05.07.2019, 21:37
(05.07.2019, 21:02)AusHessen schrieb: Die Parteien hatten ein Arbeitsverhältnis. Dem Kläger sollte aufgrund personeller Änderungen gekündigt werden. Stattdessen haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.19 wirken sollte. Der Kläger war sofort gegen Lohnfortzahlung freigestellt. Im Aufhebungsvertrag war eine Klausel, nach der der Kläger durch gesonderte Erklärung vorzeitig ausscheiden konnte. Dann sollte er für den Zeitraum ab Wirksamwerden seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum 31.03 pro Tag 100 € brutto erhalten.
Der Kläger machte davon via Mail Gebrauch, sodass er zum Februar vorzeitig ausscheiden sollte. Er begehrt deshalb genau diesen Differenzbetrag. Danach begann er eine Tätigkeit bei der Konkurrenz. Zusätzlich wollte er eine Bonuszahlung, die er seit 2010 bis auf 2018 immer erhalten hat.
Die Beklagte hat ihm dann zum 28.02 außerordentlich gekündigt, da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Er führte dazu aus, dass der Kläger gar nicht vorzeitig ausscheiden konnte, weil das wie eine Kündigung sei und er deshalb die Schriftform wahren müsse.
Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auflösend bedingt. Die Bedingung sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. Dies sei aber durch die aoK weggefallen. Zudem sei die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages dadurch weggefallen. Die Beklagte hat hierzu den Rücktritt erklärt.
Der Kläger wollte hilfsweise die Unwirksamkeit der aoK festgestellt haben und Lohn wegen Annahmeverzuges.
Natürlich waren alle Probleme abzuarbeiten. Viel Spaß beim Aufbau.
Und wie bist du damit klar gekommen? :D
05.07.2019, 21:53
Eigentlich fast gar nicht. Stress pur. Ich habe ewig gebraucht, um den Sachverhalt überhaupt richtig zu verstehen. Zu jedem Problem konnte ich höchstens 1-2 Sätze schreiben. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von jeder Norm konnte ich erst gar nicht herunterbeten (Stichwort: Annahmeverzug), weil die Zeit schlicht zu knapp war.
05.07.2019, 21:55
Halbzeit!! Wünsche euch allen ein schönes Wochenende!
Falls jemand aus NRW in den kommenden Tagen noch fit genug ist, den Sachverhalt von heute einmal ganz kurz zusammen zu fassen oder ein zugrunde liegendes Urteil zu posten, wär das super toll!
Drücke euch weiterhin die Daumen.
Falls jemand aus NRW in den kommenden Tagen noch fit genug ist, den Sachverhalt von heute einmal ganz kurz zusammen zu fassen oder ein zugrunde liegendes Urteil zu posten, wär das super toll!
Drücke euch weiterhin die Daumen.
05.07.2019, 22:06
(05.07.2019, 21:53)AusHessen schrieb: Eigentlich fast gar nicht. Stress pur. Ich habe ewig gebraucht, um den Sachverhalt überhaupt richtig zu verstehen. Zu jedem Problem konnte ich höchstens 1-2 Sätze schreiben. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von jeder Norm konnte ich erst gar nicht herunterbeten (Stichwort: Annahmeverzug), weil die Zeit schlicht zu knapp war.
Mist. Ich war total unsicher, wie man mit diesen Rücktritt umzugehen hatte. Totaler Mist!
05.07.2019, 22:12
Ging mir genauso. Da bei mir der Anspruch aus dem Aufhebungsvertrag schon an der Schriftform scheitert, konnte ich nur hilfsweise Stellung dazu nehmen, dass der Aufhebungsvertrag nicht unter einer auflösenden Bedingung stand und auch ein Rücktritt nicht möglich gewesen wäre. Das klingt total bescheuert.
05.07.2019, 22:21
(05.07.2019, 22:12)AusHessen schrieb: Ging mir genauso. Da bei mir der Anspruch aus dem Aufhebungsvertrag schon an der Schriftform scheitert, konnte ich nur hilfsweise Stellung dazu nehmen, dass der Aufhebungsvertrag nicht unter einer auflösenden Bedingung stand und auch ein Rücktritt nicht möglich gewesen wäre. Das klingt total bescheuert.
Was war dann deine Entscheidung?
Bei mir hatte er nur Anspruch auf die Bonuszahlung, im übrigen Klage abgewiesen.
05.07.2019, 22:28
Ich hatte im Palandt fast nichts gefunden, also daher nur aufgrund von Argumentation:
A. Hauptantrag
1. Anspruch aus Auflösungsvertrag: [-], da Schriftform nötig.
Argument: Kündigungsgleiche Wirkung. Zwar bereits schon durch AufhebungsV schriftlich Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt, allerdings gewährt das vorzeitige Ausscheiden ein Ende VOR dem Ende.
Hilfsweise:
Auflösende Bedingung = Fortbestand des Arbeitsvertrages bis zum 31.03 ? [-]
Argument: §§ 133, 157 BGB. Keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer Bedingung vorhanden. Vorzeitiges Ausscheiden aber geregelt. Ohnehin nur noch kurze Restdauer.
Hilfsweise:
Rücktritt gem. § 313 I, III [-]
Argument: Zwar ist das vertragsgemäße Verhalten bis zum 31.03 GGL geworden, jedoch ist das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar mangels Verschulden des Klägers am Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
2. Anspruch auf Bonuszahlung [+]
II. Hilfsantrag
1. Kündigungsschutzklage: [+]
Argument: Die außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da den Kläger kein Verschulden trifft (Das war das einzige, was ich halbwegs dem Palandt entnehmen konnte).
2. Annahmeverzugslohn: [+]
A. Hauptantrag
1. Anspruch aus Auflösungsvertrag: [-], da Schriftform nötig.
Argument: Kündigungsgleiche Wirkung. Zwar bereits schon durch AufhebungsV schriftlich Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt, allerdings gewährt das vorzeitige Ausscheiden ein Ende VOR dem Ende.
Hilfsweise:
Auflösende Bedingung = Fortbestand des Arbeitsvertrages bis zum 31.03 ? [-]
Argument: §§ 133, 157 BGB. Keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer Bedingung vorhanden. Vorzeitiges Ausscheiden aber geregelt. Ohnehin nur noch kurze Restdauer.
Hilfsweise:
Rücktritt gem. § 313 I, III [-]
Argument: Zwar ist das vertragsgemäße Verhalten bis zum 31.03 GGL geworden, jedoch ist das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar mangels Verschulden des Klägers am Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
2. Anspruch auf Bonuszahlung [+]
II. Hilfsantrag
1. Kündigungsschutzklage: [+]
Argument: Die außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da den Kläger kein Verschulden trifft (Das war das einzige, was ich halbwegs dem Palandt entnehmen konnte).
2. Annahmeverzugslohn: [+]
05.07.2019, 22:35
(05.07.2019, 22:28)AusHessen schrieb: Ich hatte im Palandt fast nichts gefunden, also daher nur aufgrund von Argumentation:
A. Hauptantrag
1. Anspruch aus Auflösungsvertrag: [-], da Schriftform nötig.
Argument: Kündigungsgleiche Wirkung. Zwar bereits schon durch AufhebungsV schriftlich Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt, allerdings gewährt das vorzeitige Ausscheiden ein Ende VOR dem Ende.
Hilfsweise:
Auflösende Bedingung = Fortbestand des Arbeitsvertrages bis zum 31.03 ? [-]
Argument: §§ 133, 157 BGB. Keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer Bedingung vorhanden. Vorzeitiges Ausscheiden aber geregelt. Ohnehin nur noch kurze Restdauer.
Hilfsweise:
Rücktritt gem. § 313 I, III [-]
Argument: Zwar ist das vertragsgemäße Verhalten bis zum 31.03 GGL geworden, jedoch ist das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar mangels Verschulden des Klägers am Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
2. Anspruch auf Bonuszahlung [+]
II. Hilfsantrag
1. Kündigungsschutzklage: [+]
Argument: Die außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da den Kläger kein Verschulden trifft (Das war das einzige, was ich halbwegs dem Palandt entnehmen konnte).
2. Annahmeverzugslohn: [+]
Ah okay. Ja bei der Klausur hieß es schadensbegrenzung :D
Ich hatte Rücktritt + nach 324, wegen Verletzung Wettbewerbsverbot.
Demnach also nur die Bonuszahlung, als betriebliche Übung.
05.07.2019, 22:37
Ich will mir keineswegs anmaßen, dass ich die Lösung weiß, aber ist § 324 überhaupt auf Arbeitsverhältnisse anwendbar? RT nach allgemeinem Schuldrecht wird doch durch das Kündigungsrecht verdrängt, da es ein Dauerschuldverhältnis ist. Da zudem nur die Rede von GGL-Störung in der Akte war, bin ich auf § 313 gegangen.
Aber in der Tat, diese Klausur war scheiße.
Aber in der Tat, diese Klausur war scheiße.
05.07.2019, 22:42
Ok, ich habe meinen Fehler gefunden.
Die Beklagte ist ja vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten und nicht vom Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte ist ja vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten und nicht vom Arbeitsverhältnis.