Gestern, 15:59
Völlig whack heute.
Hab mich ununterbrochen gefragt, was ich gerade übersehe, weil es materiell-rechtlich so eindeutig war.
49 I
Androhung Ersatzvornahme nach SOG (denke da war dann die Gefahr zu definieren, aber das war ja wirklich unmissverständlich
Und VzA war auch klar.
Was man da jetzt ausführlich prüfen sollte, erschließt sich mir nicht.
Das das keine Schankwirtschaft mehr ist, liegt ja auf der Hand. Fänd es fast verfehlt das tiefer zu begründen, bei der eindeutigen Beweislage. Und ohne Schankwirtschaft passt der Bescheid nicht mehr.
Davon ab, Mega Assi. Bei uns in der AG hieß es, das Ausgangsbescheide nicht geprüft werden. Haben wir also genau 0 Mal behandelt das Thema.
Hab mich ununterbrochen gefragt, was ich gerade übersehe, weil es materiell-rechtlich so eindeutig war.
49 I
Androhung Ersatzvornahme nach SOG (denke da war dann die Gefahr zu definieren, aber das war ja wirklich unmissverständlich
Und VzA war auch klar.
Was man da jetzt ausführlich prüfen sollte, erschließt sich mir nicht.
Das das keine Schankwirtschaft mehr ist, liegt ja auf der Hand. Fänd es fast verfehlt das tiefer zu begründen, bei der eindeutigen Beweislage. Und ohne Schankwirtschaft passt der Bescheid nicht mehr.
Davon ab, Mega Assi. Bei uns in der AG hieß es, das Ausgangsbescheide nicht geprüft werden. Haben wir also genau 0 Mal behandelt das Thema.
Gestern, 16:30
Es hat mich so wahnsinnig gemacht. Wie kann denn in der Akte stehen in dem Anhörungsschreiben, dass die EGL für den Widerruf sich nach Paragraph (…) GewO richtet. Ich habe hin und her überlegt. Einfach asozial, wenn es jetzt nur 49 VwVfG war. Ich habe bei der EGL unendlich lange überlegt, aber mich am Ende für eine komisch konstruierte Sache nach zig GewO Normen entschieden, da eben ausdrücklich Stand nach Paragraph … GewO.
Unten im Bearbeitervermerk steht immer, dass alles passt, außer einer würde widersprechen.
😮💨🤬🤬
Unten im Bearbeitervermerk steht immer, dass alles passt, außer einer würde widersprechen.
😮💨🤬🤬
Gestern, 16:51
(Gestern, 16:30)XNRWX schrieb: Es hat mich so wahnsinnig gemacht. Wie kann denn in der Akte stehen in dem Anhörungsschreiben, dass die EGL für den Widerruf sich nach Paragraph (…) GewO richtet. Ich habe hin und her überlegt. Einfach asozial, wenn es jetzt nur 49 VwVfG war. Ich habe bei der EGL unendlich lange überlegt, aber mich am Ende für eine komisch konstruierte Sache nach zig GewO Normen entschieden, da eben ausdrücklich Stand nach Paragraph … GewO.Bin auch diesen Weg gegangen, weil ich das auch so gelesen hatte. Wird wohl 49 sein
Unten im Bearbeitervermerk steht immer, dass alles passt, außer einer
Gestern, 16:53
Ja wie anfechtbar kann man Klausuren formulieren?
Ich habe da abgrenzt ob 49 oder eben eine spezialgesetzliche. Und da in der Anlage B6 oder was stand, dass sie sich ausdrücklich auf GewO stützen, dachte ich.. ja gut was habe ich für eine Wahl? Man soll ja davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat. Der RA hat das auch nicht kritisiert.
Ich habe da abgrenzt ob 49 oder eben eine spezialgesetzliche. Und da in der Anlage B6 oder was stand, dass sie sich ausdrücklich auf GewO stützen, dachte ich.. ja gut was habe ich für eine Wahl? Man soll ja davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat. Der RA hat das auch nicht kritisiert.
Gestern, 16:55
(Gestern, 16:53)XNRWX schrieb: Ja wie anfechtbar kann man Klausuren formulieren?
Ich habe da abgrenzt ob 49 oder eben eine spezialgesetzliche. Und da in der Anlage B6 oder was stand, dass sie sich ausdrücklich auf GewO stützen, dachte ich.. ja gut was habe ich für eine Wahl? Man soll ja davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat. Der RA hat das auch nicht kritisiert.
Das hört sich wirklich ziemlich asozial an, aber die Korrektoren werden sehen, dass das viele genauso verstanden haben und das berücksichtigen. Macht euch nicht verrückt! Seid stolz auf euch! Ihr habt es geschafft
Gestern, 17:15
Am Ende wollten die noch auf ne komplette Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO raus. 🙈💩
Hab ich mich die ganze Zeit gefragt. Weil die ist ja unzuverlaessig AF wenn da keine Quittungen sind, keine Bedienung etc.
Hab ich mich die ganze Zeit gefragt. Weil die ist ja unzuverlaessig AF wenn da keine Quittungen sind, keine Bedienung etc.
Gestern, 17:25
(Gestern, 17:15)BerndL schrieb: Am Ende wollten die noch auf ne komplette Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO raus. 🙈💩
Hab ich mich die ganze Zeit gefragt. Weil die ist ja unzuverlaessig AF wenn da keine Quittungen sind, keine Bedienung etc.
Haha hatte ich auch kurz angedacht aber letzendlich alles unter schankwirtschaft und unterordnete rolle geprüft. Aber die falsche EGL ist sooooo ein ärgerlicher Fehler
Gestern, 17:44
Ich habe mich jetzt extra für diese Antwort im Forum registriert; Und will keine schlechte Laune verbreiten, aber die falsche Hoffnung vor einer anfechtbaren oder falsch gestellten Klausur nehmen. Zumindest in Niedersachsen war hinter der Norm des Widerrufs kein Gesetz abgedruckt. Bei allen anderen unbekannten Normen stand die GewO dahinter. An die Stelle, wo explizit auf den Widerruf hingewiesen wird aber nicht. Gerade deshalb war ich mir sehr sicher, dass es das VwVfG sein muss und es nichts spezielles aus der Gewerbeordnung geben kann. - Die unbekannte Norm aus dem Gewerberecht ist wahrscheinlich § 33c III 1 und beim VwVfG ist es § 49 II 1 Nr. 3.
Gestern, 18:11
(Gestern, 17:44)NoobjectioN schrieb: Ich habe mich jetzt extra für diese Antwort im Forum registriert; Und will keine schlechte Laune verbreiten, aber die falsche Hoffnung vor einer anfechtbaren oder falsch gestellten Klausur nehmen. Zumindest in Niedersachsen war hinter der Norm des Widerrufs kein Gesetz abgedruckt. Bei allen anderen unbekannten Normen stand die GewO dahinter. An die Stelle, wo explizit auf den Widerruf hingewiesen wird aber nicht. Gerade deshalb war ich mir sehr sicher, dass es das VwVfG sein muss und es nichts spezielles aus der Gewerbeordnung geben kann. - Die unbekannte Norm aus dem Gewerberecht ist wahrscheinlich § 33c III 1 und beim VwVfG ist es § 49 II 1 Nr. 3.
Sehe ich auch so. 👍🏻
Gestern, 18:11
Bei uns stand eben explizit GewO dahinter. Habe es gefühlt 100 mal kontrolliert.
Bei der Entfernung zB stand kein Gesetz. Bei dem Widerruf aber eben ja
Bei der Entfernung zB stand kein Gesetz. Bei dem Widerruf aber eben ja









