10.10.2019, 15:37
(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
10.10.2019, 15:57
(10.10.2019, 15:37)Gast schrieb:(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
315 b I Nr. 3, IV hab ich auch bejaht, dann 315c I Nr. 1 mangels Ursächlichkeit des rauschzustandes für die konkrete Gefahr (-) schließlich habe ich noch223, 224, 226 wegen des fußes geprüft, im subjektiven TB aber verneint und dann 229 bejaht
10.10.2019, 16:04
(10.10.2019, 15:37)Gast schrieb:(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
Hast du denn auch in Nrw geschrieben? Ich hab 315b I Nr. 3 nur kurz geprüft, aber mangels Vorsatzes abgelenht. M. E sprach der Sachverhalt eher dafür, dass er nur den Typen auf der Motorhaube loswerden wollte , anstatt das Auto in verkehrsfeindlicher Willensrichtung in den Straßenverkehr zu pervetieren.
10.10.2019, 16:06
Urteil in RLP
ME hat hier der Schwerpunkt auf der rechtlichen Würdigung gelegen. Probleme waren v.a. im Bereich von § 25 II StGB (sukzessive MT, konkludenter Tatplan, Täterwille/Tatherrschaft), § 250 II Nr. 1 (Anforderungen an gef. WZ), Rückführungswille und Zusammenhang zw. Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefaher bei 315c.
ME hat hier der Schwerpunkt auf der rechtlichen Würdigung gelegen. Probleme waren v.a. im Bereich von § 25 II StGB (sukzessive MT, konkludenter Tatplan, Täterwille/Tatherrschaft), § 250 II Nr. 1 (Anforderungen an gef. WZ), Rückführungswille und Zusammenhang zw. Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefaher bei 315c.
10.10.2019, 16:17
(10.10.2019, 16:04)Gast NRW S1 schrieb:(10.10.2019, 15:37)Gast schrieb:(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
Hast du denn auch in Nrw geschrieben? Ich hab 315b I Nr. 3 nur kurz geprüft, aber mangels Vorsatzes abgelenht. M. E sprach der Sachverhalt eher dafür, dass er nur den Typen auf der Motorhaube loswerden wollte , anstatt das Auto in verkehrsfeindlicher Willensrichtung in den Straßenverkehr zu pervetieren.
Nee ich hab in HH geschrieben! Hab die pervertierung nach Diskussion bejaht, weil er den Typen noch ewig damit eingefahren hat! Achja 32 geprüft und verneint, 33 auch geprüft und verneint (im SV stand bei uns, dass er aus ANGST so gehandelt hat)
10.10.2019, 16:21
Hat irgendjemand was zu 69, 69a oder 44 Stgb geschrieben.
Oder hat jemand ein neues Verfahren wegen des Btm Deliktes eingeleitet? Er hatte ja Cannabis eingenommen ?
Oder hat jemand ein neues Verfahren wegen des Btm Deliktes eingeleitet? Er hatte ja Cannabis eingenommen ?
10.10.2019, 16:23
(10.10.2019, 16:04)Gast NRW S1 schrieb:(10.10.2019, 15:37)Gast schrieb:(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
Hast du denn auch in Nrw geschrieben? Ich hab 315b I Nr. 3 nur kurz geprüft, aber mangels Vorsatzes abgelenht. M. E sprach der Sachverhalt eher dafür, dass er nur den Typen auf der Motorhaube loswerden wollte , anstatt das Auto in verkehrsfeindlicher Willensrichtung in den Straßenverkehr zu pervetieren.
Ging relativ klar aus dem Fischer hervor, dass verkehrsfeindlicher Inneneingriff in solchen Fällen anzunehmen ist, wenn eine auf der Motorhaube befindliche Person "über x-hundert Meter bei einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h" abgeschüttelt werden soll. Habe zusätzlich in dem Tatkomplex noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung angenommen (Eventualvorsatz, Lebensgefahr), dabei zusätzlich noch Notwehr angeprüft, weil der LKW-Fahrer durch das in den Weg stellen wohl eine eigene Nötigung begangen hat. Notwehr dann aber wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt.
10.10.2019, 16:25
10.10.2019, 17:13
Niemand imauch gpa auch 212,22,23 stgb?
Hemmschwellentheorie: Hätte er sich nicht halten können wäre er überrollt worden (füße am boden, siehe Schuhabrieb). In der kurve wäre er fast abgeflogen bei bestehendem Gegenverkehr. Göchst gefährliche gesichtspunkte der handlungen die auf tötungsvorsatz schließenlassen.
Dann kuz 32 aber jedenfalls nicht geboten.
Dann aber wohl Rücktritt.
Hemmschwellentheorie: Hätte er sich nicht halten können wäre er überrollt worden (füße am boden, siehe Schuhabrieb). In der kurve wäre er fast abgeflogen bei bestehendem Gegenverkehr. Göchst gefährliche gesichtspunkte der handlungen die auf tötungsvorsatz schließenlassen.
Dann kuz 32 aber jedenfalls nicht geboten.
Dann aber wohl Rücktritt.
10.10.2019, 17:46
(10.10.2019, 16:23)Gast schrieb:(10.10.2019, 16:04)Gast NRW S1 schrieb:(10.10.2019, 15:37)Gast schrieb:(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
315b I Nr 3, IV angenommen, 316 in Tateinheit und 185 bejaht aber gem 154a nicht mitangeklagt.
Hast du denn auch in Nrw geschrieben? Ich hab 315b I Nr. 3 nur kurz geprüft, aber mangels Vorsatzes abgelenht. M. E sprach der Sachverhalt eher dafür, dass er nur den Typen auf der Motorhaube loswerden wollte , anstatt das Auto in verkehrsfeindlicher Willensrichtung in den Straßenverkehr zu pervetieren.
Ging relativ klar aus dem Fischer hervor, dass verkehrsfeindlicher Inneneingriff in solchen Fällen anzunehmen ist, wenn eine auf der Motorhaube befindliche Person "über x-hundert Meter bei einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h" abgeschüttelt werden soll. Habe zusätzlich in dem Tatkomplex noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung angenommen (Eventualvorsatz, Lebensgefahr), dabei zusätzlich noch Notwehr angeprüft, weil der LKW-Fahrer durch das in den Weg stellen wohl eine eigene Nötigung begangen hat. Notwehr dann aber wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt.
1. TK: Schneiden durch Einscheren und Mittelfinger
240 +
185 + in 2 Fällen
315b I Nr. 2 (-) mangels Beinaheunfall
daher auch (-):
315c I Nr. 1a
315 c I Nr. 2b
2. TK: Mitfahrt auf Auto:
315b I Nr. 3 + wegen Pervertierung
315c I Nr. 1a (-), da kein Zusammenhang mit THC-Konsum
240 +
3. TK: Anfahren + Überfahren
315b I Nr. 3 (-), da keine Pervertierung mehr
315c I Nr. 1a (+), da jetzt THC-Konsum ursächlich für Gefährdung
223, 224 Nr. 2 (-), da KV nicht mittels des Autos
223, 224 Nr. 5 wohl (+) und bed VS
226 (-), da schwere Folge nicht durch Anfahren
229 (+) für Überrollen des Fußes