13.07.2015, 15:58
Ja Verfahren zu dem Geschehen in dem Geldtransporter dürfte aufgrund der Einstellung nicht zu prüfen gewesen sein.
Zu dem 2. Tatkomplex: Da war zu beachten, dass ihm unter Umständen nur nachweisbar sein wird, dass er das Haus betreten hat, um den Autoschlüssel an sich zu nehmen. Denkbar wäre insoweit, dass er erst im Haus den Diebstahlsvorsatz gefasst hat. Dies würde § 244 ausschließen. In dem Fall dann entsprechend nur §§ 242, 243 I Nr. 2.
Zum 1. Tatkomplex: Zeugenaussage war, dass der Beschuldigte nach dem Geldkoffer gegriffen hat. Daher lag §§ 249, 250 I Nr. 1 lit b näher. Darauf wird es aber im Ergebnis nicht angekommen sein.
Wenn man sich mit den Beweisen auseinander gesetzt hat, dann war das eine machbare Klausur.
Zu dem 2. Tatkomplex: Da war zu beachten, dass ihm unter Umständen nur nachweisbar sein wird, dass er das Haus betreten hat, um den Autoschlüssel an sich zu nehmen. Denkbar wäre insoweit, dass er erst im Haus den Diebstahlsvorsatz gefasst hat. Dies würde § 244 ausschließen. In dem Fall dann entsprechend nur §§ 242, 243 I Nr. 2.
Zum 1. Tatkomplex: Zeugenaussage war, dass der Beschuldigte nach dem Geldkoffer gegriffen hat. Daher lag §§ 249, 250 I Nr. 1 lit b näher. Darauf wird es aber im Ergebnis nicht angekommen sein.
Wenn man sich mit den Beweisen auseinander gesetzt hat, dann war das eine machbare Klausur.
13.07.2015, 16:22
Die Klausur war aufgarkeinen Fall machbar, schier aufgrund des Umfangs der Klausur.
TK 3 musste geprüft werden, aber nur im
a Gutachten.
TK 3 musste geprüft werden, aber nur im
a Gutachten.
13.07.2015, 16:22
BGH, NStZ 2014, 640
"Steht nicht fest, ob ein Angeklagter einem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Raub und räub. Erpressung aus, da der TB des 255 den engen TB des 249 mit umfasst."
An das Problem hätte ich im Leben nicht gedacht! :blush: und habs dementsprechend nicht unter dem Gesichtspunkt diskutiert.
"Steht nicht fest, ob ein Angeklagter einem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Raub und räub. Erpressung aus, da der TB des 255 den engen TB des 249 mit umfasst."
An das Problem hätte ich im Leben nicht gedacht! :blush: und habs dementsprechend nicht unter dem Gesichtspunkt diskutiert.
13.07.2015, 16:53
Was ist mit Wiederaufnahme bzgl. des Transporters nach §154 abs. 4 stpo?
13.07.2015, 17:24
§ 154 Abs. 4 Stpo würde mich auch interessieren, hat jemand was dazu geschrieben? Hab daran gedacht aber keine Zeit mehr gehabt.
13.07.2015, 17:33
bin auch davon ausgegangen, dass die beiakte nur als weiteres beweismittel (und um das verwertbarkeitsproblem bzgl der videoaufnahmen in die klausur zu bringen) eine rolle spielte.
wieso sollte man auch ein verfahren das gerade vorläufig eingestellt wurde, direkt wieder aufnehmen? dies würde man ja allenfalls machen, wenn das hauptverfahren bzgl raubüberfall beendet ist und die strafe nun doch beträchtlich ins gewicht fällt, oder?
wieso sollte man auch ein verfahren das gerade vorläufig eingestellt wurde, direkt wieder aufnehmen? dies würde man ja allenfalls machen, wenn das hauptverfahren bzgl raubüberfall beendet ist und die strafe nun doch beträchtlich ins gewicht fällt, oder?
13.07.2015, 17:43
(13.07.2015, 16:22)Examinator schrieb: BGH, NStZ 2014, 640
"Steht nicht fest, ob ein Angeklagter einem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Raub und räub. Erpressung aus, da der TB des 255 den engen TB des 249 mit umfasst."
An das Problem hätte ich im Leben nicht gedacht! :blush: und habs dementsprechend nicht unter dem Gesichtspunkt diskutiert.
Ich finde die Problematik auch ausgesprochen albern. Ich lehne doch nicht den versuchten schweren Raub ab, weil der Tb von 255 weiter gefasst ist. Zumal sich das Ganze im Versuchsstadium abspielt, die Prüfung von 255 nicht anders ausgesehen hätte und ner mehrseitigen Beweiswürdigung bedurfte.
Was habt Ihr beim Strafrahmen?
13.07.2015, 18:53
Hab schweren Raub bejaht. Daher bei mir Straferwartung über 4 Jahr (nicht unter 5). Somit Anklage zum LG - große Strafkammer -
13.07.2015, 21:49
Habe § 250 II Nr. 1 abgelehnt und den "Auffangtatbestand" gem. § 250 I Nr. 1 b) angenommen, da der Revolver ungeladen war bzw. nicht nachweisbar war, dass er bei der Tatausführung geladen war. Daher Mindestfreiheitsstrafe nur 3 Jahre, außerdem keine Vorstrafen und Milderungsmöglichkeit gem. § 23 II StGB weil es beim Versuch blieb. Daher Anklage beim Schöffengericht...
14.07.2015, 15:35
NRW:
Revision!
Meine Prüfung:
I. Zulässigkeit
P: Einlegung der Revision direkt in der Hauptverhandlung und Aufnahme der Erklärung ins HV-Protokoll
L: § 8 RPflG
P: Zustellung der Revision an Sozius des Verteidigers
L: M/G sagt, so eine Zustellung ist unwirksam
II. Begründetheit
1. Verfahrensrügen hab ich keine entdeckt
2. § 338 StPO Nr. 1: Besetzung des Gerichts mit nur 2 Berufsrichtern war okay
3. § 337 StPO:
a) Vorhalt der Personalien in der HV geht in Ordnung, da bloße Ordnungsvorschrift
b) Nichtverlesen der Anklage geht nicht, daher Verstoß. Beruhen wird lt. Rechtspr. vermutet
4. Darstellungsrüge hab ich nix entdeckt
5. Sachrüge:
§ 316 a StGB lag nicht vor, weil keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Verurteilung wegen Raubes war wohl eher ne räub. Erpressung, kann aber offen bleiben, weil Strafrahmen der gleiche.
Bei § 252 StGB noch diskutiert, aber im Ergebnis bejaht
Strafzumessung fehlerhaft, weil keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Revision!
Meine Prüfung:
I. Zulässigkeit
P: Einlegung der Revision direkt in der Hauptverhandlung und Aufnahme der Erklärung ins HV-Protokoll
L: § 8 RPflG
P: Zustellung der Revision an Sozius des Verteidigers
L: M/G sagt, so eine Zustellung ist unwirksam
II. Begründetheit
1. Verfahrensrügen hab ich keine entdeckt
2. § 338 StPO Nr. 1: Besetzung des Gerichts mit nur 2 Berufsrichtern war okay
3. § 337 StPO:
a) Vorhalt der Personalien in der HV geht in Ordnung, da bloße Ordnungsvorschrift
b) Nichtverlesen der Anklage geht nicht, daher Verstoß. Beruhen wird lt. Rechtspr. vermutet
4. Darstellungsrüge hab ich nix entdeckt
5. Sachrüge:
§ 316 a StGB lag nicht vor, weil keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Verurteilung wegen Raubes war wohl eher ne räub. Erpressung, kann aber offen bleiben, weil Strafrahmen der gleiche.
Bei § 252 StGB noch diskutiert, aber im Ergebnis bejaht
Strafzumessung fehlerhaft, weil keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist.