Gestern, 19:44
(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.Moment mal, wieeee der Bescheid war an den Automatenaufsteller gerichtet und nicht an die Betriebsstätte? Mir ist grad richtig übel geworden, habe den Bescheid nahezu abgeschrieben und allgemein nur die ganze Zeit von der GmbH geredet. Weiß jemand zufällig noch wie die Betriebsstätte heißt? Ich glaube ich hab da gar nicht unterschieden, oh mein Gott
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
Vor 10 Stunden
(Gestern, 19:44)juritia.37 schrieb:(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.Moment mal, wieeee der Bescheid war an den Automatenaufsteller gerichtet und nicht an die Betriebsstätte? Mir ist grad richtig übel geworden, habe den Bescheid nahezu abgeschrieben und allgemein nur die ganze Zeit von der GmbH geredet. Weiß jemand zufällig noch wie die Betriebsstätte heißt? Ich glaube ich hab da gar nicht unterschieden, oh mein Gott
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
Die GmbH war der automatenaufsteller, also alles richtig gemacht! Die Betriebsstätte wurde m.E.n gar nicht mit Namen benannt sondern immer nur mit der Adresse.










