11.06.2026, 15:17
(11.06.2026, 14:50)24119 schrieb: GPA Nord sehr ähnlich. Wenn ich das nicht übersehen habe, war bei uns das Abtretungsverbot aus dem Mietvertrag jedoch nicht auf Instandhaltungsmaßnahmen gestützt und deshalb nicht als Pfändungsverbot geeignet.
Die Beklagte hatte bei uns eingewandt, dass sie die Miete auf null gemindert hat, da der Geschäftsführer der GmbH, die die Räume für ihr Yogastudio vermietet hat, sich im Hof nackt gesonnt und hier durch der Kursablauf gestört wurde, da die Kursteilnehmer sich aus dem Fenster gelehnt haben, um zu gaffen.
Da materiell rechtlich bei uns nur die Mietminderung zu prüfen gewesen wäre, habe ich gesagt, dass der Widerruf des Vergleichs für diesen Prozess keine Rolle spielt und von der Beklagten im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung hätte geltend gemacht werden müssen, was diese nicht gemacht hat.
Ich hatte mich jetzt so entschieden, da die Klausur sonst viel zu kurz gewesen wäre. Aber es kann gut sein, dass der Widerruf des Vergleichs die Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zufolge hat. Könnte natürlich sein, dass es ein schwerwiegender Mangel ist. Auf der anderen Seite war der Vergleich ja in der Welt und stellte grds. einen Titel dar. Die Nichtigkeit des Titels war diesem also nicht auf die Stirn geschrieben, sondern hätte nur im Zusammenspiel mit dem schriftsätzlichen Widerruf erkannt werden können.
Hatte bis kurz vor Schluss, dass der Widerruf des Vergleichs zur Nichtigkeit des PfÜB führt und dann in der letzten halben Stunde nochmal alles abgeändert mit selber Argumentation wie du.
Habe jetzt aber wieder das Gefühl, das erste Variante richtig war
11.06.2026, 15:25
Ja, das Gefühl habe ich auch ein bisschen jetzt. Aber wüsste dann nicht, was mit der Mietminderung ist und wäre die Klausur ohne die Mietminderung nicht deutlich zu kurz gewesen und hätte praktisch keine materiell-rechtliche Prüfung gehabt? So eine Klausur ohne eine materiell-rechtliche Prüfung wäre doch schon sehr komisch.
Und in der mdl. Vhdl. wurde ja auch noch einmal explizit gefragt, ob Rechtsbehelfe gegen den PfüB ergriffen worden sind, was verneint wurde.
Und in der mdl. Vhdl. wurde ja auch noch einmal explizit gefragt, ob Rechtsbehelfe gegen den PfüB ergriffen worden sind, was verneint wurde.
11.06.2026, 15:42
OLG-Urteil zum nackten Vermieter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...mietmangel
Das wäre dann ja jedenfalls im Hilfsgutachten zu prüfen gewesen, wenn man schon die Nichtigkeit des PfüB annimmt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...mietmangel
Das wäre dann ja jedenfalls im Hilfsgutachten zu prüfen gewesen, wenn man schon die Nichtigkeit des PfüB annimmt.
11.06.2026, 15:54
(11.06.2026, 15:25)24119 schrieb: Ja, das Gefühl habe ich auch ein bisschen jetzt. Aber wüsste dann nicht, was mit der Mietminderung ist und wäre die Klausur ohne die Mietminderung nicht deutlich zu kurz gewesen und hätte praktisch keine materiell-rechtliche Prüfung gehabt? So eine Klausur ohne eine materiell-rechtliche Prüfung wäre doch schon sehr komisch.Ja das Gefühl hatte ich auch und im ThP stand bei 794 Rn. 36. Das bei Widerruf wohl ein Antrag auf einstw. Einstellung der ZwVollst aus dem ProzVergleich zu stellen ist. Dachte mir dann das wäre ja irgendwie für die Katz, wenn ein Vorgehen ais dem widerrufenen ProzVergleich eh zum Scheitern verurteilt ist
Und in der mdl. Vhdl. wurde ja auch noch einmal explizit gefragt, ob Rechtsbehelfe gegen den PfüB ergriffen worden sind, was verneint wurde.
11.06.2026, 15:55
GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.
Einziehungsklage zulässig und begründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
11.06.2026, 16:38
(11.06.2026, 15:55)Law07 schrieb: GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.Vollstreckungsabwehrklage zulässig, aber unbegründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
Zugegeben, § 851b ZPO war schon etwas dumm. Aber wieso sollte der Widerruf des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führen? Es gab schlechthin keinen Titel als Grundlage für den PfÜB 😀 Oder wie seht ihr das?
11.06.2026, 16:50
(11.06.2026, 16:38)helmut_21 schrieb:(11.06.2026, 15:55)Law07 schrieb: GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.Vollstreckungsabwehrklage zulässig, aber unbegründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
Zugegeben, § 851b ZPO war schon etwas dumm. Aber wieso sollte der Widerruf des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führen? Es gab schlechthin keinen Titel als Grundlage für den PfÜB 😀 Oder wie seht ihr das?
Also in NRW war die Widerrufsvereinbarung unwirksam mangels Formeinhaltung. Vergleich wurde vor Gericht unwiderruflichg geschlossen, anschließende Vereinbarung wurde werder zu Protokoll gegeben (Formvorschrift des § 794 ZPO) noch war dies möglich, da bereits durch Prozessvergleich die prozessbeendende Wirkung eingetreten war. Titel konnte somit nicht wirksam widerrufen werden, sodass weiter das Bestehen einer Forderung (Mietzins) zu prüfen war und im Rahmen dessen die Minderung und Aufrechnung
11.06.2026, 16:52
(11.06.2026, 16:38)helmut_21 schrieb:(11.06.2026, 15:55)Law07 schrieb: GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.Vollstreckungsabwehrklage zulässig, aber unbegründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
Zugegeben, § 851b ZPO war schon etwas dumm. Aber wieso sollte der Widerruf des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führen? Es gab schlechthin keinen Titel als Grundlage für den PfÜB 😀 Oder wie seht ihr das?
(Berlin) Der Titel mit dem Endurteil nach Widerruf war schon in der Welt und das inkl. dem Forderungsbestand wurde nicht bestritten. Ich hab auch rumargumentiert, dass die fehlerhafte Titelbezeichnung im PfüB nur ein formeller Fehler war, der zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit führt. Auch unter dem Gesichtspunkt das es unsinnig wäre, da ein wirksamer PfüB ja sehr wohl hätte beschlossen werden können. Ob das vertretbar ist mal schauen :D
11.06.2026, 16:53
(11.06.2026, 16:50)Jurdar schrieb:(11.06.2026, 16:38)helmut_21 schrieb:(11.06.2026, 15:55)Law07 schrieb: GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.Vollstreckungsabwehrklage zulässig, aber unbegründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
Zugegeben, § 851b ZPO war schon etwas dumm. Aber wieso sollte der Widerruf des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führen? Es gab schlechthin keinen Titel als Grundlage für den PfÜB 😀 Oder wie seht ihr das?
Also in NRW war die Widerrufsvereinbarung unwirksam mangels Formeinhaltung. Vergleich wurde vor Gericht unwiderruflichg geschlossen, anschließende Vereinbarung wurde werder zu Protokoll gegeben (Formvorschrift des § 794 ZPO) noch war dies möglich, da bereits durch Prozessvergleich die prozessbeendende Wirkung eingetreten war. Titel konnte somit nicht wirksam widerrufen werden, sodass weiter das Bestehen einer Forderung (Mietzins) zu prüfen war und im Rahmen dessen die Minderung und Aufrechnung
Ha, auch gut. Bei uns wurde der Vergleich vor dem LG direkt mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Dann ergibt mein Lösungsansatz für NRW keinen Sinn, aber für Sachsen schon. Gut 😂
11.06.2026, 16:56
(11.06.2026, 16:52)theyknowmesidney schrieb:(11.06.2026, 16:38)helmut_21 schrieb:(11.06.2026, 15:55)Law07 schrieb: GJPA müsste auf den ersten Blick Sachsen entsprochen haben. Lösung von den Bearbeitern mit denen ich gesprochen habe, aber anders:
Einziehungsklage zulässig und begründet.Vollstreckungsabwehrklage zulässig, aber unbegründet.
- Widerruf bewirkte wohl keine Nichtigkeit. Wie ein Kollege schreibt, ist dies nur anzunehmen, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Ostthüringer GmbH gegen Yoga-Lehrerin) nicht besteht, was hier aber unstreitig der Fall war.
- Privatautonomes Abtretungsverbot kann die Pfändung nicht hindern.
- § 851b dürfte schon an der Frist und dem Antragserfordernis aus Abs. 2 scheitern.
- Zinsen dementsprechend zugesprochen.
- Überzahlung schon kein taugliches Argument, um die Vollstreckung zu verhindern, daher bereits bei der Statthaftigkeit aussortiert.
- Nichtbezifferung des Zahlungsanspruchs ebenfalls kein Hindernis der Vollstreckung, dafür ist Stufe 1 ja gerade da.
- Einbruch hindert ebenfalls nicht, weil keine Unmöglichkeit vorgetragen wurde, sondern die Möglichkeit der Auskunft bestritten wurde, was aber als eigene, beweisbelastete Tatsache nicht möglich ist.
Zugegeben, § 851b ZPO war schon etwas dumm. Aber wieso sollte der Widerruf des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führen? Es gab schlechthin keinen Titel als Grundlage für den PfÜB 😀 Oder wie seht ihr das?
Naja der Titel mit dem Endurteil nach Widerruf war ja schon in der Welt und das inkl. dem Forderungsbestand wurde nicht bestritten. Ich hab auch rumargumentiert, dass die fehlerhafte Titelbezeichnung im PfüB nur ein formeller Fehler war, der zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit führt. Auch unter dem Gesichtspunkt das es unsinnig wäre, da ein wirksamer PfüB ja sehr wohl hätte beschlossen werden können. Ob das vertretbar ist mal schauen :D
Spannend. Bei uns (Sachsen):
1. Titel: gerichtlicher Vergleich, der (mMn wirksam) widerrufen wurde
2. Titel: Auskunft/Herausgabe bzgl. der Mieteinnahmen
Der Anspruch auf Zahlung der “offenen” Miete (24.000€) war *nicht* tituliert.









