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  5. Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren
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Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren
Ref_ÄH_rendar
Unregistered
 
#1
22.06.2019, 17:56
Hi !

ich frage mich, wie das Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren prozessual zu werten ist.

Also VU -> Einspruch > Kläger beantragt VU aufrecht zu erhalten und fügt noch weitere Leistungsanträge und einen Feststellungsantrag hinzu. Überschrieben ist der Schriftsatz mit "Klageerhöhung".

Also obj. Klagehäufung. Aber wäre sonst noch etwas im Rahmen eines Urteils zu beachten? Oder reicht es im Tatbestand in einer vorgezogenen Prozessgeschichte auszuführen: "der Kläger beantragte ursprünglich...." und dann in den Anträgen: "der Kläger beantragt nunmehr,...".

Vllt. hat ja jemand einen Tipp.  

Danke !  Huh
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Gast
Unregistered
 
#2
22.06.2019, 18:07
(22.06.2019, 17:56)Ref_ÄH_rendar schrieb:  Hi !

ich frage mich, wie das Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren prozessual zu werten ist.

Also VU -> Einspruch > Kläger beantragt VU aufrecht zu erhalten und fügt noch weitere Leistungsanträge und einen Feststellungsantrag hinzu. Überschrieben ist der Schriftsatz mit "Klageerhöhung".

Also obj. Klagehäufung. Aber wäre sonst noch etwas im Rahmen eines Urteils zu beachten? Oder reicht es im Tatbestand in einer vorgezogenen Prozessgeschichte auszuführen: "der Kläger beantragte ursprünglich...." und dann in den Anträgen: "der Kläger beantragt nunmehr,...".

Vllt. hat ja jemand einen Tipp.  

Danke !  Huh

"Hat ursprünglich beantragt". Dann die Prozessgeschichte zum VU und dann die neuen Anträge
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Ref_ÄH_rendar
Unregistered
 
#3
22.06.2019, 18:30
Vielen Dank !

also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?
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Gast
Unregistered
 
#4
22.06.2019, 18:38
(22.06.2019, 18:30)Ref_ÄH_rendar schrieb:  Vielen Dank !

also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?


Ich würde es nicht als Klageerhöhung bezeichnen. Den Begriff gibt es schlichtweg nicht. Es kann eine Klageänderung in Form einer nachträglichen objektive Klagehäufung sein, vorausgesetzt ein weiterer Streitgegenstand wurde eingeführt. Das kann ich dir aber ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht beantworten. In den Entscheidungsgründen in der Zulässigkeit kannst du das in der gebotenen Kürze (maximal ein Satz) ansprechen. In der Begründetheit natürlich ausführlicher.
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Ref_ÄH_rendar
Unregistered
 
#5
23.06.2019, 15:19
Damit habt ihr mir schon geholfen. Vielen Dank !
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Ref_ÄH_rendar
Unregistered
 
#6
23.06.2019, 15:21
Der Begriff der "Klageerhöhung" stammt aus dem anwaltlichen Schriftsatz. Da frage ich mich auch oft, warum man hier als Anwalt nicht "Sympathiepunkte" sammelt, indem man seine Anliegen direkt korrekt bezeichnet.  :rolleyes:
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