11.09.2026, 19:17
Heute in Hessen Revisionsklausur waren Strafanträge gestellt? Bezogen auf 185 undso? Stand da was im Bearbeitervermerk ich erinner mich nicht mehr
11.09.2026, 19:24
11.09.2026, 23:02
Und wie liefs so bei euch heute? Ich fand’s ausnahmsweise mal fair und gut heute nur total überladen (wie immer).
11.09.2026, 23:04
Gestern, 11:44
NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
Gestern, 14:01
(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Gestern, 14:26
(Gestern, 14:01)Jurios schrieb:(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
Gestern, 14:44
(Gestern, 14:26)Ref0926 schrieb:Ich habe es auch so ähnlich :) Ich habe noch § 238 Abs. 2 StPO als Verfahrensrüge, weil da glaube trotz Beanstandung kein Beschluss erging, aber gesagt, dass der Rechtsbehelf schon nicht statthaft war und daher Verletzung (-) (kA, ob das so sein sollte haha)... fand es aber auch mit den Beweisverwertungsverboten im Rahmen von § 261 StPO aber auch verfahrensrechtlich im Übrigen umfangreich, hatte auf jeden Fall Zeitprobleme(Gestern, 14:01)Jurios schrieb:(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
Gestern, 14:55
(Gestern, 14:44)ref_26 schrieb:Ist 238 II denn eine Rüge? Ich dachte immer, das wäre nur eine Vorschrift über die Präklusion von Rügen 🤔(Gestern, 14:26)Ref0926 schrieb:Ich habe es auch so ähnlich :) Ich habe noch § 238 Abs. 2 StPO als Verfahrensrüge, weil da glaube trotz Beanstandung kein Beschluss erging, aber gesagt, dass der Rechtsbehelf schon nicht statthaft war und daher Verletzung (-) (kA, ob das so sein sollte haha)... fand es aber auch mit den Beweisverwertungsverboten im Rahmen von § 261 StPO aber auch verfahrensrechtlich im Übrigen umfangreich, hatte auf jeden Fall Zeitprobleme(Gestern, 14:01)Jurios schrieb:(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
Gestern, 15:06
(Gestern, 14:44)ref_26 schrieb:Ja gut, das stimmt natürlich voll. Bin dabei so sehr davon ausgegangen, dass die JPAs das für einen Klassiker halten, dass die dann da trotzdem noch viel mehr zusätzliche Probleme reinhauen. Ich fand das jetzt auch nicht komplett wenig ich dachte nur, das wäre alles noch viel voller und unmöglicher, weil ZR so schlimm war(Gestern, 14:26)Ref0926 schrieb:Ich habe es auch so ähnlich :) Ich habe noch § 238 Abs. 2 StPO als Verfahrensrüge, weil da glaube trotz Beanstandung kein Beschluss erging, aber gesagt, dass der Rechtsbehelf schon nicht statthaft war und daher Verletzung (-) (kA, ob das so sein sollte haha)... fand es aber auch mit den Beweisverwertungsverboten im Rahmen von § 261 StPO aber auch verfahrensrechtlich im Übrigen umfangreich, hatte auf jeden Fall Zeitprobleme(Gestern, 14:01)Jurios schrieb:(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
ZR hat einen wahrscheinlich so verstört, dass man sich jetzt denkt, die können keine normal schwere Klausur mehr stellen und man hat was übersehen auch wenn die Zeit natürlich trotzdem ultra knapp war. Wobei ich trotzdem fand dass ich manchen Probeklausuren bei der Verfahrensrüge noch mehr zu holen war und dann die Sachrüge dafür kürzer war.









