16.07.2015, 17:31
(16.07.2015, 17:29)Nrw schrieb: Stellplatz genehmigungspflichtig aber nicht genehmigt und damit formell illegal. Das alleine reicht für eine nutzungsuntersagung aus
Nicht zwangsläufig.
"Es ist darauf abzustellen, ob die konkrete Verfügung einer Stilllegungsverfügung oder einer dauerhaften Beseitigungsverfügung gleichkommt."
Musste hier sicherlich diskutiert werden.
16.07.2015, 17:36
(16.07.2015, 17:31)Gast99 schrieb:(16.07.2015, 17:29)Nrw schrieb: Stellplatz genehmigungspflichtig aber nicht genehmigt und damit formell illegal. Das alleine reicht für eine nutzungsuntersagung aus
Nicht zwangsläufig.
"Es ist darauf abzustellen, ob die konkrete Verfügung einer Stilllegungsverfügung oder einer dauerhaften Beseitigungsverfügung gleichkommt."
Musste hier sicherlich diskutiert werden.
In der VHM-Prüfung hätte duskutiert werden müssen, ob noch eine nachträgliche Genehmigung in Betracht kam. Doch die Stellplätze waren nach § 172 Abs.3 S.2 BauGB ersichtlich nicht genehmigungsfähig. Daher VHM (+),insoweit keine Ermessensüberschreitung.
16.07.2015, 17:37
(16.07.2015, 17:22)NRW schrieb:(16.07.2015, 17:11)Gast schrieb: Halte ich nicht für richtig, da die Nutzungsuntersagung sich ja auf die Stellplatznutzung generell auf dem Grundstück bezieht. Also auch für andere Personen. Eine solche kann aber nur der Eigentümer durchsetzen, da die Kläger für ein fremdes Grundstück keine Verbote aussprechen können. Darüber hinaus wäre die Art ja nur als verhaltensstörer möglich und dafür brachte die Beklagte nichts vor. Zudem war zumindest in NRW das Grundstück in Hand der Stadtwerke damit unter Kontrolle der Beklagten und die unterscheidung in der Aufmachung (gepflastert unbefestigt) sprach dagegen.
Wenn du die Nutzungsuntersagung als sachliche Ordnungsverfügung siehst, wäre aber der Kläger gar nicht mehr rechtsschutzbedürftig, da insoweit nach hM Erledigubg durch Rechtsnachfolge eingetreten wäre. Was gegen eine dringliche Ordnungsverfügung spricht, ist die Tatsache, dass nur den Eheleuten die Nutzung untersagt wurde, sowie, dass Zwangsgeld angedroht wurde, die nur bei nicht vertretbarer Handlung zulässig ist.
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der fortbestehenden rechtswirkung für den Kostenbescheid. Im übrigen wäre da auch mal zu thematisieren gewesen, ob die Nutzungsuntersagung nicht einen dauerverwaltungsakt darstellt und ob insoweit eine anscheinsgefahr möglich ist. Aber mal schauen. Egal einmal noch. Das schaffen wir!
16.07.2015, 18:10
Wie seid ihr damit umgegangen, dass laut BV die Voraussetzungen des 56 II HBO vorlagen? Demnach wären die Stellplätze ja komplett baugenehmigungsfrei, bedurften dann ja also keiner Baugenehmigung...
Demnach kann ja dann eigentlich keine formelle Illegalität vorliegen, nur weil keine Genehmigung beantragt wurde...
Demnach kann ja dann eigentlich keine formelle Illegalität vorliegen, nur weil keine Genehmigung beantragt wurde...
16.07.2015, 18:21
Grds. genehmigubgsfrei aber durch die Modifizierung im BPlan mit der erhaltungssatzung wieder genehmigungsbedürftig zwar nicht isv hbo sondern nur isv 172 BauGB ( so hab ich's zumindest gelöst)
Bzgl Nr.13 es war auch das vorbringen der Kläger als wahr zu unterstellen und diese haben eben ausgesagt, dass sie nicht den Parkplatz auf der 13 gebaut haben zumal dieser nicht gepflastert war und der Bügel auch nicht von ihnen stamm.
Bzgl Nr.13 es war auch das vorbringen der Kläger als wahr zu unterstellen und diese haben eben ausgesagt, dass sie nicht den Parkplatz auf der 13 gebaut haben zumal dieser nicht gepflastert war und der Bügel auch nicht von ihnen stamm.
16.07.2015, 18:30
m.E. ist die Verfügung bez. Nr. 13 schon daher rechtswidrig, da unmöglich mangels Eigentümerstellung. Sie selbst parken dort nicht und Dritte können nicht von Dritten ausgeschlossen werden.
Was ist mit dem Kläger zu 2? Hat jemand eine subjektive Klageänderung angenommen? Wie war mit dem Satz "es ist egal wessen Klage zulässig ist" umzugehen?
Was ist mit dem Kläger zu 2? Hat jemand eine subjektive Klageänderung angenommen? Wie war mit dem Satz "es ist egal wessen Klage zulässig ist" umzugehen?
16.07.2015, 18:35
Dieser Satz war gekonnt zu ignorieren :D
Man hätte vllt nen Verzicht ansprechen können aber denke dass es eher für Verwirrung sorgen sollte im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis da es da unterschiedliche Auffassung bzgl des Zeitpunkts der Veräußerung und des eigentumsverlusts ( vor rechtshängigkeit / danach) gab
Man hätte vllt nen Verzicht ansprechen können aber denke dass es eher für Verwirrung sorgen sollte im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis da es da unterschiedliche Auffassung bzgl des Zeitpunkts der Veräußerung und des eigentumsverlusts ( vor rechtshängigkeit / danach) gab
16.07.2015, 18:36
(16.07.2015, 18:21)Hessen schrieb: Bzgl Nr.13 es war auch das vorbringen der Kläger als wahr zu unterstellen und diese haben eben ausgesagt, dass sie nicht den Parkplatz auf der 13 gebaut haben zumal dieser nicht gepflastert war und der Bügel auch nicht von ihnen stamm.
Ist schon irgendwie widersprüchlich, da im Widerspuchsbescheid ja stand, dass für die Behörde die Verantwortlichkeit deshalb feststeht, weil die Kläger den Stellplatz auf den Grundstück Nr. 13 "errichtet" hätten... (beides kann ja denklogisch nicht als wahr unterstellt werden... Fehler des Klausurstellers?)
16.07.2015, 18:51
Danke Kopp/Rammsauer... § 43 Rn. 13f: "Verneint wird die Rechtsnachfolge zu Recht in die Zwangsmittelandrohung hnd das Nutzungsverbot (OVG Hamburg, NvwZ-RR 1997, 11; aA wohl OVG Magdeburg und OVG Berlin Brandenburg).
Hat mir wohl die Klausur verhauen.
Hat mir wohl die Klausur verhauen.
16.07.2015, 18:54
Ich hab die Klagebefugnis des Ehemanns in der Zulässigkeit leider überhaupt nicht angesprochen, sondern erst kurz in der Begründetheit bei der Störerauswahl. Meint ihr das ist "grob falsch"? Zur Klagebefugnis reicht ja eigentlich die Behauptung einer Rechtsverletzung, und die gab es ja immerhin?
Ich hab die Nutzungsuntersagung bzgl. des eigenen Grundstücks für rechtmäßig erachtet, da Formelle Illegalität und keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, bzgl. des Nachbargrundstücks hab ich aber aufgrund einer falschen Störerauswahl und formeller Legalität den Bescheid aufgehoben.
Kostenbescheid ging bei mir in Ordnung, obwohl es nur gegen den Ehemann ging. Hatte irgendwo ne Norm gefunden, dass bei Kostenbescheiden gegen Eheleute beide als Gesamtschuldner gelten, daher konnte der Bescheid wegen § 421 BGB nur gegen den Ehemann erlassen werden. Weiß aber jetzt nicht mehr welche Norm das war :D
Oh man, eigentlich war das heute machbar. Habs aber glaube ich verkackt...
Ich hab die Nutzungsuntersagung bzgl. des eigenen Grundstücks für rechtmäßig erachtet, da Formelle Illegalität und keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, bzgl. des Nachbargrundstücks hab ich aber aufgrund einer falschen Störerauswahl und formeller Legalität den Bescheid aufgehoben.
Kostenbescheid ging bei mir in Ordnung, obwohl es nur gegen den Ehemann ging. Hatte irgendwo ne Norm gefunden, dass bei Kostenbescheiden gegen Eheleute beide als Gesamtschuldner gelten, daher konnte der Bescheid wegen § 421 BGB nur gegen den Ehemann erlassen werden. Weiß aber jetzt nicht mehr welche Norm das war :D
Oh man, eigentlich war das heute machbar. Habs aber glaube ich verkackt...