16.07.2015, 19:46
(16.07.2015, 19:37)Gast schrieb:(16.07.2015, 19:33)Yo schrieb: Die Aufgabenstellung dürfte in Hessen und NRW leicht unterschiedlich gewesen sein.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.
In NRW stand in der Nutzungsuntersagungsverfügung aber auch, dass die Ordnungsbehördd davon ausgeht,
dass die Kläger den Metallbügel angebracht haben
.
Stimmt.
Aber die Klagebefugnis wurde seitens der Behörde nicht bemängelt, oder habe ich was überlesen?
16.07.2015, 19:52
Ne wurde nicht bemängelt, daher hab ichs auch nicht erwähnt.
Mal gespannt womit uns das JPA morgen zum Abschluss quält. Wahrscheinlich Beamtenrecht oder Abschleppfall oder son Quatsch :rolleyes:
Mal gespannt womit uns das JPA morgen zum Abschluss quält. Wahrscheinlich Beamtenrecht oder Abschleppfall oder son Quatsch :rolleyes:
16.07.2015, 19:57
In Hessen wurde die Klagebefugnis von der Behörde gerügt. Der Kläger sei nicht Klagebefugt, da er ja nicht mehr Eigentümer sei. Darauf hatte der Anwalts der Kläger erwidert, es könne ja nicht sein, dass der Kläger jetzt wegen des Eigentumswechsels keine Klagebefugnis mehr habe und dann auch noch zu Unrecht wegen seiner früheren Eigentümerstellung in Anspruch genommen werde...
16.07.2015, 20:01
Naja es hieß, wenn ich mich richtig erinnere sinngemäß : wir wussten nicht, dass das Eigentum übertragen wurde, aber dann verstehen wir nicht warum der Kläger überhaupt klagt. Da kann man das schon mitlesen.
Mein Tipp ist ja nochmal baurecht oder Versammlungsrecht. Aber das wird schon!
Mein Tipp ist ja nochmal baurecht oder Versammlungsrecht. Aber das wird schon!
16.07.2015, 20:01
In Hessen waren auch Kostenentscheidung und VV nicht erlassen, soweit ich das (hoffentlich) richtig in Erinnerung habe...
16.07.2015, 20:05
(16.07.2015, 19:39)Hessen schrieb:(16.07.2015, 18:51)NRW schrieb: Danke Kopp/Rammsauer... § 43 Rn. 13f: "Verneint wird die Rechtsnachfolge zu Recht in die Zwangsmittelandrohung hnd das Nutzungsverbot (OVG Hamburg, NvwZ-RR 1997, 11; aA wohl OVG Magdeburg und OVG Berlin Brandenburg).
Hat mir wohl die Klausur verhauen.
§42 Rn. 174 wird die rechtsnachfolge bejaht auch bei einer Nutzungsuntersagung
Denke dass beides möglich ist mit der richtigen Begründung
Denke auch, dass beides vertretbar ist.
Doch die von dir im VwGO-Kommentar zitierte Stelle weist gerade darauf hin, dass die Rechtsnachfolge bei Nutzungsuntersagungen nicht allgemein gilt wie bspw. bei einer Abrissverfügung. Sie ist eben nicht unbedingt so eng sachbezogen. Dort steht aber, dass Polizeipflichten, die den ordnungsrechtlichen verwandt sind, nach hM höchstpersönlich sind.
Die Beklagte hat mE aufgrund der Argumentation, dass die Metallbügel gerade von den Klägern angebracht wurden, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass wohl eher eine Nutzungsuntersagung mit höchstpersönlichem Charakter gewollt war. Insofern stellt es ja auch eine persönliche Nutzung der Kläger dar, wenn sie die Stellplätze weitervermieten.
Wegen Nutzungen durch Dritte wollte die Beklagte daher von vornherein nicht gegen die Kläger einschreiten.
Ganz allgemein: Auf einem so umstrittenen Gebiet eine Urteilsklausur zu stellen, halte ich für suboptimal vom Klausurensteller.
16.07.2015, 20:26
(16.07.2015, 19:57)Gast schrieb: In Hessen wurde die Klagebefugnis von der Behörde gerügt. Der Kläger sei nicht Klagebefugt, da er ja nicht mehr Eigentümer sei. Darauf hatte der Anwalts der Kläger erwidert, es könne ja nicht sein, dass der Kläger jetzt wegen des Eigentumswechsels keine Klagebefugnis mehr habe und dann auch noch zu Unrecht wegen seiner früheren Eigentümerstellung in Anspruch genommen werde...
Ihr habt ja dort den § 54 Abs. 5 HBO, der besagt, dass ordnungsbehördliche VAe auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. Bei euch musste somit die Klagebefugnis zwingend darauf gestützt werden, weil dieser als Grundlage für den Kostenbescheid gegenüber dem Kläger gilt, sodass die Klagebefugnis letztendlich zu bejahen ist. Denn nach der Regelung ist explizit die Möglichkeit des Übergangs der Ordnungspflichtigkeit normiert.
Eine ähnlich Regelung gibt es in NRW nicht, wir machen das mit viel Fantasie :D Deswegen ist in NRW beides vertretbar, also entweder Rechtsnachfolge (+) und wie bei euch Klagebefugnis (+) wegen Nichterledigung als Grundlage für den Kostenbescheid oder Rechtsnachfolge (-) und schon aus diesem Grund Klagebefugnis/Rechtsshutzbedürfnis (+).
(16.07.2015, 20:26)NRW schrieb:(16.07.2015, 19:57)Gast schrieb: In Hessen wurde die Klagebefugnis von der Behörde gerügt. Der Kläger sei nicht Klagebefugt, da er ja nicht mehr Eigentümer sei. Darauf hatte der Anwalts der Kläger erwidert, es könne ja nicht sein, dass der Kläger jetzt wegen des Eigentumswechsels keine Klagebefugnis mehr habe und dann auch noch zu Unrecht wegen seiner früheren Eigentümerstellung in Anspruch genommen werde...
Ihr habt ja dort den § 54 Abs. 5 HBO, der besagt, dass ordnungsbehördliche VAe auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. Bei euch musste somit die Klagebefugnis zwingend darauf gestützt werden, weil dieser als Grundlage für den Kostenbescheid gegenüber dem Kläger gilt, sodass die Klagebefugnis letztendlich zu bejahen ist. Denn nach der Regelung ist explizit die Möglichkeit des Übergangs der Ordnungspflichtigkeit normiert.
Eine ähnlich Regelung gibt es in NRW nicht, wir machen das mit viel Fantasie :D Deswegen ist in NRW beides vertretbar, also entweder Rechtsnachfolge (+) und wie bei euch Klagebefugnis (+) wegen Nichterledigung als Grundlage für den Kostenbescheid oder Rechtsnachfolge (-) und schon aus diesem Grund Klagebefugnis/Rechtsshutzbedürfnis (+).
§ 53 HBO
[...]
(5) Verwaltungsakte gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
Das stimmt schon, die Norm existiert...
Allerdings war der Eigentümerwechsel m.E. weder für die Klagebefugnis noch für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung oder des Kostenbescheids relevant. Bei der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Maßnahme (Widerspruchsbescheid) maßgeblich. Das Eigentum wurde erst nach dem Widerspruchsbescheid übertragen. Da waren Untersagungsverfügung und Kostenbescheid schon ergangen.
Bei der Klagebefugnis spielt das Eigentum keine Rolle.
16.07.2015, 20:50
(16.07.2015, 20:43)Gast schrieb:(16.07.2015, 20:26)NRW schrieb:(16.07.2015, 19:57)Gast schrieb: In Hessen wurde die Klagebefugnis von der Behörde gerügt. Der Kläger sei nicht Klagebefugt, da er ja nicht mehr Eigentümer sei. Darauf hatte der Anwalts der Kläger erwidert, es könne ja nicht sein, dass der Kläger jetzt wegen des Eigentumswechsels keine Klagebefugnis mehr habe und dann auch noch zu Unrecht wegen seiner früheren Eigentümerstellung in Anspruch genommen werde...
Ihr habt ja dort den § 54 Abs. 5 HBO, der besagt, dass ordnungsbehördliche VAe auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. Bei euch musste somit die Klagebefugnis zwingend darauf gestützt werden, weil dieser als Grundlage für den Kostenbescheid gegenüber dem Kläger gilt, sodass die Klagebefugnis letztendlich zu bejahen ist. Denn nach der Regelung ist explizit die Möglichkeit des Übergangs der Ordnungspflichtigkeit normiert.
Eine ähnlich Regelung gibt es in NRW nicht, wir machen das mit viel Fantasie :D Deswegen ist in NRW beides vertretbar, also entweder Rechtsnachfolge (+) und wie bei euch Klagebefugnis (+) wegen Nichterledigung als Grundlage für den Kostenbescheid oder Rechtsnachfolge (-) und schon aus diesem Grund Klagebefugnis/Rechtsshutzbedürfnis (+).
§ 53 HBO
[...]
(5) Verwaltungsakte gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
Das stimmt schon, die Norm existiert...
Allerdings war der Eigentümerwechsel m.E. weder für die Klagebefugnis noch für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung oder des Kostenbescheids relevant. Bei der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Maßnahme (Widerspruchsbescheid) maßgeblich. Das Eigentum wurde erst nach dem Widerspruchsbescheid übertragen. Da waren Untersagungsverfügung und Kostenbescheid schon ergangen.
Bei der Klagebefugnis spielt das Eigentum keine Rolle.
Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
16.07.2015, 21:05
Aber der Kläger bleibt ja auch nach Eigentumsübertragung Adressat des belastenden VA, er wird ja nicht nur als Eigentümer des Grundstücks = Zustandsstörer, sondern auch als "Errichter" des Stellplatzes = Zweckveranlasser in Anspruch genommen...