16.09.2026, 12:54
Ich hatte es im Kommentar so verstanden, dass als Sitz grds. der Ort reicht und eine Adressangabe nur ausnahmsweise erforderlich ist, wenn aus Klarstellungsgründen geboten (zB mehrere Gerichte an dem Ort). Dafür gab es für mich keine Anhaltspunkte.
Ich habe es am Ende über die Bekanntgabe gelöst. VwVfG nicht anwendbar nach 2 III Nr. x. Im Kommentar stand dann das „allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts“ Anwendung finden. Habe das dann als Anlass genommen, irgendwie über 7 VwZG usw zu begründen, dass die Bekanntgabe doch allgemein an den Bevollmächtigten erfolgen muss (überzeugt mich auch nicht so).
Wiedereinsetzung habe ich auch als verfristet abgelehnt.
Habe aber am Ende auch die Klage für unbegründet gehalten. Hatte aus der Norm intendiertes Ermessen rausgelesen, dann reicht es ja wenn die Behörde darleht, dass es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Hatte sie ja gemacht, also kein Ermessensnichtgebrauch. Dann hatte ich noch Verhältnismäßigkeit geprüft, abgewogen und gesagt, dass die Ablehnung im Ergebnis klargeht, bzw. zur Zeit kein Anspruch besteht. Am Ende habe ich aber dann doch zum Widerruf der Erledigungserklärung und Klagerücknahme geraten. Ich dachte bei Aufrechterhaltung besteht das Risiko, dass der Beklagte sich nicht anschließt, sodass geprüft werden würde, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist - ist es nicht, Klage war von vornherein unbegründet. Dann Klageabweisung mit voller Gerichtsgebühr = nicht der kostengünstige Weg.
Ich habe es am Ende über die Bekanntgabe gelöst. VwVfG nicht anwendbar nach 2 III Nr. x. Im Kommentar stand dann das „allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts“ Anwendung finden. Habe das dann als Anlass genommen, irgendwie über 7 VwZG usw zu begründen, dass die Bekanntgabe doch allgemein an den Bevollmächtigten erfolgen muss (überzeugt mich auch nicht so).
Wiedereinsetzung habe ich auch als verfristet abgelehnt.
Habe aber am Ende auch die Klage für unbegründet gehalten. Hatte aus der Norm intendiertes Ermessen rausgelesen, dann reicht es ja wenn die Behörde darleht, dass es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Hatte sie ja gemacht, also kein Ermessensnichtgebrauch. Dann hatte ich noch Verhältnismäßigkeit geprüft, abgewogen und gesagt, dass die Ablehnung im Ergebnis klargeht, bzw. zur Zeit kein Anspruch besteht. Am Ende habe ich aber dann doch zum Widerruf der Erledigungserklärung und Klagerücknahme geraten. Ich dachte bei Aufrechterhaltung besteht das Risiko, dass der Beklagte sich nicht anschließt, sodass geprüft werden würde, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist - ist es nicht, Klage war von vornherein unbegründet. Dann Klageabweisung mit voller Gerichtsgebühr = nicht der kostengünstige Weg.
16.09.2026, 13:21
(16.09.2026, 09:49)Hilaw schrieb:(16.09.2026, 08:13)JuriJura schrieb:Ja genau, ich glaube es kam vom AA und wurde nur über die Botschaft ausgehändigt.(16.09.2026, 08:11)Hilaw schrieb:(15.09.2026, 23:10)xyz26 schrieb: Wie kam man zur Anwendbarkeit des VwVfG?
Ich habe es aufgeteilt. Für die Zustellung habe ich die Anwendbarkeit über eine Nummer von § 2 abgelegt weil sie durch die Botschaft erfolgt ist. Auf den Bescheid selbst habe ich das VwVFG aber für anwendbar erklärt weil er ja durch das auswärtige Amt in Berlin erlassen wurde und dann die Besonderheiten des Auslands nicht gegeben sind. Ob das so der gewollte Lösungsweg war weiß ich aber nicht
Oh, das klingt richtig gut. Wie sah deine Prüfung sonst aus?
Wie war das denn noch, es wurde ihr in Pristina ausgehändigt, aber es kam aus Berlin?
Ich habe im Endeffekt einen Ermessensfehler angenommen wegen Ermessensnichtgebrauch, weil die Behörde angegeben hat die weiteren TB Merkmale gar nicht geprüft zu haben weil §5 I 1 schon nicht vorlag.
Außerdem bin ich noch auf eine Nummer des §30 AufenthG gestoßen die eine Regelvermutung aufstellt wenn der Partner seit mehr als 2 Jahren im Land ist. Bei der Antragstellung waren es im Fall noch weniger als 2 Jahre aber mittlerweile schon mehr. Habe dann bei der VK auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und gesagt dass insgesamt daher die Voraussetzungen jetzt zumindest vorliegen.
Bin mir aber sehr unsicher weil ich glaube ich die Anspruchsgrundlagen ein bisschen vermischt habe.
Habe dann noch §77 gefunden, auf den die Behörde aufmerksam gemacht hat. Da steht dann dass es keine Rechtsbehelfsbelehrung braucht. Das hat leider meine Zulässigkeit aus der Bahn geworfen sodass ich einfach mit der abgedruckten Europarechtsrichtlinie argumentiert habe und quasi gesagt habe dass man die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 77 AufenthG eben doch braucht 😬
Ist leider alles ein bisschen durcheinander gegangen bei mir, ich fand die Klausur nicht so easy.
Wie hast du es gelöst?
:
- Mandantenbegehren
- Gutachten
2.2 Folge der Erledigung (ErledigungsFK und dessen Zulässigkeit sowie was nur in der Begründetheit geprüft wird)
2.3 Möglichkeit zur Lösung von der Erledigung
2.4 Unter dem Aufhänger, dass man sich nur lösen sollte, wenn es in der Hauptsache Erfolg hat, Zulässigkeit und Begründetheit
2.4.1 Versagungsgegenklage
2.4.2 Hauptproblem mMn die Frist, da dann
(1) starre Frist des 74 anwendbar auf AufenthG? Ja,
(2) VwvfG anwendbar, hier habe ich es über § 1 iVm. der Anlage bejaht (ich glaube das ist falsch),
(3) über 14,41 hätte dann an den Bevollmächtigten zugestellt werden müssen, insoweit auch unschädlich, dass Vollmacht nur anwaltlich versichert, weil eben kein Wortlaut wie § 7 S. 2 LZG,
(4) 58 II VwGO liegt nicht vor, da Belehrung rm. Amtssprache ist nach 23 VwVfG deutsch, - kurz festgestellt das 77 AufenthG nicht zu anderem Ergebnis führt -
(5) Wiedereinsetzung (hier habe ich fälschlicherweise die Zulässigkeit bejaht, war aber mE verfristet) und habe offen gelassen, ob Missverständnisse wegen Sprachbarriere und schutzbedürftigem Vertrauen auf Zustellung an Bevollmächtigten hier im Einzelfall ausreichen, da ja bereits die Zustellung an ihn hätte erfolgen müssen,
(6) 232 ZPO gilt nicht, weil 173 VwGO nur Anwendung findet, wenn nicht die VwGO das Verfahren regelt.
2.4.3 Beiladung geprüft
2.4.4 Anspruch auf Visum:
(1) Diskussion, ob § 5 und §§ 27 ff. gemeinsam vorliegen müssen durch Auslegung,
(2) diskutiert anhand intendierten Ermessens, ob hier die Höhe des Betrags, der Wert der Familie und die Aussicht, sich einen Job suchen zu wollen, zu anderen Ergebnissen hätten führen müssen bzw. die Behörde nicht hinreichend begründet hat (mE war es wegen intendiertem Ermessen und mangels atypischen Falls so okay)
- Zweckmäßigkeit
3.2 Kostenfolgen bei Erledigung, Kostenübernahmeerklärung und Anschluss dargestellt
3.3 Sie soll Vollmacht des bisherigen RA vor Gericht widerrufen und ggü. ihm kündigen
3.4 Sie kann Visum nach § 6 beantragen
3.5 PKH daher nicht mehr erf.
- Praktischer Teil
16.09.2026, 14:10
(16.09.2026, 12:54)xyz26 schrieb: Ich hatte es im Kommentar so verstanden, dass als Sitz grds. der Ort reicht und eine Adressangabe nur ausnahmsweise erforderlich ist, wenn aus Klarstellungsgründen geboten (zB mehrere Gerichte an dem Ort). Dafür gab es für mich keine Anhaltspunkte.Aber wäre es nicht, wenn sie bei der Erledigung geblieben wäre und kein Anschluss erfolgt wäre, eher so, dass das Gericht festgestellt hätte, dass ihr Begehren nunmehr durch Abstandnahme von dem Anspruch auf Erteilung wegen des Streits mit ihrem Ehemann festgestellt hätte, dass Erledigung eingetreten wäre? Ihr Begehren ist ja nach der Definition nachträglich wegen veränderter Sachlage gegenstandslos geworden. Darauf, ob es ursprünglich zulässig oder begründet war, kommt es ja für die Begründetheit der FK insoweit wegen 113 I 4 nicht an. Das wäre doch dann nur in den Kosten relevant, oder?
Ich habe es am Ende über die Bekanntgabe gelöst. VwVfG nicht anwendbar nach 2 III Nr. x. Im Kommentar stand dann das „allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts“ Anwendung finden. Habe das dann als Anlass genommen, irgendwie über 7 VwZG usw zu begründen, dass die Bekanntgabe doch allgemein an den Bevollmächtigten erfolgen muss (überzeugt mich auch nicht so).
Wiedereinsetzung habe ich auch als verfristet abgelehnt.
Habe aber am Ende auch die Klage für unbegründet gehalten. Hatte aus der Norm intendiertes Ermessen rausgelesen, dann reicht es ja wenn die Behörde darleht, dass es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Hatte sie ja gemacht, also kein Ermessensnichtgebrauch. Dann hatte ich noch Verhältnismäßigkeit geprüft, abgewogen und gesagt, dass die Ablehnung im Ergebnis klargeht, bzw. zur Zeit kein Anspruch besteht. Am Ende habe ich aber dann doch zum Widerruf der Erledigungserklärung und Klagerücknahme geraten. Ich dachte bei Aufrechterhaltung besteht das Risiko, dass der Beklagte sich nicht anschließt, sodass geprüft werden würde, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist - ist es nicht, Klage war von vornherein unbegründet. Dann Klageabweisung mit voller Gerichtsgebühr = nicht der kostengünstige Weg.
16.09.2026, 15:08
Auslegung in eine FK erfolgt meines Erachtens nur dann, wenn die Beklagte der Erledigung widerspricht. Ansonsten greift die Fiktion nach § 161 II 2 VwGO oder so, mit der Folge, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten entscheidet.
16.09.2026, 15:10
Ich hab die Klage für teilweise begründet erachtet und die Anträge auf Neubescheidung statt Erteilung des Visums umgestellt. Neubescheidung deshalb, weil die Ausländerbehörde nicht alle TBM geprüft hatte und das Gericht die Entscheidung nicht ersetzen kann (Beurteilungsspielraum der Behörde / keine Ermessensreduktion auf Null). Aber idk
16.09.2026, 15:46
(16.09.2026, 15:08)fuchs_98 schrieb: Auslegung in eine FK erfolgt meines Erachtens nur dann, wenn die Beklagte der Erledigung widerspricht. Ansonsten greift die Fiktion nach § 161 II 2 VwGO oder so, mit der Folge, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten entscheidet.
Hat sie denn widersprochen? Ich hab’s grad nicht mehr im Kopf.. stand nicht in dem Begehren auf Seite 1 auch irgendwas von wegen, dass man prüfen solle, wie es weitergeht, wenn es zulässig und begründet ist, sie wieder das Interesse verliert und sich die anderen nicht anschließen?
Das war doch so ganz komisch.
16.09.2026, 16:37
Die Beklagte hatte bisher keine Stellungnahme abgegeben, d.h. im Grunde waren alle drei Szenarien noch möglich (B schließt sich Erledigung an; B widerspricht nicht innerhalb von 2 Wochen; B widerspricht der Erledigung).
16.09.2026, 17:13
Lief in Hessen eigentlich auch AufenthG?
16.09.2026, 17:38
16.09.2026, 18:40
Weiß jemand worfür Art. 18 dieser Familiennachzugrichtlinie gut war?










