08.07.2019, 17:52
Hat keiner eine Entscheidung gefunden ?
08.07.2019, 18:28
(08.07.2019, 17:48)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 17:42)Nds. schrieb: 249+, weil 16 nicbt durchging! Er hat das Urlaubsgeld aus der Spardose mitgenommen?! Darin unterlag er kein Irrtum.Ich meine aber dass die Absicht rw Zueignung normatives TB Merkmal ist (was im subj. TB) geprüft wird. Dann natürlich die Unterscheidung Stück-/Gattungsschuld bzgl. Geldschuld und wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Irrtums, sich einfach das Geld nehmen zu dürfen wenn ein Anspruch besteht, dementsprechend kein Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung weil er meinte er hätte Anspruch auf das Kindergeld :-/
So hab ich es auch. Dann untauglichen Versuch des 249 geprüft?
08.07.2019, 18:32
(08.07.2019, 18:28)Gast schrieb:(08.07.2019, 17:48)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 17:42)Nds. schrieb: 249+, weil 16 nicbt durchging! Er hat das Urlaubsgeld aus der Spardose mitgenommen?! Darin unterlag er kein Irrtum.Ich meine aber dass die Absicht rw Zueignung normatives TB Merkmal ist (was im subj. TB) geprüft wird. Dann natürlich die Unterscheidung Stück-/Gattungsschuld bzgl. Geldschuld und wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Irrtums, sich einfach das Geld nehmen zu dürfen wenn ein Anspruch besteht, dementsprechend kein Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung weil er meinte er hätte Anspruch auf das Kindergeld :-/
So hab ich es auch. Dann untauglichen Versuch des 249 geprüft?
Den habe ich nicht mehr geprüft.. wenn ich wegen fehlender Absicht rw Zueignung rausfliegen, ist ja eigentlich klar, dass er auch keinen Tatentschluss diesbezüglich hat, oder? :-/
08.07.2019, 18:33
(08.07.2019, 18:32)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 18:28)Gast schrieb:(08.07.2019, 17:48)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 17:42)Nds. schrieb: 249+, weil 16 nicbt durchging! Er hat das Urlaubsgeld aus der Spardose mitgenommen?! Darin unterlag er kein Irrtum.Ich meine aber dass die Absicht rw Zueignung normatives TB Merkmal ist (was im subj. TB) geprüft wird. Dann natürlich die Unterscheidung Stück-/Gattungsschuld bzgl. Geldschuld und wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Irrtums, sich einfach das Geld nehmen zu dürfen wenn ein Anspruch besteht, dementsprechend kein Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung weil er meinte er hätte Anspruch auf das Kindergeld :-/
So hab ich es auch. Dann untauglichen Versuch des 249 geprüft?
Den habe ich nicht mehr geprüft.. wenn ich wegen fehlender Absicht rw Zueignung rausfliegen, ist ja eigentlich klar, dass er auch keinen Tatentschluss diesbezüglich hat, oder? :-/
Man hätte noch soviel prüfen können, aber die Zeit war ja eh schon mehr als knapp
08.07.2019, 18:37
(08.07.2019, 18:32)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 18:28)Gast schrieb:(08.07.2019, 17:48)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 17:42)Nds. schrieb: 249+, weil 16 nicbt durchging! Er hat das Urlaubsgeld aus der Spardose mitgenommen?! Darin unterlag er kein Irrtum.Ich meine aber dass die Absicht rw Zueignung normatives TB Merkmal ist (was im subj. TB) geprüft wird. Dann natürlich die Unterscheidung Stück-/Gattungsschuld bzgl. Geldschuld und wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Irrtums, sich einfach das Geld nehmen zu dürfen wenn ein Anspruch besteht, dementsprechend kein Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung weil er meinte er hätte Anspruch auf das Kindergeld :-/
So hab ich es auch. Dann untauglichen Versuch des 249 geprüft?
Den habe ich nicht mehr geprüft.. wenn ich wegen fehlender Absicht rw Zueignung rausfliegen, ist ja eigentlich klar, dass er auch keinen Tatentschluss diesbezüglich hat, oder? :-/
Im Kommentar stand meine ich, dass es ein (strafbarer) untauglicher Versuch ist, wenn derjenige irrig glaubt, dass er zur Wegnahme berechtigt sei. Kann mich aber auch täuschen :s
08.07.2019, 18:38
KDenkt ihr Raub war komplett falsch den zu bejahen?
08.07.2019, 18:44
(08.07.2019, 18:37)Gast schrieb:(08.07.2019, 18:32)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 18:28)Gast schrieb:(08.07.2019, 17:48)Nds. 123 schrieb:(08.07.2019, 17:42)Nds. schrieb: 249+, weil 16 nicbt durchging! Er hat das Urlaubsgeld aus der Spardose mitgenommen?! Darin unterlag er kein Irrtum.Ich meine aber dass die Absicht rw Zueignung normatives TB Merkmal ist (was im subj. TB) geprüft wird. Dann natürlich die Unterscheidung Stück-/Gattungsschuld bzgl. Geldschuld und wegen des in der Bevölkerung weit verbreiteten Irrtums, sich einfach das Geld nehmen zu dürfen wenn ein Anspruch besteht, dementsprechend kein Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung weil er meinte er hätte Anspruch auf das Kindergeld :-/
So hab ich es auch. Dann untauglichen Versuch des 249 geprüft?
Den habe ich nicht mehr geprüft.. wenn ich wegen fehlender Absicht rw Zueignung rausfliegen, ist ja eigentlich klar, dass er auch keinen Tatentschluss diesbezüglich hat, oder? :-/
Im Kommentar stand meine ich, dass es ein (strafbarer) untauglicher Versuch ist, wenn derjenige irrig glaubt, dass er zur Wegnahme berechtigt sei. Kann mich aber auch täuschen :s
Ich meine das wäre der Fall, wenn er tatsächlich einen Anspruch hätte, aber meint keinen zu haben :-/
So jetzt abhaken, morgen geht's weiter und bald ist es geschafft :angel:
08.07.2019, 19:31
08.07.2019, 19:43
(08.07.2019, 19:31)Nds schrieb: http://examensvorbereitung.uni-bayreuth....-raus-fall
Das ist mir zu umständlich. Zu welchem Ergebnis gelangen die, 249 + oder -? :D
08.07.2019, 19:51
(08.07.2019, 19:43)Gast schrieb:(08.07.2019, 19:31)Nds schrieb: http://examensvorbereitung.uni-bayreuth....-raus-fall
Das ist mir zu umständlich. Zu welchem Ergebnis gelangen die, 249 + oder -? :D
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