09.09.2019, 13:11
(09.09.2019, 10:58)GastNRW1234 schrieb: Stimme ich völlig zu.
Ich kann dir nur dringend dazu raten, dich an eine KANZLEI zu wenden, die auf Prüfungsanfechtungen spezialisiert und entsprechende Fachanwälte dafür hat. Gewisse Repititorien können vielleicht deine Klausuren durchgehen und einen Rat geben - mehr aber auch nicht. Ich weiß, dass man nach günstigen Lösungen sucht, allerdings ist es leider Fakt, dass erfolgreiche Prüfungsanfechtungen zeitaufwändig und teuer sind....
Wünsche dir viel Erfolg!
RICHTIG. Daher kannst du dich gerne an mich wenden, ich kann dir Tipps zur weiteren Vorgehensweise geben.
Gruss
T.Kaiser
09.09.2019, 18:35
§ 43b BRAO ... :angel:
09.09.2019, 20:36
Ich bedanke mich für euere wertvolle Antwort sehr!!
13.09.2019, 12:18
Es handelt sich hier natürlich entgegen der Auffassung mancher Vorredner um ein Verfahren, das eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation zum Gegenstand hat. Du möchtest ja nicht die Aufhebung des Examens, sondern eine bessere Benotung erreichen. Für weitere Vermittlung elementaren Basiswissens stehe ich gern zur Verfügung.
14.09.2019, 14:41
(13.09.2019, 12:18)Zop schrieb: Es handelt sich hier natürlich entgegen der Auffassung mancher Vorredner um ein Verfahren, das eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation zum Gegenstand hat. Du möchtest ja nicht die Aufhebung des Examens, sondern eine bessere Benotung erreichen. Für weitere Vermittlung elementaren Basiswissens stehe ich gern zur Verfügung.Nee, Leute wie dich möchte ich keinesfalls beauftragen, auch wenn du deine Leistung unentgeltlich anbietest.
14.09.2019, 22:00
(13.09.2019, 12:18)Zop schrieb: Es handelt sich hier natürlich entgegen der Auffassung mancher Vorredner um ein Verfahren, das eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation zum Gegenstand hat. Du möchtest ja nicht die Aufhebung des Examens, sondern eine bessere Benotung erreichen. Für weitere Vermittlung elementaren Basiswissens stehe ich gern zur Verfügung.
Man kann sicherlich Großkotz spielen, aber dann sollten die materiellen Basics auch sitzen. Ziemlich schwach, dass du hier von einer Verpflichtungsklage fabulierst. Hoffentlich strotzt dein lawyer Profil bei Instagram nicht vor solchen Fehlern. Natürlich ist es eine Anfechtungsklage. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, wird der Bescheid aufgehoben und der Prüfling hat einen Anspruch auf Neubewertung, da diese sodann noch aussteht. Was denn auch sonst? Die Behörde wird verpflichtet, vier Punkte mehr zu erteilen? Das VG korrigiert im Verfahren nicht die Klausuren, König Großkotz.
15.09.2019, 01:12
(14.09.2019, 22:00)Gast schrieb:(13.09.2019, 12:18)Zop schrieb: Es handelt sich hier natürlich entgegen der Auffassung mancher Vorredner um ein Verfahren, das eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation zum Gegenstand hat. Du möchtest ja nicht die Aufhebung des Examens, sondern eine bessere Benotung erreichen. Für weitere Vermittlung elementaren Basiswissens stehe ich gern zur Verfügung.
Man kann sicherlich Großkotz spielen, aber dann sollten die materiellen Basics auch sitzen. Ziemlich schwach, dass du hier von einer Verpflichtungsklage fabulierst. Hoffentlich strotzt dein lawyer Profil bei Instagram nicht vor solchen Fehlern. Natürlich ist es eine Anfechtungsklage. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, wird der Bescheid aufgehoben und der Prüfling hat einen Anspruch auf Neubewertung, da diese sodann noch aussteht. Was denn auch sonst? Die Behörde wird verpflichtet, vier Punkte mehr zu erteilen? Das VG korrigiert im Verfahren nicht die Klausuren, König Großkotz.
So ungerne ich dem unsympathischen Kollegen auch beipflichte, es
muss doch eine Verpflichtungsklage sein, gerichtet auf Neubescheidung der Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die bloße Anfechtung des Ergebnisses bringt den Prüfling ja nicht weiter, dann existieren im Grunde nur unbewertete Klausuren, die einfach wieder genauso bewertet werden könnten wie vorher.
Das Gericht korrigiert nicht die Klausuren, würde aber vorgeben, dass eine Klausur neu bewertet werden muss und bestimmte Regeln befokgt werden müssen, zb weil der Korrektor ersichtlich unsachliche Erwägungen in die Korrektur hat einfließen lassen (etwa wenn am Rand steht "falsch", weil Klausur von der Lösungsskizze des LJPA abweicht)
15.09.2019, 08:21
(15.09.2019, 01:12)GästinNRW schrieb:(14.09.2019, 22:00)Gast schrieb:(13.09.2019, 12:18)Zop schrieb: Es handelt sich hier natürlich entgegen der Auffassung mancher Vorredner um ein Verfahren, das eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungssituation zum Gegenstand hat. Du möchtest ja nicht die Aufhebung des Examens, sondern eine bessere Benotung erreichen. Für weitere Vermittlung elementaren Basiswissens stehe ich gern zur Verfügung.
Man kann sicherlich Großkotz spielen, aber dann sollten die materiellen Basics auch sitzen. Ziemlich schwach, dass du hier von einer Verpflichtungsklage fabulierst. Hoffentlich strotzt dein lawyer Profil bei Instagram nicht vor solchen Fehlern. Natürlich ist es eine Anfechtungsklage. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, wird der Bescheid aufgehoben und der Prüfling hat einen Anspruch auf Neubewertung, da diese sodann noch aussteht. Was denn auch sonst? Die Behörde wird verpflichtet, vier Punkte mehr zu erteilen? Das VG korrigiert im Verfahren nicht die Klausuren, König Großkotz.
So ungerne ich dem unsympathischen Kollegen auch beipflichte, es
muss doch eine Verpflichtungsklage sein, gerichtet auf Neubescheidung der Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die bloße Anfechtung des Ergebnisses bringt den Prüfling ja nicht weiter, dann existieren im Grunde nur unbewertete Klausuren, die einfach wieder genauso bewertet werden könnten wie vorher.
Das Gericht korrigiert nicht die Klausuren, würde aber vorgeben, dass eine Klausur neu bewertet werden muss und bestimmte Regeln befokgt werden müssen, zb weil der Korrektor ersichtlich unsachliche Erwägungen in die Korrektur hat einfließen lassen (etwa wenn am Rand steht "falsch", weil Klausur von der Lösungsskizze des LJPA abweicht)
Es bedarf keiner Verpflichtung zur Neubescheidung, da diese aufgrund der vorherig kassierten Entscheidung sowieso noch aussteht. https://juratipps.com/das-erste-staatsex...atsexamen/
15.09.2019, 08:25
Nachtrag: https://openjur.de/u/472209.html
,,Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung der Aufgabe 7. Während die Bewertung der Aufgaben 1, 5 und 6 nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Bewertung der Aufgabe 7 rechtsfehlerhaft. Der Bescheid des ... vom 26. Juni 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/ VwGO)."
,,Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung der Aufgabe 7. Während die Bewertung der Aufgaben 1, 5 und 6 nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Bewertung der Aufgabe 7 rechtsfehlerhaft. Der Bescheid des ... vom 26. Juni 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/ VwGO)."
15.09.2019, 10:20
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...41?hl=true
Verweisen dann auf 113 V 2, den Verpflichtungstenor.
Wie gesagt bringt eine bloße Kassation mit Anspruch auf Neubescheidung ja nichts, da das Prüfungsamt dann aufgrund des Tenors der AK (wird aufgehoben) mit genau gleicher Begründung wie vorher entscheiden könnte, während der Tenor der VK (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) dies verhindert.
Sonst wäre die VK ja außer in Fällen der Untätigkeit unnütz, da ich auch den rechtswidrig abgelehnten Bauantrag einfach anfechten und dann sagen könnte "die Behörde muss ja jetzt neu entscheiden". Das bringt ja nur nichts, weil sie dann mit derselben begründung wieder ablehnen.
Begehren des anfechtenden Prüflings (88 VwGO) ist mE ja nicht die Kassation, er will ja nicht ganz ohne dastehen, sondern die Neubewertung der Aufgaben unter Berücksichtigung der vom Gericht gefundenen fehlerhaften Bewertungen
Verweisen dann auf 113 V 2, den Verpflichtungstenor.
Wie gesagt bringt eine bloße Kassation mit Anspruch auf Neubescheidung ja nichts, da das Prüfungsamt dann aufgrund des Tenors der AK (wird aufgehoben) mit genau gleicher Begründung wie vorher entscheiden könnte, während der Tenor der VK (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) dies verhindert.
Sonst wäre die VK ja außer in Fällen der Untätigkeit unnütz, da ich auch den rechtswidrig abgelehnten Bauantrag einfach anfechten und dann sagen könnte "die Behörde muss ja jetzt neu entscheiden". Das bringt ja nur nichts, weil sie dann mit derselben begründung wieder ablehnen.
Begehren des anfechtenden Prüflings (88 VwGO) ist mE ja nicht die Kassation, er will ja nicht ganz ohne dastehen, sondern die Neubewertung der Aufgaben unter Berücksichtigung der vom Gericht gefundenen fehlerhaften Bewertungen