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Klausuren Juli 2026
nds.....
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Registriert seit: Dec 2025
#201
14.07.2026, 07:10
(14.07.2026, 06:31)nds..... schrieb:  Ja ganz viel Erfolg allen auch von mir! ❤️ Alles andere abhaken und heute noch einmal alles geben, was man kann...und zu gestern: die Lösungsskizze wird sicherlich sehr logisch aufgebaut sein, na klar - und die referendare sind halt einfach zu doof...ich frage mich einfach nur, warum man sowas macht in der entscheidenden Prüfung unseres Lebens...  Cheese
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Throwaway12
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#202
14.07.2026, 15:02
Das war der zweite Teil heute: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – 1 LA 2/26 –, juris
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Bubbelibu
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#203
14.07.2026, 16:13
Ohman hab den zweiten Teil so verhauen… bin mit der Zeit gar nicht klar kommen
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NdsJuli2026
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#204
14.07.2026, 16:25
(14.07.2026, 16:13)Bubbelibu schrieb:  Ohman hab den zweiten Teil so verhauen… bin mit der Zeit gar nicht klar kommen
Hab da auch nur noch was zur Zulässigkeit einer etwaigen Klage und zur Begründetheit dann effektiv nix mehr, sehr ärgerlich.
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Nds20262
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#205
14.07.2026, 17:02
Also bin beim zweiten Mdt schon bei der Prüfung der apr Verletzung rausgeflogen. Fand’s zu wenig tbh, aber gut zu wissen, warum die so auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung gepocht haben😂
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Nds20262
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#206
14.07.2026, 19:28
Also bin beim zweiten Mdt schon bei der Prüfung der apr Verletzung rausgeflogen. Fand’s zu wenig tbh, aber gut zu wissen, warum die so auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung gepocht haben😂
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nds.....
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#207
14.07.2026, 20:02
Habt ihr iwas mit Drittschutz wegen Nr. 30 gemacht?
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Nds20262
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#208
14.07.2026, 20:29
(14.07.2026, 20:02)nds..... schrieb:  Habt ihr iwas mit Drittschutz wegen Nr. 30 gemacht?
Was war nr 30 nochmal?
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nds.....
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#209
15.07.2026, 07:59
(14.07.2026, 20:29)Nds20262 schrieb:  
(14.07.2026, 20:02)nds..... schrieb:  Habt ihr iwas mit Drittschutz wegen Nr. 30 gemacht?
Was war nr 30 nochmal?
Mit der Verwaltungsvorschrift...
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CS2511
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#210
15.07.2026, 10:20
(13.07.2026, 16:40)Throwaway12 schrieb:  
(13.07.2026, 16:35)idus schrieb:  
(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:  
(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:  
(13.07.2026, 16:14)Niklas215 schrieb:  Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.

In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)

Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.

Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
Kommentar sagt man kann das Einverständnis zu § 6 nicht in eines nach § 87a umdeuten

Edit: "Eine konkludente Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus. Erheben die Beteiligten im Rahmen einer Anhörung zur Einzelrichterübertragung nach § 6 keine Bedenken, so liegt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen darin nicht zugleich das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Gleiches gilt, wenn der Kläger bereits mit der Klageschrift vor einer entsprechenden Anhörung mitteilt, er sei mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden.
(Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 87a Rn. 42, beck-online)"
Ich hab mir die Stelle im Schoch/Schneider mal angesehen und insb. mit der Entscheidung, auf die die Stelle Bezug nimmt, verstehe ich das nicht so, dass der Verweis auf § 6 VwGO in der Erklärung der Klägerin einer Berichterstatterübertragung entgegensteht (mag aber auch Wunschdenken sein, weil ich es so gelöst habe). Denn Voraussetzung der Übertragung ist laut (dem hier mMn in der maßgeblichen Stelle unvollständig zitierten) Kommentar, dass das Einverständnis klar, eindeutig und vorbehaltslos erteilt wird. Dieses Einverständnis hat die Klägerin mit der ausdrücklichen Aussage, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen ja erteilt. Konkludent in dem Sinne wäre es hingegen, wenn der Kläger im Rahmen einer vorhergegangenen Anhörung zur Übertragung keine Einwände erhoben hätte und sich danach auf die weitere Entscheidung durch den Einzelrichter rügelos eingelassen hat (so war es bei der in Schoch/Schneider zitierten Entscheidung VGH Mannheim NVwZ-RR 2018, 136 (137)). Insofern passt die Stelle bei Schoch/Schneider jetzt nicht so ganz. Man kann das sicherlich auch anders sehen, der Aktenauszug hat ja (zumindestens in Hessen) wirklich für alle Eventualitäten die entsprechenden Richter benannt. Aber ich bin schon der Auffassung, dass mit entsprechender Begründung eine Übertragung auf den BE vertretbar ist.
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