Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Juni 2026
« 1 ... 5 6 7 8 9 ... 16 »
 
Antworten

 
Klausuren Juni 2026
Jurdar
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#61
12.06.2026, 14:37
Was war das heute bitte? 🫠 jemand Lust Seine grobe Lösung zu teilen?
Suchen
Zitieren
helmut_21
Junior Member
**
Beiträge: 42
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2024
#62
12.06.2026, 15:11
(12.06.2026, 14:37)Jurdar schrieb:  Was war das heute bitte? 🫠 jemand Lust Seine grobe Lösung zu teilen?

Schön war das auf jeden Fall nicht. Materiell-rechtlich war ich wirklich richtig hart lost. Wusste auch nicht, ob 1190 (+) oder (—). Hab den Porsche als Erfüllung bejaht (wurde so sogar von dem F bestätigt), Sportmotorboot/offener Kaufpreis war für mich keine Erfüllung bzw. nicht aufrechenbar. 
Die Zahlung des Hauptschuldners vor Abtretung ging durch, die Zahlung nach der Abtretung nicht.

Mein prozessualer Ansatz war, gegen das Versäumnisurteil Einspruch und gegen das Endurteil Berufung einzulegen. Beim Versäumnisurteil habe ich die Zustellung für problematisch gehalten. Zum einen erfolgte sie an einen Besucher eines WG-Mitbewohners (keine wirksame Ersatzzustellung), zum anderen handelte es sich um ein Verfahren vor dem Landgericht, sodass die Zustellung grundsätzlich an die Prozessbevollmächtigte zu erfolgen hatte. Die vorherige Mandatsniederlegung ließ ich dem nicht entgegenstehen. Daher bin ich davon ausgegangen, dass die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte; hilfsweise habe ich Wiedereinsetzung beantragt. 

Die Berufung hielt ich für zulässig und fristgerecht. Das Fristende fiel auf einen Samstag, sodass die Berufungsfrist erst am folgenden Montag ablief. Den Vortrag zu den Zahlungen des Hauptschuldners habe ich in der Berufungsinstanz für berücksichtigungsfähig gehalten, da der Mandant hiervon erst nach Abschluss der ersten Instanz Kenntnis erlangt hatte.

Im Nachhinein hätte man wohl zunächst die Darlehensforderung unter Einbeziehung aller Tilgungen (Porsche, Zahlungen des D) und deren Auswirkungen auf Bürgschaft (Höchstbetrag) und Briefhypothek sauber durchrechnen müssen. Danach wären die akzessorischen Einwendungen des Bürgen (§ 767 BGB) und des Hypothekenschuldners (§§ 1137, 1157 BGB) sowie die Wirkung der Rangabrede („vorrangig Bruder“) gegenüber dem Zessionar zu prüfen gewesen. Abschließend hätte man noch kurz den (wegen Erbfalls faktisch entfallenden) Innenausgleich zwischen Bürge und Realsicherer ansprechen müssen – das habe ich aber erst jetzt nach der Klausur gerafft.

Und ihr so?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2026, 15:45 von helmut_21.)
Suchen
Zitieren
ilosh
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#63
12.06.2026, 15:44
SV war in NRW ähnlich, aber nicht identisch (wir mussten nur die Berufung prüfen).

Ich habe gefühlt Lichtjahre gebraucht, um den Sachverhalt überhaupt zu erfassen 😅 Ehrlich gesagt habe ich ihn bis jetzt immernoch nicht zu 100 % verstanden.

Im Ausgangsprozess hatte die Mandantin eingewandt, dass die Bestellung der Hypothek unwirksam sei, weil der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen belastet habe und seine Ehefrau damit nicht einverstanden gewesen sei. Außerdem hatte sie im Prozess mit einer Forderung aufgerechnet, die ihr gegen die Ehefrau des Klägers zustand. Die Frau des Klägers hatte nämlich von der Mandantin ein Boot für 40.000 € gekauft. Der Ex-Anwalt hat die Berufung am letzten Tag eingelegt, aber RefA (bisher immer zuverlässig blablabla) hat es versehentlich an das falsche Gericht adressiert, so dass die Berufung nicht fristgerecht war. Das Berufungsgericht hat angekündigt, die Berufung als unzulässig abzuweisen und Frist zur Stellungnahme gegeben. 

Die Berufung war bei mir zulässig. Die Frist war zwar versäumt, aber Wiedereinsetzung habe ich bejaht. 

Die Berufung ist begründet. Die angebliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts spielte wegen § 513 II ZPO keine Rolle. Im Ergebnis hatte das Amtsgericht meiner Lösung nach richtig entschieden. Die Bestellung der Hypothek war wirksam und scheiterte nicht an § 1365 BGB, weil der Erblasser nicht über sein gesamtes Vermögen (ich glaube 80-90 % reicht?) verfügt hatte. Er hatte ja noch weitere 30.000 € zur Verfügung. Die Mandantin konnte auch nicht mit der Forderung gegen die Ehefrau des Klägers aufrechnen, weil die Voraussetzungen des § 1357 BGB nicht vorlagen. Ein Boot für 40.000 € gehört wohl kaum zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs .

Der Anspruch war nach meiner Lösung aber teilweise erloschen, weil der Bruder als Darlehensschuldner einen Teil schon vor der Abtretung gezahlt hatte (§ 362 BGB) und einen weiteren Teil nach der Abtretung. Da er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Abtretung hatte, wirkte die Leistung nach § 407 BGB trotzdem gegenüber dem neuen Gläubiger. Das konnte man auch noch im Berufungsverfahren geltend machen, weil die Mandantin hiervon erst nach dem Urteil erfahren hatte. Deshalb habe ich keine Präklusion nach § 531 II Nr. 3 ZPO angenommen.

Der andere Einwand (ich habe ehrlich gesagt nicht ganz verstanden, worauf das hinauswollte, irgendwas mit einer Zahlung auf die Bürgschaft) war nach meiner Lösung dagegen präkludiert, weil die Mandantin hiervon wohl schon vorher wusste. Aber keine Ahnung, vielleicht liege ich da auch komplett daneben 😅

Ich habe daher eine teilweise Abänderung beantragt, sodass die Mandantin die Zwangsvollstreckung nur noch in Höhe von 40.000 € dulden muss.

Die Klausur hat mich komplett auseinandergenommen 😅 Neben dem Zeitdruck war die Kombination aus Berufung und Hypothek (in NRW erst seit paar Jahren Prüfungsstoff) schon ziemlich exotisch. Wie habt ihr das gelöst?
Suchen
Zitieren
JurhhAU25
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#64
12.06.2026, 16:38
Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
Suchen
Zitieren
justincase
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#65
12.06.2026, 16:52
(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb:  Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
 567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.

Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2026, 16:54 von justincase.)
Suchen
Zitieren
24119
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#66
12.06.2026, 17:06
(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:  
(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb:  Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
 567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.

Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.

Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?
Suchen
Zitieren
justincase
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#67
12.06.2026, 17:09
(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:  
(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:  
(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb:  Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
 567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.

Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.

Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?

Hinsichtlich der AGB hat sich das mMn daraus ergeben, dass die erst an der Kasse ausgehängt waren und nach 305 II müssen diese „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Ich habe argumentiert, dass der Vertragsschluss schon bei Einfahren in die Waschstraße vorliegt und daher die AGB zu spät kamen
Suchen
Zitieren
24119
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#68
12.06.2026, 17:10
(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:  
(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:  
(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb:  Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
 567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.

Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.

Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?
Achso und da in der Klage nicht von Verrichtungsgehilfe die Rede war, habe ich eine Haftung nach § 831 deshalb schon ausgeschlossen. Es ist ja Der aktuelle Sach- und Streit stand zu Grunde zu legen. Und der Kläger hatte kein Wort dazu verloren, dass es sich bei dem Fahrer um einen Mitarbeiter handelte
Suchen
Zitieren
Lermo97
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2024
#69
12.06.2026, 17:11
So wie ich es verstanden habe hätte wohl ein Beschluss nach § 269 III S. 3 ergehen müssen (erledigendes Ereignis vor Rechtshängigkeit aber nach Anhängigkeit), bin im Eifer des Gefechts aber auch über § 91a gegangen, ist denk ich im Ergebnis aber nicht soo schlimm, da Prüfungsmaßstab ja der gleiche ist und in beiden Fällen sofortige Beschwerde statthaft ist. Erledigungerklärung war meine ich ohnehin verfristet (Zustellung 27.04., Widerspruch 11.05., aber Eingang am 12.05.). Hatte das aber auch übersehen und dann abgelehnt mangels Postulationsfähigkeit, sodass die Erledigungserklärung fingiert. Geht wohl aber auch ohne.

Hab zunächst § 7 StVG (er hatte ja in seinem Schreiben ans Gericht verschuldensunabhängige Haftung angesprochen, daher sollte man das wohl ansprechen) angeprüft, aber letztlich mangels Betrieb des KFZ verneint (OLG Schleswig hatte es verneint, BGH bejaht), daher denk ich beides vertretbar, zumal man sich ansonsten § 831 abgeschnitten hätte (hatte ja auch mehrmals angesprochen, wie zuverlässig sein Mitarbeiter war) und ich nicht ins Hilfsgutachten wollte. Dort konnte man dann zum einen ans Auswahlverschulden anknüpfen und ob er ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass er nen Gang einlegt und die Handbremse anzieht, da er ja wusste, dass die Durchsage kommt und sein Mitarbeiter kaum deutsch versteht. Hab ich aber verneint, da er schon mehrmals auf Sylt war und dort keine Probleme aufgetreten sind. § 823 abgelehnt mangels Anwendbarkeit von § 278 auf deliktische Ansprüche. Zudem konnte man dann im praktischen Teil nen Schriftsatz ans Gericht verfassen, ansonsten hätte man auch ein großes Mandantenschreiben machen können. 

Im zweiten Teil Dienstvertrag angenommen, Werkvertrag hätte es auch sein können, i.E. aber egal, da es ja auf Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 I, 241 II hinauslief. Hab AGB als wirksam einbezogen angenommen, da sie ja im Kassenbereich sichtbar aushingen (was für Einbeziehung ausreicht) und er sich dort vorher aufgehalten hatte. AGB Prüfung offengelassen, da jedenfalls m.E. kein Verschulden, da offensichtlicher Hinweis, er wusste dass sein Tankdeckel problematisch war und er das Schild hätte wahrnehmen können. Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist aber auch zulässig soweit ich weiß. Im Ergebnis kein Anspruch.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2026, 17:13 von Lermo97.)
Suchen
Zitieren
24119
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#70
12.06.2026, 17:13
(12.06.2026, 17:09)justincase schrieb:  
(12.06.2026, 17:06)24119 schrieb:  
(12.06.2026, 16:52)justincase schrieb:  
(12.06.2026, 16:38)JurhhAU25 schrieb:  Im GPA Nord Bereich lief folgendes:

Erster Teil:

Der Mandant hat eine Dachdeckerfirma und beschäftigt einen Mitarbeiter. Der Mitarbeiter wurde von ihm nach Sylt für einen Auftrag geschickt und nahm den Autozug dort hin mit dem Transporter des Mandanten. Auf dem Autozug war vor dem Transporter der Porsche des N. Die Fahrzeuge werden dort festgegurtet und es wird durchgesagt, dass bitte Handbremse festgezogen werden sollen und Gang eingelegt werden soll. Der Mitarbeiter (der natürlich super ausgesucht wurde von M und schon oft Aufträge auf Sylt hatte) ist Franzose und spricht nur schlechtes Deutsch. M nimmt an, er habe die Durchsagen nicht verstanden. Das Auto des N wurde beschädigt nachdem das Auto des M während der Zugfahrt auf ihn rollte. M sagt, Befestigungsgurte müssen porös gewesen sein.
N hat Klage gegen M eingereicht, zwischenzeitlich hat Versicherung des N gezahlt, N hat Klage für erledigt erklärt, Gericht hat M aufgefordert mitzuteilen, ob er ebenfalls für erledigt erklärt; M hat schriftlich selbst der Erledigung widersprochen (verfristet)
§ 91 a Beschluss ist ergangen. M wollte wissen, ob er sich dagegen wehren kann

ZME waren zu machen und wenn nötig Schreiben an Gericht

Zweiter Teil:
M war mit seinem Auto in der Waschanlage. Serienmäßig kann sein Tankdeckel nicht verriegelt werden. Betreiber hat AGB (Haftungsausschluss für Schäden am Auto außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) an Kasse und Hinweisschild an Waschanlage, dass alles zu verriegeln ist (Tankdeckel etc.) und Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Tankdeckel des M ist während der Wäsche abgerissen. M wollte Beratung, ob er Ansprüche gegen Betreiber hat. Kein Klageentwurf in der Sache, nur Mandantenschreiben.
 
Wie habt ihr insbesondere den ersten Teil gelöst? Hab Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO mangels Vortrag zu „Ohne Verschulden“ verneint und gesagt, er konnte nicht ohne Anwalt widersprechen (war von mir ins Blaue hinein) bin dann über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegangen. Bin sehr unsicher, ob das richtig war.
Materiell hab ich § 831 BGB geprüft, hab aber im Ergebnis eine Exkulpation verneint
 567 war richtig, ergibt sich auch aus dem 91a II, er konnte auch nicht ohne den Anwalt widersprechen, das ergibt sich so ein bisschen, wie angelegt, aus dem Vergleich des Wortlauts von 91a I 1 zu I 2, weil die Erklärung der Erledigung zur Geschäftsstelle gehen kann wofür nach 78 III ZPO gerade kein Anwalt gebraucht wird aber für den Widerspruch ist das nicht vorgesehen. So zumindest meine Argumentation. Inhaltlich ging es dann aber meiner Meinung nach vor allem um 7 I StVG und da um „bei Betrieb“. Den 831 sowie 823 I, II dann natürlich auch noch mitnehmen mMn allerdings Exkulpation möglich und bei dem 823 kein eigenes Verschulden ersichtlich.
Ich denke es ging im ersten Teil vor allem darum nicht den Überblick zu verlieren, weil man viel inzident prüfen musste. In der sof Beschwerde den Beschluss und im Beschluss die Klage.

Im zweiten Teil war es glaube ich Argumentationssache, aber im Kommentar stand, dass bei solchen Fällen wo „konstruktionsbedingt“ Autos die Waschstraße nicht benutzen können eine deutliche Warnung ausgesprochen werden muss, was hier nicht der Fall war mMn. Haftungsausschluss aus AGB waren nicht wirksam einbezogen.

Sehe ich auch weitestgehend so. Nach meiner Argumentation konnte ohne den Anwalt widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist war dann aber bereits abgelaufen. Wieso war der Haftungsausschluss nicht wirksam einbezogen?, Habe ich da etwas übersehen?

Hinsichtlich der AGB hat sich das mMn daraus ergeben, dass die erst an der Kasse ausgehängt waren und nach 305 II müssen diese „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Ich habe argumentiert, dass der Vertragsschluss schon bei Einfahren in die Waschstraße vorliegt und daher die AGB zu spät kamen

ah okay, dann habe ich den Fall vielleicht nicht richtig gelesen. Ich dachte, dass er, bevor er in dieser Waschstraße gefahren ist, bezahlt hat.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 5 6 7 8 9 ... 16 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus