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  5. Klausuren September 2026
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Klausuren September 2026
JuriJura
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Registriert seit: Feb 2024
#101
10.09.2026, 16:45
(10.09.2026, 16:40)Hessen926 schrieb:  
(10.09.2026, 16:36)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:33)Hessen926 schrieb:  Das ist so ein Witz, dass Hessen sich denkt, kommt wir nehmen die Klausur aus dem GJPA aber ergänzen den SV noch so, dass A Heranwachsender ist.

Aber die Klausur war doch aus Hessen, oder nicht? Also ich durfte StA Darmstadt spielen, haha
Dann nett vom GJPA, dass sie die Klausur für euch "vereinfacht" haben.

Naja, wir hatten dafür noch einen Stein mit dem gedroht wurde und Tritte gegen das Bein und dadurch auch alles in besonders schwerem Fall auch in 2. Komplex, da sie den Stein dabei hatte
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xyz26
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Registriert seit: Aug 2026
#102
10.09.2026, 16:46
Ist ja zu schön, dass wir in Hessen the worst of both worlds haben, die schweren Klausuren vom GJPA unvereinfacht, am besten noch angereichert mit weiterem Sachverhalt und dann noch die beschissensten Klausuren aus Hessen selbst.
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Refgurke
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#103
10.09.2026, 16:47
(10.09.2026, 16:35)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:28)Refgurke schrieb:  
(10.09.2026, 16:10)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:02)xyz26 schrieb:  Für mich war die Klausur (Hessen) absolut Horror heute. Habe viele S1 Klausuren zur Vorbereitung geschrieben, aber die haben mich überhaupt nicht vorbereitet auf die Klausur heute. Es gab doch fast gar keine Beweisverwertungshemen? 
Bin auch leider mit der Anklageschrift nicht ganz fertig geworden im Konkretum. Im prozessualen Gutachten hätte ich auch viel mehr Zeit gebraucht, allein um die sachliche Zuständigkeit herauszufinden.  Habe da dann einfach irgendetwas beahuptet. Mir ist außerdem gerade noch eingefallen, dass ich ganz vergessen habe im ersten Geschehensabschnitt einen Versuch zu prüfen. Naja, hilft jetzt alles nichts mehr..

Es gab gar keine StPO-Probleme, oder? Abgesehen des praktischen Teils hätte man das auch im ersten Staatsexamen stellen können, was mich sehr wundert.
Welchen Versuch meinst Du? Sachliche Zuständigkeit habe ich "einfach" AG, Schöffengericht angenommen. Ich behandel das prozessuale Gutachten aber immer sehr stiefmütterlich. Ich muss aber dazu sagen, dass ich in Strafrecht auch nie über neun Pkt gekommen bin, weshalb das jetzt nicht unbedingt das ultimative Erfolgsrezept ist.
Hinsichtlich der Vorbereitung: Ich habe auch viel im Kommentar lesen müssen. Ich habe das irgendwann mal alles im Studium gelernt, aber so krass hatte ich das materielle Recht jz auch nicht mehr drauf.

War es bei Euch in Berlin kein Heranwachsender?
StPO Probleme gab es bei der Blutabnahme, zumindest minimal. Aber "klassische" Belehrungsprobleme oder so überhaupt nicht. Dafür noch diesen komischen Adhäsionsantrag und den Antrag auf Zulassung zur Nebenklage, zusammen mit den ganzen JGG Vorschriften fand ich es sehr anspruchsvoll und wieder total exotisch.
Einen Adhäsionsantrag gab es bei uns auch nicht. Musstet ihr ein Urteil schreiben?
Das mit der Blutabnahme habe ich abgetan als: Tut nichts zur Sache. Es war zu seinen Gunsten wg 21. Wenn der Verteidiger da ein Problem sieht, ist das nicht das Problem der StA. Und es kollidiert auch nicht mit 36 aus dem HSOG, denn da geht es ja dem Anschein nach und nicht nach dem tatsächlichen Blutwerten

Nein, wir sollten schon eine Anklage schreiben. Wie und vor allem wo man den Adhäsionsantrag genau unterbringen sollte, weiß ich aber auch nicht  Skeptical Disappointed  hab es dann im B-Gutachten abgehandelt, ihr auch?
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Refgurke
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Beiträge: 39
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Registriert seit: Dec 2025
#104
10.09.2026, 16:48
(10.09.2026, 16:45)JuriJura schrieb:  
(10.09.2026, 16:40)Hessen926 schrieb:  
(10.09.2026, 16:36)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:33)Hessen926 schrieb:  Das ist so ein Witz, dass Hessen sich denkt, kommt wir nehmen die Klausur aus dem GJPA aber ergänzen den SV noch so, dass A Heranwachsender ist.

Aber die Klausur war doch aus Hessen, oder nicht? Also ich durfte StA Darmstadt spielen, haha
Dann nett vom GJPA, dass sie die Klausur für euch "vereinfacht" haben.

Naja, wir hatten dafür noch einen Stein mit dem gedroht wurde und Tritte gegen das Bein und dadurch auch alles in besonders schwerem Fall auch in 2. Komplex, da sie den Stein dabei hatte

Stein und Tritte hatten wir auch.
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Ref0926
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Registriert seit: Sep 2026
#105
10.09.2026, 16:49
In NRW war es auch kein Heranwachsender.

Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.

Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein. 
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte. 

Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.
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JuriJura
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Registriert seit: Feb 2024
#106
10.09.2026, 16:51
(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb:  In NRW war es auch kein Heranwachsender.

Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.

Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein. 
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte. 

Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.

Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben
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xyz26
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Registriert seit: Aug 2026
#107
10.09.2026, 16:51
(10.09.2026, 16:47)Refgurke schrieb:  
(10.09.2026, 16:35)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:28)Refgurke schrieb:  
(10.09.2026, 16:10)J (Bln) schrieb:  
(10.09.2026, 16:02)xyz26 schrieb:  Für mich war die Klausur (Hessen) absolut Horror heute. Habe viele S1 Klausuren zur Vorbereitung geschrieben, aber die haben mich überhaupt nicht vorbereitet auf die Klausur heute. Es gab doch fast gar keine Beweisverwertungshemen? 
Bin auch leider mit der Anklageschrift nicht ganz fertig geworden im Konkretum. Im prozessualen Gutachten hätte ich auch viel mehr Zeit gebraucht, allein um die sachliche Zuständigkeit herauszufinden.  Habe da dann einfach irgendetwas beahuptet. Mir ist außerdem gerade noch eingefallen, dass ich ganz vergessen habe im ersten Geschehensabschnitt einen Versuch zu prüfen. Naja, hilft jetzt alles nichts mehr..

Es gab gar keine StPO-Probleme, oder? Abgesehen des praktischen Teils hätte man das auch im ersten Staatsexamen stellen können, was mich sehr wundert.
Welchen Versuch meinst Du? Sachliche Zuständigkeit habe ich "einfach" AG, Schöffengericht angenommen. Ich behandel das prozessuale Gutachten aber immer sehr stiefmütterlich. Ich muss aber dazu sagen, dass ich in Strafrecht auch nie über neun Pkt gekommen bin, weshalb das jetzt nicht unbedingt das ultimative Erfolgsrezept ist.
Hinsichtlich der Vorbereitung: Ich habe auch viel im Kommentar lesen müssen. Ich habe das irgendwann mal alles im Studium gelernt, aber so krass hatte ich das materielle Recht jz auch nicht mehr drauf.

War es bei Euch in Berlin kein Heranwachsender?
StPO Probleme gab es bei der Blutabnahme, zumindest minimal. Aber "klassische" Belehrungsprobleme oder so überhaupt nicht. Dafür noch diesen komischen Adhäsionsantrag und den Antrag auf Zulassung zur Nebenklage, zusammen mit den ganzen JGG Vorschriften fand ich es sehr anspruchsvoll und wieder total exotisch.
Einen Adhäsionsantrag gab es bei uns auch nicht. Musstet ihr ein Urteil schreiben?
Das mit der Blutabnahme habe ich abgetan als: Tut nichts zur Sache. Es war zu seinen Gunsten wg 21. Wenn der Verteidiger da ein Problem sieht, ist das nicht das Problem der StA. Und es kollidiert auch nicht mit 36 aus dem HSOG, denn da geht es ja dem Anschein nach und nicht nach dem tatsächlichen Blutwerten

Nein, wir sollten schon eine Anklage schreiben. Wie und vor allem wo man den Adhäsionsantrag genau unterbringen sollte, weiß ich aber auch nicht  Skeptical Disappointed  hab es dann im B-Gutachten abgehandelt, ihr auch?

Jap, aber nur einen Satz jeweils, dass es nicht geht wegen 109, 80, 81 JGG. Keine Ahnung, ob das stimmt aber hatte keine Zeit mehr.
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fuchs_98
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#108
10.09.2026, 17:03
Ich habe auch fast keine prozessualen Probleme gesehen. Bin im ersten Tatkomplex kurz auf § 254 StPO und die richterliche Vernehmung eingegangen, aber unproblematisch. Im zweiten Tatkomplex konnte man zur Nachweisbarkeit noch die Verwertbarkeit einer Spontanäußerung (aus dem dritten TK) ansprechen..

(Berlin)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2026, 17:03 von fuchs_98.)
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Ref0926
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Themen: 0
Registriert seit: Sep 2026
#109
10.09.2026, 17:06
(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:  
(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb:  In NRW war es auch kein Heranwachsender.

Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.

Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein. 
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte. 

Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.

Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben

1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung

2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen

Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA
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JuriJura
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Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#110
10.09.2026, 17:26
(10.09.2026, 17:06)Ref0926 schrieb:  
(10.09.2026, 16:51)JuriJura schrieb:  
(10.09.2026, 16:49)Ref0926 schrieb:  In NRW war es auch kein Heranwachsender.

Im 1. TK ist die B (2001 geboren) ohne Ticket Zug gefahren, obwohl an allen Zugtüren stand, dass wer kein Ticket hat 60,00€ Strafe zahlen muss.
Dann wurde sie von dem Zugmitarbeiter G kontrolliert und sollte ihr Ticket vorzeigen.
Das lehnt B ab. Tritt den G fünf Mal gegen das Bein und sagt "Verpiss dich du Drecksschwein". Dann sagt G, "dann macht das 60,00€". Dann holt B einen handflächengroßen 7-10cm Schotterstein aus ihrer Bauchtasche und sagt "...Verpiss dich du Drecksschwein oder du kannst bald keine Karten mehr kontrollieren..". Das lässt G aus Angst von B ab. Dann flieht B aus dem Zug. Die Zeugin D sieht alles mit an und kann B auch bei einer Wahllichtbildvorlage mit 8 Bildern gleichen Phänotyps identifizieren.

Im 2. TK ruft G die Polizei, weil er in einem Park die B wiedererkannt hat. Dann kommen die POKinnen P und S. Dann sagt B sowas wie "Der G hab ich es vorhin schon gezeigt" bevor die POKinnen B belehren konnten. Dann schlagt B die P mit der Faust ins Gesicht, die daraus Schwellungen erleidet. Dann durchsuchen die P und S die B nach ihrem Perso und bringen B zu Boden, dabei tritt die B wahllos und trifft den Unterleib der S, die dadurch ein Hämatom erleidet. Dann fixieren S und P die B am Rücken dabei spuckt die B der S ins Gesicht, die dabei Ekel empfindet. Alle KV können durch Atteste belegt werden. Die P und S finden noch in der Bauchtasche den Stein. 
Haftbefehl wird erlassen. Die B kommt in die JVA. Eine Pflichtverteidigerin wird B beigeordnet. Bei der Haftvorführung für den Haftbefehl sagt B vor der Ermittlungsrichterin aus, dass sie kein Ticket hatte, sich keins kaufen wollte, sich das wegen Sozialleistungen nicht leisten konnte, dem G drohte, weil sie kein Strafverfahren wollte und weil sie die 60,00€ nicht zahlen wollte. 

Die B ist einschlägig vorbestraft wegen § 223 StGB und § 265a StGB. Die S erhebt Nebenklage. Alle möglichen Strafanträge wurden gestellt.

Was hast du prozessual und an materiellen Delikten geprüft? Habe auch in NRW geschrieben

1. TK
253, 255, 250 I Nr. 1 a) 2. Alt, II Nr. 1 2. Alt StGB +, wegen Stein als Gf beisichgeführt + zur Drohung mit Übel verwendet
Hab gesagt Dreiecks-Räub-Erpresssung geht zulasten der GmbH weil gleiches Lager und als Erfolg hab ich ne Vermögensverfügung des G durch Unterlassen in Form der Nichtfeststellung der Personalien und damit den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruch auf 60,00€ konkret in Form der anspruchssichernden Maßnahmen durch Persovorzeigen lassen
240 + aber subsidiär
265a +
274 I Nr. 1 -
223 Tritte +
185 +
Nachweisbarkeit: Zeugen G + D sowie zum Vorsatz die Ermittlungsricherin als Zeugin sowie der Stein zum Augenschein, sowie Durchsuchung § 94 StPO + sowie Spontanäußerung

2. TK
223 + wegen Faustschlag +
113 + wegen Tritte + + ggf 113 II wegen Stein
114 - ,weil Tritte wahllos
229 wahllose Tritte
114 + wegen Spucken
223 + wegen Spucken und Ekel
Nachweisbarkeit: Zeugen POKinnen sowie G sowie Atteste + Lichtbilder von Verletzungen

Zuständig dann LG weil 250 II 5 Jahre FS Mindeststr., 140 +, 112 + wegen Fluchtgefahr weil aus Bahn geflohen, 112 VHM weil schwere 250 II + BZR, Infos 114 d + 56 Info AG wegen Bewährung, 395 Nebenklage zulässig, aber keine Relevanz für StA

Super, hab ich auch fast alles so, nur, dass ich 114 angenommen habe und das über 114 II mit 113 II auch im schweren Fall und dann noch 185 durchs Anspucken als tätliche Beleidigung!
Ich glaube zwar, ich habe versehentlich nicht 5 Jahre genommen, mich verguckt und 3 Jahre angewendet aber bin zum gleichen Ergebnis gelangt :)
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