - wohl versuche (Sicherungs-)Erpressung, zumindest versuchte Nötigung.
Zweckmäßigkeit
M mitteilen, dass kein Freispruch zu erwarten ist, wenn sich das Gericht nicht gegen den BGH stellt und die Täuschung ablehnt (und das ist unwahrscheinlich).
Möglicherweise etwas mildere Strafe, weil 5 x nur versuchter Betrug, aber viel wird nicht zu holen sein.
Keine Gefahr von Reformation in Peius hinsichtlich Strafzumessung, 339 StPO, da StA keine Revision eingelegt hat. Aber Gefahr, dass der Tenor verbösert wird (und die Erpressung/Nötigung mit aufgenommen wird.
Ich hatte die Revision kaum vorbereitet, deshalb alles äußerst ohne Gewähr ;)
11.09.2015, 15:38
Ich meine gelesen zu haben, dass die rspr. Nicht mehr am normativen schaden hängt und nur noch nach dem wirtschaftlichem schadensbegriff festhält. Deswegen habe ich einen Schaden abgelehnt.
11.09.2015, 16:07
Mal eine Frage an die Kandidaten:
War auf der Seite ein Bestellbutton eingerichtet?
Falls nicht, wäre nach § 312j IV BGB bereits gar kein Vertrag zu Stande gekommen.
War auf der Seite ein Bestellbutton eingerichtet?
Falls nicht, wäre nach § 312j IV BGB bereits gar kein Vertrag zu Stande gekommen.
11.09.2015, 16:17
222 a StPO? Jemand drauf eingegangen, dass Namen der Richter etc . spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung genannt werden müssen. Keine Angabe im Protokoll. Negative Beweiskraft des Protokolls 274. 222 a = wesentliche Förmlichkeit +
11.09.2015, 16:33
(11.09.2015, 16:17)Gast schrieb: 222 a StPO? Jemand drauf eingegangen, dass Namen der Richter etc . spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung genannt werden müssen. Keine Angabe im Protokoll. Negative Beweiskraft des Protokolls 274. 222 a = wesentliche Förmlichkeit +
Die Mitteilung nach § 222a StPO war in NRW definitiv im Protokoll.
11.09.2015, 16:40
Ist das nicht egal, ob der Vertrag zustande gekommen ist? Die Vermögensverfügung war doch jedenfalls da, und beim Schaden werden Rückforderungsansprüche aus 812 ff nicht berücksichtigt.
Hatte mich auch gefragt, ob die VO ein VerbotsG iSd 134 BGB ist, aber war wohl abzulehnen.
Hatte mich auch gefragt, ob die VO ein VerbotsG iSd 134 BGB ist, aber war wohl abzulehnen.
11.09.2015, 16:45
(11.09.2015, 16:40)Gast schrieb: Ist das nicht egal, ob der Vertrag zustande gekommen ist? Die Vermögensverfügung war doch jedenfalls da, und beim Schaden werden Rückforderungsansprüche aus 812 ff nicht berücksichtigt.
Hatte mich auch gefragt, ob die VO ein VerbotsG iSd 134 BGB ist, aber war wohl abzulehnen.
Wenn kein Vertrag zu Stande gekommen ist, läge in der Zahlungsaufforderung ein eigenständiger Betrug/Betrugsversuch(Täuschung über das Bestehen des Anspruches) und in der Zahlung auch ohne großen Begründungsaufwand ein Schaden (schon gar keine Gegenleistungspflicht).
11.09.2015, 16:46
(11.09.2015, 16:07)Gast schrieb: Mal eine Frage an die Kandidaten:
War auf der Seite ein Bestellbutton eingerichtet?
Falls nicht, wäre nach § 312j IV BGB bereits gar kein Vertrag zu Stande gekommen.
Schöner Gedanke. In den Feststellungen stand aber nichts davon, dass die "Kunden" Verbraucher waren, oder? I. Erg. dürfte das aber ohnehin egal sein, da die Verträge jedenfalls nach § 123 I BGB anfechtbar wären. Im schaden bleibt das alles ohne Beachtung; interessant könnte es aber bei der Frage sein, ob in den Fällen, in denen noch nicht gezahlt wurde, eine Vermögensgefährdung (durch den bestehenden und lediglich anfechtbaren Vertrag) vorlag. Dafür hatte ich aber leider nicht mehr wirklich Zeit am Ende ;)
11.09.2015, 16:50
War nicht der Antrag zu stellen, dass das Revisionsgericht selbst entscheidet? Die Festellungen waren ja ok, nur die rechtliche Bewertung nicht.