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  5. Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung
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Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung
Leberknecht
Unregistered
 
#1
04.11.2019, 15:14
Guten Tag,

Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 € zu verurteilen.
In der mündlichen Verhandlung erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 3.000 € für erledigt; der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Angenommen, der Erledigungsfeststellungsantrag ist (warum, soll hier keine Rolle spielen) unbegründet, wie lautet die Kostenentscheidung, bzw. wie ist die Kostenquote zu bilden?

Zunächst lautet die Hauptsacheentscheidung ja auf Verurteilung zur Zahlung von 7.000 €, i.Ü. Klageabweisung.

Nun aber stellt sich mir bzgl. der Kostenentscheidung die Frage, welcher Gebührenstreitwert zugrunde gelegt werden muss:
Der ursprüngliche i.H.v. 10.000 €, sodass der Kläger i.H.v. 3.000 € unterläge, d.h. Kostenlast 3/10 oder
der jetzige (ab dem Tag nach Ereldigungserklärung) bestehend aus dem Rest des Hauptsacheantrags i.H.v. 7.000 € + dem Kosteninteresse bzgl. des für erledigt erklärten Teils (aus 3.000 €), mit entsprechend diffiziler Kostenquotelung.

Da die Kosten nach GKG und RVG ja jeweils bereits vor der Erledigterklärung angefallen sind, liegt es m.M.n. nahe, den ursprünglichen GSW zu nehmen. Kollege meint, es wäre der spätere Wert maßgeblich.

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Gast123
Unregistered
 
#2
04.11.2019, 16:34
Der Streitwert ist nach h.M. der verbliebene Streitwert + der Feststellungsantrag. Die Höhe des Feststellungsantrags dürfte jedoch grundsätzlich der Höhe des Leistungsantrags entsprechen.


Das Gericht fällt eine vollständige Entscheidung in der Sache, also auch, ob der Rechtsstreit iHv 3000 EUR erledigt ist, sodass die Quote idr 3/10 beträgt.
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Gast2
Unregistered
 
#3
04.11.2019, 16:53
Das ist nicht ganz richtig, der Feststellungsantrag auf positive Feststellung ist idR nur 80% des urspr. Antrags. Würde aber hier (was teilweise auch vertreten wird) aus Einfachheit auch 100% annehmen.
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Leberknecht
Unregistered
 
#4
04.11.2019, 20:24
(04.11.2019, 16:34)Gast123 schrieb:  Der Streitwert ist nach h.M. der verbliebene Streitwert + der Feststellungsantrag. Die Höhe des Feststellungsantrags dürfte jedoch grundsätzlich der Höhe des Leistungsantrags entsprechen.


Das Gericht fällt eine vollständige Entscheidung in der Sache, also auch, ob der Rechtsstreit iHv 3000 EUR erledigt ist, sodass die Quote idr 3/10 beträgt.

Ich dachte, dass der Streitwert des Erledigungsantrags dem Kosteninteresse entspricht. Wenn nicht, dann ist die Konstellation natürlich deutlich eingängiger. Komme aus BaWü. Vielleicht wird das auch verschiedentlich gehandhabt...
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Gast
Unregistered
 
#5
04.11.2019, 21:57
Da die Erledigung erst in der mündlichen Verhandlung eingetreten ist bzw. erklärt wurde, ist es völlig unerheblich, da alle Kosten bereits angefallen waren. Die Kostenentscheidung ist also 70:30. Kompliziert wäre es nur, wenn die Erklärung vor der mV angegeben worden wäre. Dann hättest du es ausrechnen müssen. Lediglich beim Streitwertbeschluss differenziert du noch
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