10.09.2026, 17:32
(10.09.2026, 17:06)Ref0926 schrieb:(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb: In NRW war es auch kein Heranwachsender.
Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.
Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein.
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte.
Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.
Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben
1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung
2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen
Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA
Vielleicht als Folgefrage: Bist du bei den Attesten noch auf §§ 249, 256 eingegangen? Da war ich unsicher.
10.09.2026, 17:37
(10.09.2026, 17:32)JuriJura schrieb:Bei 114 hab ich auch noch 113 II.(10.09.2026, 17:06)Ref0926 schrieb:(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb: In NRW war es auch kein Heranwachsender.
Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.
Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein.
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte.
Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.
Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben
1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung
2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen
Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA
Vielleicht als Folgefrage: Bist du bei den Attesten noch auf §§ 249, 256 eingegangen? Da war ich unsicher.
Ja 249 StPo, hab aber in Eile versehentlich aus dem Gedächtnis 251 StPO geschrieben und die beiden verwechselt. das war etwas blöd + das Konkretum auch gar nicht, weil ich voll die Zeitnot hatte weil 154 StPO ausgeschlossen war rip und mich das sonst als einziges Mittel rettet und so viele Delikte zu prüfen waren selbst wenn man die flott gemacht hat, musste aber bei 253, 255 genauer gucken, weil ich das schon special fand mit dem Erfolg
10.09.2026, 18:51
Hessen: Waren die §§ 113, 114 StGB nicht vollständig ausgeschlossen??
10.09.2026, 19:01
10.09.2026, 19:06
10.09.2026, 23:08
11.09.2026, 14:09
(10.09.2026, 17:32)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 17:06)Ref0926 schrieb:(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb: In NRW war es auch kein Heranwachsender.
Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.
Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein.
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte.
Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.
Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben
1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung
2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen
Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA
Vielleicht als Folgefrage: Bist du bei den Attesten noch auf §§ 249, 256 eingegangen? Da war ich unsicher.
Atteste sind nur wegen der Beweisbarkeit drin. Hatte ne Klausur im Kurs, bei der man drauf kommen sollte, das Hämatome des Geschädigten ohne Attest, Zeuge oder Foto Wochen später nicht beweisbar sind.
11.09.2026, 14:25
(11.09.2026, 14:09)BerndL schrieb:(10.09.2026, 17:32)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 17:06)Ref0926 schrieb:(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb: In NRW war es auch kein Heranwachsender.
Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.
Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein.
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte.
Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.
Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben
1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung
2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen
Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA
Vielleicht als Folgefrage: Bist du bei den Attesten noch auf §§ 249, 256 eingegangen? Da war ich unsicher.
Atteste sind nur wegen der Beweisbarkeit drin. Hatte ne Klausur im Kurs, bei der man drauf kommen sollte, das Hämatome des Geschädigten ohne Attest, Zeuge oder Foto Wochen später nicht beweisbar sind.
Also sollte man deiner Meinung nach drauf eingehen? 😂 Lichtbilder gabs doch nur von den Beamtinnen oder
11.09.2026, 15:41
Geht denk ich eher um die Beweisprognose, Einführen der Atteste in HV über 256 I 2 StPO
Sonst hast du i.E. nur körperliche Misshandlung, aber keine Gesundheitsschädigung.
Könnte man in der Strafzumessung noch einbauen als „besondere Rohheit“.
Ist aber eher ein Randdetail.
Sonst hast du i.E. nur körperliche Misshandlung, aber keine Gesundheitsschädigung.
Könnte man in der Strafzumessung noch einbauen als „besondere Rohheit“.
Ist aber eher ein Randdetail.
11.09.2026, 18:00
Wie fandet ihr (GJPA) die Klausur heute?









