15.10.2026, 17:35
(15.10.2026, 16:14)juritia.37 schrieb:Die Anwältin wurde erst zum Bearbeitungszeitpunkt kontaktiert. Es lag keine vorherige Vollmacht vor. Der Mandant hat selbst gesagt, dass er den Bescheid grade erst gesehen hat und wegen der Fristversäumnis sofort die Anwältin kontaktiert hat. Also lief es auf die Wiedereinsetzung hinaus.(15.10.2026, 16:00)Albert:Ludwig schrieb: Ich kannte sie tatsächlich nicht.
Fands ganz human. Im Baurecht war ich noch nie besonders gut, aber die Marschrichtung war hier ja schon klar.
Das mit der Wiedereinsetzung war wieder mal so ein Klassiker.
Der Bearbeitervermerk war da sehr schwammig. Aber es sollen ja alle Förmlichkeiten eingehalten worden sein (Vollmachten!). Also hat sich die Anwältin unter Vorlage der Vollmacht legitimiert bei der Behörde. Also war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG ausschließlich an sie zuzustellen. Im Schriftsatz stand aber, dass an den K zugestellt wurde. Also: Kein Fristbeginn.
Nutzungsuntersagung war kein großes Thema.
Formell illegal, weil eine genehmigungspflichtige Nutzung der genehmigungsfreien Anlage vorlag.
Materiell auch. Dass man da so extensiv viel mit der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft eskalieren sollte, war für mich nicht eindeutig. Dafür fehlten mir Anhaltspunkte. V.A.w. muss ich ja nicht über alles mögliche in extenso schreiben. Vor allem weil das Ermessen ja intendiert ist und ein atypischer Fall vorlag aber wenig für K sprach.
Die Androhung war für mich rechtmäßig. Mit der vier Wochen Frist und "Bestandskraft" und der ordnungsgemäßen RBB war bestimmt genug. Die Höhe war mit insgesamt 5.000 für mich auch klar. Wenn die Behörde meint, sie macht es für jedes Schwein einzeln, ist das ihr Ding.
Bei 162 Abs. 2 S. 2 VwGO hab ich mich doof gesucht im Kommentar, ob da nicht v.A.w. drüber zu entscheiden ist (Also ob der Antrag dann in die Anträge rein gehört oder nicht) und ob auch drüber zu entscheiden ist, wenn der Kläger unterliegt. Hab ich beides angenommen. Ist aber falsch, da kein Teil der Kostengrundentscheidung und wohl aus Prozessökonomie auch gar nicht, wenn der Kläger unterliegt.
Heut fand ich das Aktenstück aber richtig schlecht gemacht. Für mich was das deswegen nicht entscheidungsreif.
Für mich war unklar, ob jetzt tatsächlich an den K zugestellt wurde.
Für mich war unklar, ob der Vortrag von den Nachbarn jetzt unstreitig war.Für mein Empfinden reichen deren Ausführungen nicht aus und es war Beweis zu erheben zur Frage des Lärms und Gestanks. Das was da im Aktenstück stand, war alles ziemlich pauschal und wenig konkret.
Beim ärztlichen Attest hab ich kurz sowas wie eine Beweiswürdigung gemacht, weil ich mir unsicher war, ob das jetzt noch strittig war oder nicht.
Bei den Namen musste ich auch mal wieder lachen.
Frau De Vil in der Baubehörde.
Herr Arthur Hoggett als Schweinebesitzer. (Ein Schweinchen namens Babe)
War mir auch unsicher ob die Wiedereinsetzung zu prüfen war. Hatte er sie Anwältin zu dem ZP schon mandatiert? Konnte das dem SV auch nicht entnehmen oder habe es überlesen
Dachte aber da waren zu viele Infos zur Wiedereinsetzung und hab sie letztlich auch geprüft
15.10.2026, 17:39
In NDS wurde das als Nutzungsuntersagung im Bescheid angegeben. Oder was das die Falle?
15.10.2026, 17:42
(15.10.2026, 17:39)BGBdude schrieb: In NDS wurde das als Nutzungsuntersagung im Bescheid angegeben. Oder was das die Falle?Ich denke nicht, dass da eine Falle war. Es stand ja explizit drin, dass es um die Nutzung durch die zwei Schweine ging. Hätte bzw. habe da kein Problem aufgemacht. Der Schwerpunkt lag m.M. wo anders
15.10.2026, 17:52
Zitat:Die Anwältin wurde erst zum Bearbeitungszeitpunkt kontaktiert. Es lag keine vorherige Vollmacht vor. Der Mandant hat selbst gesagt, dass er den Bescheid grade erst gesehen hat und wegen der Fristversäumnis sofort die Anwältin kontaktiert hat. Also lief es auf die Wiedereinsetzung hinaus.Also bei uns in LSA war die Anwältin vorher schon mandatiert worden.
Bei uns hat dann der Referendar den Schriftsatz nicht rechtzeitig am 10.08 verschickt, den die RAin am Vortag (in der Frist) schon ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert hatte. Sondern erst am 11.08.
15.10.2026, 18:22
(15.10.2026, 17:52)Albert:Ludwig schrieb:Ahh okay, dann hatten wir in Niedersachsen nicht die gleiche Klausur sorry 😄Zitat:Die Anwältin wurde erst zum Bearbeitungszeitpunkt kontaktiert. Es lag keine vorherige Vollmacht vor. Der Mandant hat selbst gesagt, dass er den Bescheid grade erst gesehen hat und wegen der Fristversäumnis sofort die Anwältin kontaktiert hat. Also lief es auf die Wiedereinsetzung hinaus.Also bei uns in LSA war die Anwältin vorher schon mandatiert worden.
Bei uns hat dann der Referendar den Schriftsatz nicht rechtzeitig am 10.08 verschickt, den die RAin am Vortag (in der Frist) schon ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert hatte. Sondern erst am 11.08.
15.10.2026, 20:41
Bei uns ist eigentlich Verlass darauf, dass, wenn irgendwo mehr als ein paar Zeilen zur Wiedereinsetzung stehen, garantiert keine Wiedereinsetzung einschlägig ist.
15.10.2026, 21:45
Gestern, 15:40
Heute lief die (komplett?) recycelte V1 aus Mai 2023 im Ringtausch als V2 Klausur. Widerruf (49 II)+ Entfernungsanordnung (nach Generalklausel) + Vollstreckung als EV bzgl. Spielautomaten als Annex zum Schankbetrieb.
Gestern, 15:48
49 war die RGL? Dann hab ich es richtig in den Sand gesetzt
Gestern, 15:57
So war es in der Klausur damals. Aber ich hatte auch erst mit 48 angefangen, obwohl ich die Klausur vor nem Jahr schon mal geschrieben hatte
Aber vielleicht habe ich heute auch etwas überlesen und bin denen voll auf den Leim gegangen… So wie es die letzten Tage lief, ist das nicht auszuschließen :D zu 35 gewo und 15 gastg habe ich auch noch kurz abgegrenzt. 48 ist nach meinem Verständnis der Kommentierung auch ggf. vertretbar (Dauer-VA ist rw geworden). Habe aber auch zu viel wirres Zeug zur AOSV geschrieben, glaube das war gar nicht erforderlich.
Aber vielleicht habe ich heute auch etwas überlesen und bin denen voll auf den Leim gegangen… So wie es die letzten Tage lief, ist das nicht auszuschließen :D zu 35 gewo und 15 gastg habe ich auch noch kurz abgegrenzt. 48 ist nach meinem Verständnis der Kommentierung auch ggf. vertretbar (Dauer-VA ist rw geworden). Habe aber auch zu viel wirres Zeug zur AOSV geschrieben, glaube das war gar nicht erforderlich.









