Gestern, 15:07
Das ist das Urteil VG Neustadt 11.09.2024 5 K 427/24.NW. Sachverhalt ist nahezu identisch. Prozessual kam noch eine Wiedereinsetzung hinzu
Gestern, 16:00
Ich kannte sie tatsächlich nicht.
Fands ganz human. Im Baurecht war ich noch nie besonders gut, aber die Marschrichtung war hier ja schon klar.
Das mit der Wiedereinsetzung war wieder mal so ein Klassiker.
Der Bearbeitervermerk war da sehr schwammig. Aber es sollen ja alle Förmlichkeiten eingehalten worden sein (Vollmachten!). Also hat sich die Anwältin unter Vorlage der Vollmacht legitimiert bei der Behörde. Also war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG ausschließlich an sie zuzustellen. Im Schriftsatz stand aber, dass an den K zugestellt wurde. Also: Kein Fristbeginn.
Nutzungsuntersagung war kein großes Thema.
Formell illegal, weil eine genehmigungspflichtige Nutzung der genehmigungsfreien Anlage vorlag.
Materiell auch. Dass man da so extensiv viel mit der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft eskalieren sollte, war für mich nicht eindeutig. Dafür fehlten mir Anhaltspunkte. V.A.w. muss ich ja nicht über alles mögliche in extenso schreiben. Vor allem weil das Ermessen ja intendiert ist und ein atypischer Fall vorlag aber wenig für K sprach.
Die Androhung war für mich rechtmäßig. Mit der vier Wochen Frist und "Bestandskraft" und der ordnungsgemäßen RBB war bestimmt genug. Die Höhe war mit insgesamt 5.000 für mich auch klar. Wenn die Behörde meint, sie macht es für jedes Schwein einzeln, ist das ihr Ding.
Bei 162 Abs. 2 S. 2 VwGO hab ich mich doof gesucht im Kommentar, ob da nicht v.A.w. drüber zu entscheiden ist (Also ob der Antrag dann in die Anträge rein gehört oder nicht) und ob auch drüber zu entscheiden ist, wenn der Kläger unterliegt. Hab ich beides angenommen. Ist aber falsch, da kein Teil der Kostengrundentscheidung und wohl aus Prozessökonomie auch gar nicht, wenn der Kläger unterliegt.
Heut fand ich das Aktenstück aber richtig schlecht gemacht. Für mich was das deswegen nicht entscheidungsreif.
Für mich war unklar, ob jetzt tatsächlich an den K zugestellt wurde.
Für mich war unklar, ob der Vortrag von den Nachbarn jetzt unstreitig war.Für mein Empfinden reichen deren Ausführungen nicht aus und es war Beweis zu erheben zur Frage des Lärms und Gestanks. Das was da im Aktenstück stand, war alles ziemlich pauschal und wenig konkret.
Beim ärztlichen Attest hab ich kurz sowas wie eine Beweiswürdigung gemacht, weil ich mir unsicher war, ob das jetzt noch strittig war oder nicht.
Bei den Namen musste ich auch mal wieder lachen.
Frau De Vil in der Baubehörde.
Herr Arthur Hoggett als Schweinebesitzer. (Ein Schweinchen namens Babe)
Fands ganz human. Im Baurecht war ich noch nie besonders gut, aber die Marschrichtung war hier ja schon klar.
Das mit der Wiedereinsetzung war wieder mal so ein Klassiker.
Der Bearbeitervermerk war da sehr schwammig. Aber es sollen ja alle Förmlichkeiten eingehalten worden sein (Vollmachten!). Also hat sich die Anwältin unter Vorlage der Vollmacht legitimiert bei der Behörde. Also war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG ausschließlich an sie zuzustellen. Im Schriftsatz stand aber, dass an den K zugestellt wurde. Also: Kein Fristbeginn.
Nutzungsuntersagung war kein großes Thema.
Formell illegal, weil eine genehmigungspflichtige Nutzung der genehmigungsfreien Anlage vorlag.
Materiell auch. Dass man da so extensiv viel mit der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft eskalieren sollte, war für mich nicht eindeutig. Dafür fehlten mir Anhaltspunkte. V.A.w. muss ich ja nicht über alles mögliche in extenso schreiben. Vor allem weil das Ermessen ja intendiert ist und ein atypischer Fall vorlag aber wenig für K sprach.
Die Androhung war für mich rechtmäßig. Mit der vier Wochen Frist und "Bestandskraft" und der ordnungsgemäßen RBB war bestimmt genug. Die Höhe war mit insgesamt 5.000 für mich auch klar. Wenn die Behörde meint, sie macht es für jedes Schwein einzeln, ist das ihr Ding.
Bei 162 Abs. 2 S. 2 VwGO hab ich mich doof gesucht im Kommentar, ob da nicht v.A.w. drüber zu entscheiden ist (Also ob der Antrag dann in die Anträge rein gehört oder nicht) und ob auch drüber zu entscheiden ist, wenn der Kläger unterliegt. Hab ich beides angenommen. Ist aber falsch, da kein Teil der Kostengrundentscheidung und wohl aus Prozessökonomie auch gar nicht, wenn der Kläger unterliegt.
Heut fand ich das Aktenstück aber richtig schlecht gemacht. Für mich was das deswegen nicht entscheidungsreif.
Für mich war unklar, ob jetzt tatsächlich an den K zugestellt wurde.
Für mich war unklar, ob der Vortrag von den Nachbarn jetzt unstreitig war.Für mein Empfinden reichen deren Ausführungen nicht aus und es war Beweis zu erheben zur Frage des Lärms und Gestanks. Das was da im Aktenstück stand, war alles ziemlich pauschal und wenig konkret.
Beim ärztlichen Attest hab ich kurz sowas wie eine Beweiswürdigung gemacht, weil ich mir unsicher war, ob das jetzt noch strittig war oder nicht.
Bei den Namen musste ich auch mal wieder lachen.
Frau De Vil in der Baubehörde.
Herr Arthur Hoggett als Schweinebesitzer. (Ein Schweinchen namens Babe)
Gestern, 16:14
(Gestern, 16:00)Albert:Ludwig schrieb: Ich kannte sie tatsächlich nicht.
Fands ganz human. Im Baurecht war ich noch nie besonders gut, aber die Marschrichtung war hier ja schon klar.
Das mit der Wiedereinsetzung war wieder mal so ein Klassiker.
Der Bearbeitervermerk war da sehr schwammig. Aber es sollen ja alle Förmlichkeiten eingehalten worden sein (Vollmachten!). Also hat sich die Anwältin unter Vorlage der Vollmacht legitimiert bei der Behörde. Also war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG ausschließlich an sie zuzustellen. Im Schriftsatz stand aber, dass an den K zugestellt wurde. Also: Kein Fristbeginn.
Nutzungsuntersagung war kein großes Thema.
Formell illegal, weil eine genehmigungspflichtige Nutzung der genehmigungsfreien Anlage vorlag.
Materiell auch. Dass man da so extensiv viel mit der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft eskalieren sollte, war für mich nicht eindeutig. Dafür fehlten mir Anhaltspunkte. V.A.w. muss ich ja nicht über alles mögliche in extenso schreiben. Vor allem weil das Ermessen ja intendiert ist und ein atypischer Fall vorlag aber wenig für K sprach.
Die Androhung war für mich rechtmäßig. Mit der vier Wochen Frist und "Bestandskraft" und der ordnungsgemäßen RBB war bestimmt genug. Die Höhe war mit insgesamt 5.000 für mich auch klar. Wenn die Behörde meint, sie macht es für jedes Schwein einzeln, ist das ihr Ding.
Bei 162 Abs. 2 S. 2 VwGO hab ich mich doof gesucht im Kommentar, ob da nicht v.A.w. drüber zu entscheiden ist (Also ob der Antrag dann in die Anträge rein gehört oder nicht) und ob auch drüber zu entscheiden ist, wenn der Kläger unterliegt. Hab ich beides angenommen. Ist aber falsch, da kein Teil der Kostengrundentscheidung und wohl aus Prozessökonomie auch gar nicht, wenn der Kläger unterliegt.
Heut fand ich das Aktenstück aber richtig schlecht gemacht. Für mich was das deswegen nicht entscheidungsreif.
Für mich war unklar, ob jetzt tatsächlich an den K zugestellt wurde.
Für mich war unklar, ob der Vortrag von den Nachbarn jetzt unstreitig war.Für mein Empfinden reichen deren Ausführungen nicht aus und es war Beweis zu erheben zur Frage des Lärms und Gestanks. Das was da im Aktenstück stand, war alles ziemlich pauschal und wenig konkret.
Beim ärztlichen Attest hab ich kurz sowas wie eine Beweiswürdigung gemacht, weil ich mir unsicher war, ob das jetzt noch strittig war oder nicht.
Bei den Namen musste ich auch mal wieder lachen.
Frau De Vil in der Baubehörde.
Herr Arthur Hoggett als Schweinebesitzer. (Ein Schweinchen namens Babe)
War mir auch unsicher ob die Wiedereinsetzung zu prüfen war. Hatte er sie Anwältin zu dem ZP schon mandatiert? Konnte das dem SV auch nicht entnehmen oder habe es überlesen
Dachte aber da waren zu viele Infos zur Wiedereinsetzung und hab sie letztlich auch geprüft
Gestern, 16:29
Habt ihr das ganze als "Nutzungsänderung" oder als "Errichtung" einer baulichen Anlage behandelt? Ich war mir unsicher und habe nicht ganz scharf unterschieden. Aber eigentlich ist doch auch eine Nebenanlage eine eigene bauliche Anlage oder? Also eigentlich Errichtung?
Gestern, 16:29
(Gestern, 16:00)Albert:Ludwig schrieb: Ich kannte sie tatsächlich nicht.
Fands ganz human. Im Baurecht war ich noch nie besonders gut, aber die Marschrichtung war hier ja schon klar.
Das mit der Wiedereinsetzung war wieder mal so ein Klassiker.
Der Bearbeitervermerk war da sehr schwammig. Aber es sollen ja alle Förmlichkeiten eingehalten worden sein (Vollmachten!). Also hat sich die Anwältin unter Vorlage der Vollmacht legitimiert bei der Behörde. Also war nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG ausschließlich an sie zuzustellen. Im Schriftsatz stand aber, dass an den K zugestellt wurde. Also: Kein Fristbeginn.
Nutzungsuntersagung war kein großes Thema.
Formell illegal, weil eine genehmigungspflichtige Nutzung der genehmigungsfreien Anlage vorlag.
Materiell auch. Dass man da so extensiv viel mit der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft eskalieren sollte, war für mich nicht eindeutig. Dafür fehlten mir Anhaltspunkte. V.A.w. muss ich ja nicht über alles mögliche in extenso schreiben. Vor allem weil das Ermessen ja intendiert ist und ein atypischer Fall vorlag aber wenig für K sprach.
Die Androhung war für mich rechtmäßig. Mit der vier Wochen Frist und "Bestandskraft" und der ordnungsgemäßen RBB war bestimmt genug. Die Höhe war mit insgesamt 5.000 für mich auch klar. Wenn die Behörde meint, sie macht es für jedes Schwein einzeln, ist das ihr Ding.
Bei 162 Abs. 2 S. 2 VwGO hab ich mich doof gesucht im Kommentar, ob da nicht v.A.w. drüber zu entscheiden ist (Also ob der Antrag dann in die Anträge rein gehört oder nicht) und ob auch drüber zu entscheiden ist, wenn der Kläger unterliegt. Hab ich beides angenommen. Ist aber falsch, da kein Teil der Kostengrundentscheidung und wohl aus Prozessökonomie auch gar nicht, wenn der Kläger unterliegt.
Heut fand ich das Aktenstück aber richtig schlecht gemacht. Für mich was das deswegen nicht entscheidungsreif.
Für mich war unklar, ob jetzt tatsächlich an den K zugestellt wurde.
Für mich war unklar, ob der Vortrag von den Nachbarn jetzt unstreitig war.Für mein Empfinden reichen deren Ausführungen nicht aus und es war Beweis zu erheben zur Frage des Lärms und Gestanks. Das was da im Aktenstück stand, war alles ziemlich pauschal und wenig konkret.
Beim ärztlichen Attest hab ich kurz sowas wie eine Beweiswürdigung gemacht, weil ich mir unsicher war, ob das jetzt noch strittig war oder nicht.
Bei den Namen musste ich auch mal wieder lachen.
Frau De Vil in der Baubehörde.
Herr Arthur Hoggett als Schweinebesitzer. (Ein Schweinchen namens Babe)
Ich habe argumentiert, dass er die Schweine behlten darf. Hoffe, dass hier mit einer guten Argumentation beides vertretbar war. So sehr eindeutig fand ich die Richtung nicht. Ich habe auch in der Verhältnismäßigkeit viel mit der Behinderung der Tochter und der Nutzung als Therapietiere argumentiert.
Hinsichtlich der Zustellung habe ich den Bearbeitervermerk auch nicht so verstanden, dass die Anwältin d schon damals schon mandatiert war. Die Wiedereinsetzung hat dann trotzdem geklappt.
Gestern, 16:31
(Gestern, 16:29)GPA-Nord okt 26 schrieb: Habt ihr das ganze als "Nutzungsänderung" oder als "Errichtung" einer baulichen Anlage behandelt? Ich war mir unsicher und habe nicht ganz scharf unterschieden. Aber eigentlich ist doch auch eine Nebenanlage eine eigene bauliche Anlage oder? Also eigentlich Errichtung?
Habe auch nicht scharf unterschieden, da er die Anlage für die Haltung der Tiere gebaut hat. Hätte aber eher Errichtung gesagt
Gestern, 16:32
Muss aber sagen, für mich war es nur deswegen unklar, weil für mich die Mini-Schweine ganz klar Kleintiere iSv § 14 BauNVO waren und ich deshalb ne Einzelfallprüfung über § 15 BauNVO gemacht hab.
Das können nur Richter gewesen sein, die im Leben nicht auf dem Land gelebt haben und Tiere nur aus dem Fernsehen kennen.
Grade die Minischweine kann man stubenrein in der Wohnung halten und wenn der Stall artgerecht ist, stinken die auch nicht. Deswegen nimmt man die auch für die ganzen Tierversuche.
Schweinegülle stinkt beim Mäster nur so erbärmlich, weil da ewig Urin mit Kot gemischt wird, lange stehen bleibt und die Tiere nicht artgerecht gehalten werden. So ein Schweinehaufen von nem gesunden Minischwein ist nicht größer als der Haufen von meinem Neufundländer..
Das können nur Richter gewesen sein, die im Leben nicht auf dem Land gelebt haben und Tiere nur aus dem Fernsehen kennen.
Grade die Minischweine kann man stubenrein in der Wohnung halten und wenn der Stall artgerecht ist, stinken die auch nicht. Deswegen nimmt man die auch für die ganzen Tierversuche.
Schweinegülle stinkt beim Mäster nur so erbärmlich, weil da ewig Urin mit Kot gemischt wird, lange stehen bleibt und die Tiere nicht artgerecht gehalten werden. So ein Schweinehaufen von nem gesunden Minischwein ist nicht größer als der Haufen von meinem Neufundländer..
Gestern, 16:33
War eindeutig Nutzungsänderung
Gestern, 16:44
(Gestern, 16:29)GPA-Nord okt 26 schrieb: Habt ihr das ganze als "Nutzungsänderung" oder als "Errichtung" einer baulichen Anlage behandelt? Ich war mir unsicher und habe nicht ganz scharf unterschieden. Aber eigentlich ist doch auch eine Nebenanlage eine eigene bauliche Anlage oder? Also eigentlich Errichtung?
Ich hab das so gemacht:
Gehege und Hütte sind eine bauliche Anlage (§ 2 BauO). Deren Errichtung von Gehege und Hütte an sich ist genehmigungsfrei (war bei vorgegeben). Denn die Genehmigungsfreiheit deckt wirklich nur das "Hinstellen" des leeren Geheges und der Hütte dar. Wenn da Karnickel drin wären, würde man hier nicht weiter prüfen.
Aber: Die Nutzung dieser Anlage zur Tierhaltung mit Schweinen stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzung dieser Anlage dar.
Da hab ich mir nur schwer getan damit, ob sich das mit der Nutzungsänderung nur nach LandesR beurteilt oder nach BauGB (Grundzüge der Planung, § 1 Abs. 6 BauGB). Ich hab auf die Schnelle in der BauO nix gefunden und hab dann einfach über § 29 Abs. 1 BauGB auf § 1 Abs. 6 BauGB abgestellt, weil ich mir dachte ne Nutzungsänderung ist ja auch nichts anderes als ein bauliches Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB und dafür brauch ich halt ne Genehmigung, weil die konkrete Nutzung geeignet ist das Bedürfnis nach städtebaulicher Planung zu wecken.
Genehmigung lag aber nicht vor, also formell rechtswidrig.
Gestern, 16:46
Habe auch Errichtung einer eigenen Anlage gesagt. Im Sachverhalt stand ja, dass der Eigentümer den Stall + Gehege extra für die Schweine gebaut hat. Nutzungsänderung setzt ja begrifflich schon voraus, dass es zuvor anders genutzt wurde. Dachte aber ich habe hier ein ziemliches Brett vor dem Kopf und habe die Problematisierung rausgelassen und nur die Errichtung dann festgestellt. Wahrscheinlich hätte man dann dort Problembewusstsein zeigen sollen.









