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Klausuren September 2026
Delegelata (Hess)
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#41
06.09.2026, 09:41
(05.09.2026, 22:19)Indubioprobier schrieb:  (Hessen) Wie kommt man denn auf einen Anspruch wegen der Sozialversicherungsbeiträge? Hatte sich der Vereinsbeschluss bzgl des Schiedsverfahrens auch darauf bezogen? Kann das nicht mehr genau erinnern

Der Mandant hatte ja nur die Sorge diesbezüglich auch in Anspruch genommen zu werden. Es war daher mEn einfach nur zu prüfen, ob auch diesbezüglich ein SE-Anspruch aus §§ 280 I iVm § 662 BGB besteht.
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Luko441
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#42
06.09.2026, 10:33
Die ZR2 Klausur am Freitag war in Berlin ne andere. Der Sachverhalt war in etwa Folgender: Die Mandantin war Beklagte. Sie hatte mit dem Ehemann der Klägerin einen Prozessvergleich über die Entfernung von Solarzellen vom Dach des Hauses der Klägerin getroffen. Die Klägerin war (der Mandantin unbekannt) bereits bei Vergleichsschluss die Eigentümerin des Grundstücks bzw. des Hauses. Der Ehemann hat aber ein Nießbrauchrecht von der Klägerin erhalten. Die Mandantin wollte die Entfernung der Solarzellen vollstrecken und hat hierzu schon einen Beschluss zur Ermächtigung zur Ersatzvornahme erhalten. Die Klägerin war nach Angabe der Mandantin beim Vergleichsabschluss anwesend. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich für unzulässig zu erklären. Die Klägerin hat unter anderem argumentiert, dass man ja gar nicht mit Ersatzvornahme vollstrecken könne, weil es ja in ihr Eigentum eingreifen würde. Auch würde die Entfernung erhebliche Auswirkungen auf den energetischen Haushalt haben und sich negativ auf die Stromrechnung auswirken. Außerdem sei sie ja die Eigentümerin und nicht der Ehemann, deshalb sei eine Vollstreckung aus dem Prozessvergleich auch nicht möglich, weil ja ein Vertrag zu Lasten Dritte vorliegen würde. Außerdem gab es ein paar Zusatzfragen zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung auf Honorarbasis in mündlicher Form und der Wirksamkeit der Kündigung der alten Rechtsanwältin, die ebenfalls nur mündlich (telefonisch) erfolgt ist. Zu fertigen war ein Schriftsatz für den Mandatswechsel und einen Schriftsatz an das Gericht (falls Verteidigung Aussicht auf Erfolg hatte). Der Sachverhalt entspricht wohl jenem aus der BGH Entscheidung aus 2018 (https://openjur.de/u/2115407.html).

Fand die Klausur für ne ZR2 Klausur einfach nur bodenlos. Bin natürlich nicht auf das Ergebnis gekommen und hab wild die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsrecht geprüft, weil in der ersten Klageerwiderung von der ersten Rechtsanwältin der Mandantin etwas dazu stand, dass die Klägerin sich entscheiden müsse, worauf sie ihren Anspruch begründen würde. Da kann man nur auf das Wohlwollen der Korrektoren hoffen.
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xyz26
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Registriert seit: Aug 2026
#43
06.09.2026, 10:40
Wie habt ihr das mit der Schiedsklausel gelöst? Habe einfach 1032 ZPO random mit dem Argument abgelehnt, dass es bei dem Rechtsausschuss (?) nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO handelt. Aber das kann eigentlich nicht das gewollte Ergebnis gewesen sein.
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JuriJura
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#44
06.09.2026, 11:31
(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb:  Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.

Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben. 

Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D

Klingt total gut! 
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?
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JuriJura
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#45
06.09.2026, 11:36
An die, die im Schaden geprüft haben, ob der Anspruch gegen die Versicherung noch besteht: wie wirkt sich denn da aus, dass das Landgericht den Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen hat? Kann mir das jemand erklären?  Crying
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ref_26
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Registriert seit: Sep 2026
#46
06.09.2026, 11:39
(06.09.2026, 11:36)JuriJura schrieb:  An die, die im Schaden geprüft haben, ob der Anspruch gegen die Versicherung noch besteht: wie wirkt sich denn da aus, dass das Landgericht den Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen hat? Kann mir das jemand erklären?  Crying

Gar nicht, weil das mE andere Parteien waren und die Rechtskraft nur inter partes gilt.
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Zivil777
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Registriert seit: Sep 2026
#47
06.09.2026, 11:42
(06.09.2026, 10:33)Luko441 schrieb:  Die ZR2 Klausur am Freitag war in Berlin ne andere. Der Sachverhalt war in etwa Folgender: Die Mandantin war Beklagte. Sie hatte mit dem Ehemann der Klägerin einen Prozessvergleich über die Entfernung von Solarzellen vom Dach des Hauses der Klägerin getroffen. Die Klägerin war (der Mandantin unbekannt) bereits bei Vergleichsschluss die Eigentümerin des Grundstücks bzw. des Hauses. Der Ehemann hat aber ein Nießbrauchrecht von der Klägerin erhalten. Die Mandantin wollte die Entfernung der Solarzellen vollstrecken und hat hierzu schon einen Beschluss zur Ermächtigung zur Ersatzvornahme erhalten. Die Klägerin war nach Angabe der Mandantin beim Vergleichsabschluss anwesend. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich für unzulässig zu erklären. Die Klägerin hat unter anderem argumentiert, dass man ja gar nicht mit Ersatzvornahme vollstrecken könne, weil es ja in ihr Eigentum eingreifen würde. Auch würde die Entfernung erhebliche Auswirkungen auf den energetischen Haushalt haben und sich negativ auf die Stromrechnung auswirken. Außerdem sei sie ja die Eigentümerin und nicht der Ehemann, deshalb sei eine Vollstreckung aus dem Prozessvergleich auch nicht möglich, weil ja ein Vertrag zu Lasten Dritte vorliegen würde. Außerdem gab es ein paar Zusatzfragen zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung auf Honorarbasis in mündlicher Form und der Wirksamkeit der Kündigung der alten Rechtsanwältin, die ebenfalls nur mündlich (telefonisch) erfolgt ist. Zu fertigen war ein Schriftsatz für den Mandatswechsel und einen Schriftsatz an das Gericht (falls Verteidigung Aussicht auf Erfolg hatte). Der Sachverhalt entspricht wohl jenem aus der BGH Entscheidung aus 2018 (https://openjur.de/u/2115407.html).

Fand die Klausur für ne ZR2 Klausur einfach nur bodenlos. Bin natürlich nicht auf das Ergebnis gekommen und hab wild die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsrecht geprüft, weil in der ersten Klageerwiderung von der ersten Rechtsanwältin der Mandantin etwas dazu stand, dass die Klägerin sich entscheiden müsse, worauf sie ihren Anspruch begründen würde. Da kann man nur auf das Wohlwollen der Korrektoren hoffen.

Ich bin dann wohl genauso wie du ins Fettnäpfchen getreten. Für mich hat die Klausur wegen der Ausführungen in der Klage Erwiderung nach 771 ZPO geschrien und habe das daher geprüft. 

Man kann wirklich nur hoffen, dass die Korrektoren wohlwollend kontrollieren. Das war wirklich eine bodenlose Klausur
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2026, 11:56 von Zivil777.)
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ReffiNRW
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#48
06.09.2026, 11:59
(06.09.2026, 11:31)JuriJura schrieb:  
(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb:  Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.

Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben. 

Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D

Klingt total gut! 
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?

Meine Mama ist selbst Vorständin in einem Verein. Ich konnte mich dunkel erinnern, ihr mal bei einem ähnlichen Fall geholfen zu haben. Damals habe ich irgendwo bei Beck gelesen, dass der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fällen einer gesonderten Auslegung bedarf. Wenn wie in einem Fall wie hier der Vereinszweck auf sportliche Zwecke gerichtet ist, würde die Haftungsprivilegierung praktisch immer leer laufen. Ich habe dann einen örtlich, zeitlich sowie sachlichen Zusammenhang zum Vereinszweck angenommen. Aber ich habe wirklich keine Ahnung, ob das überhaupt vertretbar ist. In NRW war unser Sachverhalt dahingehend ja nicht so eindeutig, dass er den Flug zu rein privaten Zwecken genutzt hat wie in Hessen. Wahrscheinlich war es eher Ziel, bei dem Schaden den Versicherungsfall auszumachen. Ich hoffe, dass mein Ansatz zumindest für 4 Punkte reicht :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2026, 12:00 von ReffiNRW.)
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JuriJura
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#49
06.09.2026, 12:14
(06.09.2026, 11:59)ReffiNRW schrieb:  
(06.09.2026, 11:31)JuriJura schrieb:  
(05.09.2026, 19:33)ReffiNRW schrieb:  Ich habe § 280 I iVm der § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung geprüft. Das Schuldverhältnis begründet sich aus der Sonderverbindung der Vereinstätigkeit. Bei der Pflichtverletzung habe ich dann umfassend geprüft, was denn hier der Anknüpfungspunkt ist. Denn der M ist ja selbst den Flieger nicht geflogen. Ich habe dann an die Vereinssatzung, die Benutzungsordnung und die Absprache hinsichtlich des Ersatzpiloten angeknüpft. Da das Urteil diese Vereinbarung als Risikoausschluss und Beschränkung gesehen hat, habe ich unter Auslegung des Parteiwillens diese Vereinbarung ausgelegt und bin dann der Anwältin gefolgt und habe gesagt, dass es eine Haftungserweiterung ist. Im Ergebnis habe ich eine Pflichtverletzung angenommen, weil er ja nunmal zu früh abgeflogen ist. Bei dem Vertretenmüssen habe ich dann groß und breit § 31a BGB aufgemacht. Danach haften Organe des Vereins (= ehrenamtlicher Vorstand) nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dann alles schön á la Kaiser definiert, die Repräsentantenhaftung, Obliegenheitsverletzung, Vereinssatzung, die Tatsache dass in der Vergangenheit häufig erst nachträglich Genehmigt wurde etc. mit einbezogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Einige aus meinem Durchgang sind zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Schaden vorliegt, da ja die Versicherung hätte haften müssen und das Urteil falsch ist. mAn ist dies ja aber irrelevant. Das Urteil ist rechtskräftig und es steht auch im Ermessen des Vorstandes, hiergegen nicht vorzugehen. Aber den M können sie aufgrund der Haftunsgprivilegierung halt auch nicht in Anspruch nehmen. Die Ratio von § 31a ist ja gerade, dass ehrenamtliche Mitglieder nicht für jedes fahrlässige Handeln haften sollen.

Im praktischen Teil dann noch eine negative Feststellungsklage erhoben. 

Wir haben irgendwie alle was anderes gemacht und ich bin mir absolut nicht sicher, was richtig ist :D

Klingt total gut! 
Bist du denn damit umgegangen, dass die Privilegierung nicht für einfache Mitglieder gilt und das Vorstandsmitglied, also der Mandant, bei der Wahrnehmung des Fluges nicht in Wahrnehmung seiner Pflichten des Vorstandsmitglied gehandelt hat, (scheinbar durfte das ja jedes einfache Mitglied auch jährlich) was § 31a ja voraussetzt?

Meine Mama ist selbst Vorständin in einem Verein. Ich konnte mich dunkel erinnern, ihr mal bei einem ähnlichen Fall geholfen zu haben. Damals habe ich irgendwo bei Beck gelesen, dass der Wortlaut der Vorschrift in bestimmten Fällen einer gesonderten Auslegung bedarf. Wenn wie in einem Fall wie hier der Vereinszweck auf sportliche Zwecke gerichtet ist, würde die Haftungsprivilegierung praktisch immer leer laufen. Ich habe dann einen örtlich, zeitlich sowie sachlichen Zusammenhang zum Vereinszweck angenommen. Aber ich habe wirklich keine Ahnung, ob das überhaupt vertretbar ist. In NRW war unser Sachverhalt dahingehend ja nicht so eindeutig, dass er den Flug zu rein privaten Zwecken genutzt hat wie in Hessen. Wahrscheinlich war es eher Ziel, bei dem Schaden den Versicherungsfall auszumachen. Ich hoffe, dass mein Ansatz zumindest für 4 Punkte reicht :D

Klingt richtig gut, danke!
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Refgurke
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Themen: 5
Registriert seit: Dec 2025
#50
06.09.2026, 14:41
(06.09.2026, 10:40)xyz26 schrieb:  Wie habt ihr das mit der Schiedsklausel gelöst? Habe einfach 1032 ZPO random mit dem Argument abgelehnt, dass es bei dem Rechtsausschuss (?) nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO handelt. Aber das kann eigentlich nicht das gewollte Ergebnis gewesen sein.

Ich habe eine Formunwirksamkeit der Schiedsklausel nach § 1031 V angenommen und dem Mandanten dann in der Zweckmäßigkeit geraten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu rügen und sich keinesfalls rügelos einzulassen, um keine Heilung nach 1031 VI zu bewirken. Aber ich habe mich noch nie mit der Schiedsgerichtsbarkeit auseinander gesetzt und daher keine Ahnung, ob das richtig war.
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