20.04.2026, 17:53
Im November 2026 schreiben Referendare aus NRW und Hessen.
NRW:
02.11.: Z 1
03.11.: Z 2
05.11.: Z 3
06.11.: Z 4
09.11.: S 1
10.11.: S 2
12.11.: V 1
13.11.: V 2
Hessen:
02.11.: Z I
03.11.: Z III
05.11.: Z II
06.11.: AW
09.11.: S I
10.11.: S II
12.11.: Ö I
13.11.: Ö II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
NRW:
02.11.: Z 1
03.11.: Z 2
05.11.: Z 3
06.11.: Z 4
09.11.: S 1
10.11.: S 2
12.11.: V 1
13.11.: V 2
Hessen:
02.11.: Z I
03.11.: Z III
05.11.: Z II
06.11.: AW
09.11.: S I
10.11.: S II
12.11.: Ö I
13.11.: Ö II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
02.11.2026, 15:57
Vielleicht können die, die heute geschrieben haben, ein bisschen was berichten? :) und ansonsten allem viel Erfolg!!
02.11.2026, 17:39
Z1, Urteil des AG zu entwerfen. Nur der streitwertbeschluss war erlassen.
Im Prinzip 3 kleine Sachverhalte. Zwei Grundstücksnachbarn, folgender SV:
a) Blitz schlägt in das Haus der Beklagten, ein Teil des Hauses stürzt auf den fahrradunterstand im
Garten des Klägers. Er will Reparaturkosten für sein kaputtes, noch nicht repariertes Fahrrad, das darin stand. Alles unstreitig.
b) Beklagte reißt ein Teil ihres Hauses ab, gemeinsame Mauer wird so freigelegt. Beklagte hat das abgedichtet. Sodann tritt aber Wasser im Keller des Klägers auf. SV Gutachten wurde eingeholt, kl. will die Kosten der Beseitigung der Schäden
C) Kläger will Auskunft von der Beklagten über einen Erbfall (die Parteien waren Geschwister, der Vater gestorben), Beklagte beruft sich später auf Verjährung.
Prozessuale Schwerpunkte insb.:
Antragsgemässes VU ergangen, Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach 128 II, Präklusionsrüge bzgl. einer Verjährungseinrede. Daneben einige Kleinigkeiten - Rüge einer angeblichen notwendigen Streitgenossenschaft und eines fehlenden Schlichtungsverfahrens
Im Prinzip 3 kleine Sachverhalte. Zwei Grundstücksnachbarn, folgender SV:
a) Blitz schlägt in das Haus der Beklagten, ein Teil des Hauses stürzt auf den fahrradunterstand im
Garten des Klägers. Er will Reparaturkosten für sein kaputtes, noch nicht repariertes Fahrrad, das darin stand. Alles unstreitig.
b) Beklagte reißt ein Teil ihres Hauses ab, gemeinsame Mauer wird so freigelegt. Beklagte hat das abgedichtet. Sodann tritt aber Wasser im Keller des Klägers auf. SV Gutachten wurde eingeholt, kl. will die Kosten der Beseitigung der Schäden
C) Kläger will Auskunft von der Beklagten über einen Erbfall (die Parteien waren Geschwister, der Vater gestorben), Beklagte beruft sich später auf Verjährung.
Prozessuale Schwerpunkte insb.:
Antragsgemässes VU ergangen, Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach 128 II, Präklusionsrüge bzgl. einer Verjährungseinrede. Daneben einige Kleinigkeiten - Rüge einer angeblichen notwendigen Streitgenossenschaft und eines fehlenden Schlichtungsverfahrens
02.11.2026, 22:08
(02.11.2026, 17:39)Zukunft schrieb: Z1, Urteil des AG zu entwerfen. Nur der streitwertbeschluss war erlassen.Wie fandest du? Ich fand es sehr viel und ich habe den 296 ZPO vergessen aber die Verjährung bejaht
Im Prinzip 3 kleine Sachverhalte. Zwei Grundstücksnachbarn, folgender SV:
a) Blitz schlägt in das Haus der Beklagten, ein Teil des Hauses stürzt auf den fahrradunterstand im
Garten des Klägers. Er will Reparaturkosten für sein kaputtes, noch nicht repariertes Fahrrad, das darin stand. Alles unstreitig.
b) Beklagte reißt ein Teil ihres Hauses ab, gemeinsame Mauer wird so freigelegt. Beklagte hat das abgedichtet. Sodann tritt aber Wasser im Keller des Klägers auf. SV Gutachten wurde eingeholt, kl. will die Kosten der Beseitigung der Schäden
C) Kläger will Auskunft von der Beklagten über einen Erbfall (die Parteien waren Geschwister, der Vater gestorben), Beklagte beruft sich später auf Verjährung.
Prozessuale Schwerpunkte insb.:
Antragsgemässes VU ergangen, Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach 128 II, Präklusionsrüge bzgl. einer Verjährungseinrede. Daneben einige Kleinigkeiten - Rüge einer angeblichen notwendigen Streitgenossenschaft und eines fehlenden Schlichtungsverfahrens
04.11.2026, 10:21
Mag irgendjemand berichten was gestern in der Z 2 Gegenstand der Klausur war? Genießt den freien Tag und weiterhin viel Erfolg!
Gestern, 18:37
Was tippt ihr für morgen (Hessen)? ArbR oder Handelsrecht?
Gestern, 19:53
(04.11.2026, 10:21)animusauctorisSN schrieb: Mag irgendjemand berichten was gestern in der Z 2 Gegenstand der Klausur war? Genießt den freien Tag und weiterhin viel Erfolg!Da die letzten beiden Klausuren eher exotisch waren nur ganz knapp:
Z3 - Mandantin bittet um Prüfung ihrer laufenden Klage. Sie hatte einen Miet- und einen Kaufvertrag mit dem rumänischen Äquivalent einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und GF eine Haftungsübernahme vertraglich erklärte. Darin war eine Gerichtsstandsverbarung nach der Brüssel Ia VO (teils abgedruckt).
Mandantin wollte Rückgabe eines vermieteten und unter Eigentumsvorbehalt verkauften KFZ sowie nutzungsersatz, nachdem der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Rücktritt vom KaufV + Kündigung MietV waren bereits erklärt. Eine Reihe an Vertrags-Pflichtverstössen des GF der rumänischen Gesellschaft.
Z2: FamFG-Beschluss eines Familiengerichts zu verfassen, Antragsgegner war aus dem gemeinsamen ehelichen Haus ausgezogen und hatte einen Antrag auf Zwangsversteigerung nach ZVG gestellt. Antragstellerin rühmte sich mit Interventionsrechten aus ehelichen Nähe- und rücksichtnahmepflichten sowie aus 1365.
Zudem forderte sie aus abgetretenem Recht Zuwendungen ihres Vaters zurück, der zum Erwerb der Immobilie vor einigen Jahren 200.000€ an das Ehepaar geschenkt hatte
Gestern, 21:26
(Gestern, 19:53)Zukunft schrieb:Hast du sie auch Antragsteller und Antragsgegner genannt? Ich war mir so unsicher und habe sie wegen § 113 Abs. 5 ZVG so genannt.(04.11.2026, 10:21)animusauctorisSN schrieb: Mag irgendjemand berichten was gestern in der Z 2 Gegenstand der Klausur war? Genießt den freien Tag und weiterhin viel Erfolg!Da die letzten beiden Klausuren eher exotisch waren nur ganz knapp:
Z3 - Mandantin bittet um Prüfung ihrer laufenden Klage. Sie hatte einen Miet- und einen Kaufvertrag mit dem rumänischen Äquivalent einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und GF eine Haftungsübernahme vertraglich erklärte. Darin war eine Gerichtsstandsverbarung nach der Brüssel Ia VO (teils abgedruckt).
Mandantin wollte Rückgabe eines vermieteten und unter Eigentumsvorbehalt verkauften KFZ sowie nutzungsersatz, nachdem der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Rücktritt vom KaufV + Kündigung MietV waren bereits erklärt. Eine Reihe an Vertrags-Pflichtverstössen des GF der rumänischen Gesellschaft.
Z2: FamFG-Beschluss eines Familiengerichts zu verfassen, Antragsgegner war aus dem gemeinsamen ehelichen Haus ausgezogen und hatte einen Antrag auf Zwangsversteigerung nach ZVG gestellt. Antragstellerin rühmte sich mit Interventionsrechten aus ehelichen Nähe- und rücksichtnahmepflichten sowie aus 1365.
Zudem forderte sie aus abgetretenem Recht Zuwendungen ihres Vaters zurück, der zum Erwerb der Immobilie vor einigen Jahren 200.000€ an das Ehepaar geschenkt hatte
Gestern, 22:03
Ja, Familiengericht entscheidet stets durch Beschluss und die Parteien heißen "Beteiligte" bzw. Antragsteller / -gegner. Insoweit konnte man das Rubrum (wie immer) aus der Klageschrift abschreiben










