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Klausuren Juli 2026
Ref24:)
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#191
13.07.2026, 16:52
(13.07.2026, 16:46)JuraWieduWillst schrieb:  
(13.07.2026, 16:40)Throwaway12 schrieb:  
(13.07.2026, 16:35)idus schrieb:  
(13.07.2026, 16:30)JuraWieduWillst schrieb:  
(13.07.2026, 16:21)idus schrieb:  In NRW war nur vorgegeben, dass der Proberichter im Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter vorgesehen ist, ohne das Datum seiner Ernennung. Ich denke das Ergebnis in der Prüfung sollte länderübergreifend gleich sein - also BE richtig :)

Ich habe gesagt keine beidseitige Zustimmung zu § 6 Einzelrichter, und kein Beschluss zum Berichterstatter von Kammer, daher Kammerentscheidung. Hatte keinen Beschluss in der Klausur gesehen. Der wäre aber unanfechtbar und dafür braucht es kein Einverständis, falls ich den irgendwo übersehen hätte. Fand den Sachverhalt mit den vielen grauen Kästchen und insgesamt der ungewohnten Problematik unübersichtlich. Bin schon echt froh überhaupt über § 32 VwVfG NRW gegangen zu sein.

Ist es nicht genau umgekehrt? Also Übertragung auf Einzelrichter nach § 6 geht nur durch Kammerbeschluss und für BE reicht das Einverständnis der Beteiligten?
Kommentar sagt man kann das Einverständnis zu § 6 nicht in eines nach § 87a umdeuten

Edit: "Eine konkludente Erklärung reicht grundsätzlich nicht aus. Erheben die Beteiligten im Rahmen einer Anhörung zur Einzelrichterübertragung nach § 6 keine Bedenken, so liegt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen darin nicht zugleich das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Gleiches gilt, wenn der Kläger bereits mit der Klageschrift vor einer entsprechenden Anhörung mitteilt, er sei mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden.
(Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 87a Rn. 42, beck-online)"
Junge ich bin auch ziemlich durch nach der Klauser, aber ich habe jedenfalls die Kammer entscheiden lassen weil kein Einzelrichterbeschluss und keine Zustimmung zum BE.

Ich hab den Vorsitzenden nach §§ 123 Abs. 2 S. 3, 80 Abs. 8 VwGO entscheiden lassen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.07.2026, 16:52 von Ref24:).)
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NdsJuli2026
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#192
13.07.2026, 16:57
(13.07.2026, 16:24)idus schrieb:  
(13.07.2026, 16:21)Nds20262 schrieb:  
(13.07.2026, 16:08)JuraWieduWillst schrieb:  Morgen kommt dann Bescheid oder Anwaltsklausur und es geht um ein Haustier..... hahaha
Bei uns geht nur VA. Könnte mir mal wieder Kommunalrecht vorstellen🥸

Steh grad auf dem Schlauch... Was ist VA?  Upside_down
Anwaltsklausur
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Study1234
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#193
13.07.2026, 17:39
In Hessen müsste morgen auch eine Anwaltsklausur kommen
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nds.....
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#194
13.07.2026, 19:00
Wann ist das Hindernis entfallen?
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NdsJuli2026
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#195
13.07.2026, 20:01
(13.07.2026, 19:00)nds..... schrieb:  Wann ist das Hindernis entfallen?
Ich hab gesagt, das Hindernis war, dass sie dachte, sich schon angemeldet zu haben oder jedenfalls, dass ihr das Erfordernis, sich anzumelden, nicht bewusst war. Ob unverschuldet oder nicht, ist ja erst der zweite Prüfungsschritt. Und spätestens am 16.2. bei dem Gespräch wusste sie ja, dass sie die Anmeldung vergessen hatte, also begann spätestens dann m.E. die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist.

Und wenn man das Datum als Fristbeginn ansetzt, kam der Wiedereinsetzungsantrag im anwaltlichen Schreiben auf jeden Fall zu spät.
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NdsJuli2026
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#196
13.07.2026, 20:11
In NRW war das aus Gerichtssicht, oder? In Niedersachsen war es eine Behördenklausur. Wie war es in Hessen?
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nds.....
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Registriert seit: Dec 2025
#197
13.07.2026, 20:20
(13.07.2026, 20:01)NdsJuli2026 schrieb:  
(13.07.2026, 19:00)nds..... schrieb:  Wann ist das Hindernis entfallen?
Ich hab gesagt, das Hindernis war, dass sie dachte, sich schon angemeldet zu haben oder jedenfalls, dass ihr das Erfordernis, sich anzumelden, nicht bewusst war. Ob unverschuldet oder nicht, ist ja erst der zweite Prüfungsschritt. Und spätestens am 16.2. bei dem Gespräch wusste sie ja, dass sie die Anmeldung vergessen hatte, also begann spätestens dann m.E. die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist.

Und wenn man das Datum als Fristbeginn ansetzt, kam der Wiedereinsetzungsantrag im anwaltlichen Schreiben auf jeden Fall zu spät.
Aber sie hat doch darauf gepocht, ob es irgendeinen Weg gebe sie dennoch zuzulassen und zwar in dem Gespräch selbst....oh man ey...also nichts gegen deinen Weg, es ist eh alles komplett lost
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NdsJuli2026
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Registriert seit: Jul 2026
#198
13.07.2026, 20:43
(13.07.2026, 20:20)nds..... schrieb:  
(13.07.2026, 20:01)NdsJuli2026 schrieb:  
(13.07.2026, 19:00)nds..... schrieb:  Wann ist das Hindernis entfallen?
Ich hab gesagt, das Hindernis war, dass sie dachte, sich schon angemeldet zu haben oder jedenfalls, dass ihr das Erfordernis, sich anzumelden, nicht bewusst war. Ob unverschuldet oder nicht, ist ja erst der zweite Prüfungsschritt. Und spätestens am 16.2. bei dem Gespräch wusste sie ja, dass sie die Anmeldung vergessen hatte, also begann spätestens dann m.E. die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist.

Und wenn man das Datum als Fristbeginn ansetzt, kam der Wiedereinsetzungsantrag im anwaltlichen Schreiben auf jeden Fall zu spät.
Aber sie hat doch darauf gepocht, ob es irgendeinen Weg gebe sie dennoch zuzulassen und zwar in dem Gespräch selbst....oh man ey...also nichts gegen deinen Weg, es ist eh alles komplett lost
Meine Lösung (wobei das in meiner Klausur ekelhaft kurz geworden ist): 

Sie hat in dem Gespräch ja keinen Grund geltend gemacht, weshalb die Säumnis unverschuldet gewesen sein soll. Also wenn man das Gespräch als mündlichen Wiedereinsetzungsantrag versteht (hatte ich auch erst überlegt), dann reicht das jedenfalls nicht.

Und im Antrag vom 24.2. nennt sie ihre Mutter als Grund, macht diesbezüglich aber nichts glaubhaft, was auch nicht reicht. Genau genommen entkräftet sie mit dem Attest später sogar diese erste Darstellung, dass sie wegen der Krankheit ihrer Mutter die Anmeldung vergessen hätte (im Attest heißt es ja, das mit der Mutter habe ihr etwas Sorgen bereitet, mehr nicht). Reicht also nicht, wenn man es als Wiedereinsetzungsantrag sieht, und reicht auch nicht für Wiedereinsetzung von Amts wegen nach 32 II 3, 4 VwVfG, wenn man es als Nachholung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sieht, weil auch da erforderlich ist, dass der Wiedereinsetzungsgrund der Behörde entweder schon bekannt ist oder jedenfalls in der Frist geltend gemacht und (ggf. nachträglich) glaubhaft gemacht wird (stand so ähnlich meine ich im Kommentar).

Der Antrag vom 18.3. mit dem Attest war dann so oder so zu spät.
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Justus7
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Registriert seit: Jul 2026
#199
13.07.2026, 23:34
Noch ein letztes Mal durchziehen Leute - viel Glück allen!!!
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nds.....
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Beiträge: 45
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Registriert seit: Dec 2025
#200
14.07.2026, 06:31
Ja ganz viel Erfolg allen auch von mir! ❤️ Alles andere abhaken und heute noch einmal alles geben, was man kann
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