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Klausuren Juli 2015
Gast
Unregistered
 
#181
16.07.2015, 19:08
@ Examinator
Habs ziemlich ähnlich.
Auch bzgl KB. Was mir aber später aufgefallen ist: KB nur teilweise rm, da dieser ja auch bzgl Nr. 13 erging! Ärgerlich
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Gast
Unregistered
 
#182
16.07.2015, 19:10
(16.07.2015, 18:54)Examinator schrieb:  Ich hab die Klagebefugnis des Ehemanns in der Zulässigkeit leider überhaupt nicht angesprochen, sondern erst kurz in der Begründetheit bei der Störerauswahl. Meint ihr das ist "grob falsch"? Zur Klagebefugnis reicht ja eigentlich die Behauptung einer Rechtsverletzung, und die gab es ja immerhin?

Habe bezüglich Klagebefugnis einfach standardmäßig gesagt, dass Kläger zu 1.) und zu 2.) ja beide Adressat eines belastenden VA sind. Deshalb besteht die Möglichkeit der Verletzung ihrer allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG... Deshalb kam es bei mir hinsichlich der Klagebefugnis auch nicht wie von der Beklagten behauptet auf die Eigentümerstellung an...
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NRW
Unregistered
 
#183
16.07.2015, 19:21
(16.07.2015, 18:36)Gast schrieb:  
(16.07.2015, 18:21)Hessen schrieb:  Bzgl Nr.13 es war auch das vorbringen der Kläger als wahr zu unterstellen und diese haben eben ausgesagt, dass sie nicht den Parkplatz auf der 13 gebaut haben zumal dieser nicht gepflastert war und der Bügel auch nicht von ihnen stamm.

Ist schon irgendwie widersprüchlich, da im Widerspuchsbescheid ja stand, dass für die Behörde die Verantwortlichkeit deshalb feststeht, weil die Kläger den Stellplatz auf den Grundstück Nr. 13 "errichtet" hätten... (beides kann ja denklogisch nicht als wahr unterstellt werden... Fehler des Klausurstellers?)

Exakt. Damit war es auch "bestritten", da die Beklagte in Ihrer Klageerwiderung darauf Bezug nahm. Somit konnte das nicht als wahr unterstellt werden. Vielmehr war auch aus objektiver ex-ante Sicht die Pflichtigkeit wohl zu bejahen, auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks.
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NRW
Unregistered
 
#184
16.07.2015, 19:22
(16.07.2015, 19:10)Gast schrieb:  
(16.07.2015, 18:54)Examinator schrieb:  Ich hab die Klagebefugnis des Ehemanns in der Zulässigkeit leider überhaupt nicht angesprochen, sondern erst kurz in der Begründetheit bei der Störerauswahl. Meint ihr das ist "grob falsch"? Zur Klagebefugnis reicht ja eigentlich die Behauptung einer Rechtsverletzung, und die gab es ja immerhin?

Habe bezüglich Klagebefugnis einfach standardmäßig gesagt, dass Kläger zu 1.) und zu 2.) ja beide Adressat eines belastenden VA sind. Deshalb besteht die Möglichkeit der Verletzung ihrer allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG... Deshalb kam es bei mir hinsichlich der Klagebefugnis auch nicht wie von der Beklagten behauptet auf die Eigentümerstellung an...

Aus dem Grund war es überflüssig, überhaupt was zur Klagebefugnis zu schreiben.
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Gast
Unregistered
 
#185
16.07.2015, 19:27
(16.07.2015, 19:22)NRW schrieb:  Aus dem Grund war es überflüssig, überhaupt was zur Klagebefugnis zu schreiben.

Naja, "überflüssig" wohl eher nicht, wenn es in der Aufgabenstellung als Problem aufgeworfen wird...
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Gast
Unregistered
 
#186
16.07.2015, 19:31
Diejenigen, die hinsichtlich K1 und K2 unterschieden haben bzgl aufheben und aufrechterhalten, wie habt die Kosten tenoriert?
Ich hab so nen geschätzten Möchtegern-Baumbach gemacht, also jeweils zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert.
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Yo
Unregistered
 
#187
16.07.2015, 19:33
Die Aufgabenstellung dürfte in Hessen und NRW leicht unterschiedlich gewesen sein.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.
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Gast
Unregistered
 
#188
16.07.2015, 19:37
(16.07.2015, 19:33)Yo schrieb:  Die Aufgabenstellung dürfte in Hessen und NRW leicht unterschiedlich gewesen sein.
In der New Klausur gab es z.B. Auch keinen Widerspruchsbescheid, da das widerspruchsverfahren fast gänzlich abgeschafft wurde.

In NRW stand in der Nutzungsuntersagungsverfügung aber auch, dass die Ordnungsbehördd davon ausgeht,
dass die Kläger den Metallbügel angebracht haben
.
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Hessen
Unregistered
 
#189
16.07.2015, 19:39
(16.07.2015, 18:51)NRW schrieb:  Danke Kopp/Rammsauer... § 43 Rn. 13f: "Verneint wird die Rechtsnachfolge zu Recht in die Zwangsmittelandrohung hnd das Nutzungsverbot (OVG Hamburg, NvwZ-RR 1997, 11; aA wohl OVG Magdeburg und OVG Berlin Brandenburg).

Hat mir wohl die Klausur verhauen.

§42 Rn. 174 wird die rechtsnachfolge bejaht auch bei einer Nutzungsuntersagung


Denke dass beides möglich ist mit der richtigen Begründung
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Gast
Unregistered
 
#190
16.07.2015, 19:40
(16.07.2015, 19:31)Gast schrieb:  Diejenigen, die hinsichtlich K1 und K2 unterschieden haben bzgl aufheben und aufrechterhalten, wie habt die Kosten tenoriert?
Ich hab so nen geschätzten Möchtegern-Baumbach gemacht, also jeweils zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert.

Kosten, Vollstreckbarkeitsentscheidung (und noch was, was mir gerade nicht einfällt) waren in NRW erlassen.
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