Gestern, 15:15
(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.Ja hab es auch genau so gemacht/ begründet
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
Gestern, 15:55
In NDS war er auf jeden jeden Fall beides. War aber sehr verwirrend, habs extra 3 mal geprüft. Sinngemäß hieß es:
„….Spielautomatenauftsteller und haben eine Gastestätte in..“
Das mit 49 ist sehr ärgerlich. Kann den eigentlich aus dem FF
„….Spielautomatenauftsteller und haben eine Gastestätte in..“
Das mit 49 ist sehr ärgerlich. Kann den eigentlich aus dem FF
Gestern, 16:48
(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
15 Abs. 2 GewO ergibt aber dem Wortlaut nach keinen Sinn, da die Bestätigung wie in 33c Abs. 3 S. 1 GewO dort nicht genannt ist. Thema war gerade nicht, ob eine Erlaubnis widerrufen wird, sondern die Bestätigung der Aufstellbedingungen. Daher Polizeirecht
Gestern, 17:10
(Gestern, 16:48)verylawst schrieb:2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
15 Abs. 2 GewO ergibt aber dem Wortlaut nach keinen Sinn, da die Bestätigung wie in 33c Abs. 3 S. 1 GewO dort nicht genannt ist. Thema war gerade nicht, ob eine Erlaubnis widerrufen wird, sondern die Bestätigung der Aufstellbedingungen. Daher Polizeirecht
Gestern, 17:14
(Gestern, 17:10)KT123 schrieb:Keine Ahnung wieso der Text plötzlich so klein da ist 😄 jedenfalls steht es mit dem § 15 II GewO auch bei: VG Freiburg, Beschluss vom(Gestern, 16:48)verylawst schrieb:2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar(Gestern, 14:49)NoobjectioN schrieb: Die Verfügung, die Spielgeräte zu entfernen beruht nicht auf der Generalklausuel aus dem jeweiligen POR, sondern auf 15 Abs. 2 GewO. Der Begriff der Gefahr bzw. öffentlichen Sicherheit war in der Klausur um die Anordnung der sofortigen Vollziehung (die man treffen sollte, deswegen stand auch eilig im Sachverhalt) im Bescheid zu begründen. Bezüglich der Spielgeräte sollte dann noch die Ersatzvornahme angedroht werden und deswegen standen da die 500 €, da dies dem Bescheidempfänger mitgeteilt werden muss, was es kostet wenn es ein Dritter es für ihn macht. Und der Widerruf der Erlaubnis, die nach 33c Abs. 3 S. 1 GewO i.V.m. 1 Abs. 1 SpielV notwendig war und einen VA darstellt, sollte man mit 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen.
Alles in allem sehr kompliziert und schwer drauf zu kommen. (Was mich tatsächlich am Anfang verwirrt hat, und hier noch gar nicht erwähnt wurde, war dass der Bescheidempfänger ja gar nicht die Betriebsstätte war, sondern lediglich der Automatenaufsteller. Ich habe zu Beginn die ganze Zeit dem Anwalt geschrieben "Bei Ihrer Mandantin wurde das und das festgestellt ...", Ihre Mandantin ist keine Schankwirtschaft mehr" und das musste ich dann alles am Schluss noch ändern
15 Abs. 2 GewO ergibt aber dem Wortlaut nach keinen Sinn, da die Bestätigung wie in 33c Abs. 3 S. 1 GewO dort nicht genannt ist. Thema war gerade nicht, ob eine Erlaubnis widerrufen wird, sondern die Bestätigung der Aufstellbedingungen. Daher Polizeirecht
03.11.2017 - 5K 8978/ 7 genau zu dem Thema mit der Bestätigung nach 33c (nicht die Erlaubnis). Kann mir nicht vorstellen, dass es dann falsch ist
Gestern, 17:20
KT123
2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar
Keine Ahnung wieso der Text plötzlich so klein da ist 😄 jedenfalls steht es mit dem § 15 II GewO auch bei: VG Freiburg, Beschluss vom
03.11.2017 - 5K 8978/ 7 genau zu dem Thema mit der Bestätigung nach 33c (nicht die Erlaubnis). Kann mir nicht vorstellen, dass es dann falsch ist
Gibt auch Entscheidungen, die das auf die Generalklausel stützen (bspw. BeckRS 2021, 12808 Rn. 46). Ich denke, dass beides also vertretbar ist - bin auch über die Generalklausel gegangen.
2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar
Keine Ahnung wieso der Text plötzlich so klein da ist 😄 jedenfalls steht es mit dem § 15 II GewO auch bei: VG Freiburg, Beschluss vom
03.11.2017 - 5K 8978/ 7 genau zu dem Thema mit der Bestätigung nach 33c (nicht die Erlaubnis). Kann mir nicht vorstellen, dass es dann falsch ist
Gibt auch Entscheidungen, die das auf die Generalklausel stützen (bspw. BeckRS 2021, 12808 Rn. 46). Ich denke, dass beides also vertretbar ist - bin auch über die Generalklausel gegangen.
Gestern, 17:27
(Gestern, 17:20)hamburger schrieb: KT123Ja auf jeden Fall! Es wird beides gehen
2.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung, der die Kammer folgt, im Fall einer fehlenden bzw. - wie hier - rechtswirksam widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar
Keine Ahnung wieso der Text plötzlich so klein da ist 😄 jedenfalls steht es mit dem § 15 II GewO auch bei: VG Freiburg, Beschluss vom
03.11.2017 - 5K 8978/ 7 genau zu dem Thema mit der Bestätigung nach 33c (nicht die Erlaubnis). Kann mir nicht vorstellen, dass es dann falsch ist
Gibt auch Entscheidungen, die das auf die Generalklausel stützen. Ich denke, dass beides also vertretbar ist - bin auch über die Generalklausel gegangen.
Gestern, 17:32
Also in NRW war es jedenfalls die Generalklausel. Hier der darauf beruhende Beschluss des VG Gelsenkirchen
https://openjur.de/u/2539246.html
https://openjur.de/u/2539246.html
Gestern, 18:18
(Gestern, 15:55)BGBdude schrieb: In NDS war er auf jeden jeden Fall beides. War aber sehr verwirrend, habs extra 3 mal geprüft. Sinngemäß hieß es:
„….Spielautomatenauftsteller und haben eine Gastestätte in..“
Das mit 49 ist sehr ärgerlich. Kann den eigentlich aus dem FF
Ich habe das dann irgendwann so verstanden, dass diese Betriebsstätte einer dessen Kunden ist und die als Automatenaufsteller die Bestätigung bei der zuständigen Behörde anfragen, ob die Betriebsstätte den Anforderungen des 33c Abs. 3 GewO genügt. Dass diese Atomatenaufsteller GmbH diese "Bar" betreibt, finde ich da doch eher lebensfremd. - Ich möchte bzgl. des Falles eigentlich gar nichts mehr ausschließen; ... außer dass hinter der einen Norm des Widerrufs kein Gesetz stand, da bin ich mir wirklich sicher und würde einiges drauf wetten
Naja egal, die Noten bekommen wir erst in ca. 4 Monaten und den Fall sehen wir erst bei der Einsicht in ca. 5 Monaten wieder. Bis dahin vergesse ich das hoffentlich alles.
Gestern, 18:31
(Gestern, 18:18)NoobjectioN schrieb:Ja, so habe ich es auch verstanden. Das Warten wird ein Spaß 😄(Gestern, 15:55)BGBdude schrieb: In NDS war er auf jeden jeden Fall beides. War aber sehr verwirrend, habs extra 3 mal geprüft. Sinngemäß hieß es:
„….Spielautomatenauftsteller und haben eine Gastestätte in..“
Das mit 49 ist sehr ärgerlich. Kann den eigentlich aus dem FF
Ich habe das dann irgendwann so verstanden, dass diese Betriebsstätte einer dessen Kunden ist und die als Automatenaufsteller die Bestätigung bei der zuständigen Behörde anfragen, ob die Betriebsstätte den Anforderungen des 33c Abs. 3 GewO genügt. Dass diese Atomatenaufsteller GmbH diese "Bar" betreibt, finde ich da doch eher lebensfremd. - Ich möchte bzgl. des Falles eigentlich gar nichts mehr ausschließen; ... außer dass hinter der einen Norm des Widerrufs kein Gesetz stand, da bin ich mir wirklich sicher und würde einiges drauf wettenNaja egal, die Noten bekommen wir erst in ca. 4 Monaten und den Fall sehen wir erst bei der Einsicht in ca. 5 Monaten wieder. Bis dahin vergesse ich das hoffentlich alles.










