20.04.2026, 17:44
Im Juli 2026 schreiben Referendare aus Niedersachsen, NRW und Hessen die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Niedersachsen:
02.07.: ZU
03.07.: A 2
06.07.: ZG
07.07.: A 1
09.07.: SR
10.07.: W/SR; W/VR
13.07.: VR
14.07.: VA
NRW:
02.07.: Z 1
03.07.: Z 2
06.07.: Z 3
07.07.: Z 4
09.07.: S 1
10.07.: S 2
13.07.: V 1
14.07.: V 2
Hessen:
02.07.: Z I
03.07.: Z III
06.07.: Z II
07.07.: AW
09.07.: S I
10.07.: S II
13.07.: Ö I
14.07.: Ö II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
Niedersachsen:
02.07.: ZU
03.07.: A 2
06.07.: ZG
07.07.: A 1
09.07.: SR
10.07.: W/SR; W/VR
13.07.: VR
14.07.: VA
NRW:
02.07.: Z 1
03.07.: Z 2
06.07.: Z 3
07.07.: Z 4
09.07.: S 1
10.07.: S 2
13.07.: V 1
14.07.: V 2
Hessen:
02.07.: Z I
03.07.: Z III
06.07.: Z II
07.07.: AW
09.07.: S I
10.07.: S II
13.07.: Ö I
14.07.: Ö II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
02.06.2026, 20:54
Na was sind eure Tipps für den Examensdurchgang im Juli 2026 in Hessen? Ich habe irgendwie so keinen blassen Schimmer.
03.06.2026, 10:19
(02.06.2026, 20:54)MaPi schrieb: Na was sind eure Tipps für den Examensdurchgang im Juli 2026 in Hessen? Ich habe irgendwie so keinen blassen Schimmer.
Ich glaube du brauchst auch keinen blassen Schimmer haben - ich habe noch nie mitbekommen dass jemand im Vorfeld eine höhere Ahnung hatte was geprüft werden könnte und selbst wenn; das wäre oft nichtmal ein Vorteil behaupte ich. Das raten oder spekulieren auf Klausurthemen ist oft nur ein Versuch des Gehirns eine teilweise unkontrollierbare Situation kontrollieren zu wollen. Diese Illusion von Kontrolle brauchst du nicht, du hast dich gut vorbereitet und niemand kann alles.
Entspann dich die letzten Tage vor den zwei nächsten Wochen und grübel nicht. Leg Gesetze, Kommentare und Skripte beiseite und mach was dir gut tut.
08.06.2026, 20:16
18.06.2026, 18:39
Tippt ihr auf Arbeitsrecht oder Wirtschaftsrecht?
18.06.2026, 22:47
14 Tage noch bis zur Prüfung aller Prüfungen, darauf hat man Jahre hingearbeitet 😲
29.06.2026, 12:16
Das crazy
01.07.2026, 19:04
Was kam heute dran? Mag jemand berichten?
02.07.2026, 16:01
Niedersachsen heute:
K und B sind Freunde. K möchte eine Tanne fällen und B, der im forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist und deshalb einen Traktor hat, bietet ihm an, dabei zu helfen. Eine Vergütung soll B nicht bekommen.
K hat selbst Erfahrung beim Bäumefällen und macht im August 2024 noch einen Kettensägenschein, wo er auch gewisse Unfallverhütungsvorschriften lernt.
Im September 2024 treffen sie sich, um den Baum zu fällen. K fällt den Baum mit seiner Kettensäge, der Baum fällt aber ungünstig und verkeilt sich/bleibt hängen. B sitzt dabei im Führerhaus des Traktors. K läuft Richtung Baumkrone, während B versucht, den Baum mit der mitgebrachten Seilwinde zu bewegen, wobei sich jedoch mehr Spannung im Baum aufbaut. K beginnt, die Krone abzusägen, obwohl ihm bewusst ist, dass das sehr gefährlich ist und auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, die er im Lehrgang gelernt hat. Der Baum zerbricht und K wird dabei schwer verletzt. Behandlung dauert noch an.
K klagt auf Feststellung, dass B zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden aus dem Ereignis verpflichtet ist. Das Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Verletzungen beziffert er mit mindestens 35000€, die klagt er aber noch nicht im Wege der Leistungsklage ein. Er meint, B hafte einerseits aus vertraglicher Pflichtverletzung, andererseits als Halter des Traktors, außerdem weil er K nicht daran gehindert hat, die Krone abzusägen, und weil er die Seilwinde betätigt hat, als K schon neben der Baumkrone war. (Sowohl das Absägen hängengebliebener Bäume als auch das Betätigen der Seilwinde sind nach den Vorschriften nicht erlaubt, die K gelernt hat, die aber von der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stammen und insbesondere B betreffen).
B lehnt das ab (kein Vertrag, kein 7 StVG wegen Arbeitsmaschine, keine Verletzung von etwaigen Schutzpflichten, weil K die Vorschriften kannte), rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, rechnet hilsweise mit einer offenen Vergütungsforderung auf und erhebt zugleich Hilfswiderklage bzgl dieser Forderung.
Er hat für K nämlich die Wiese gemäht, wofür sie 400€ Vergütung vereinbart hatten. Dabei hat er versehentlich den Zaun des K beschädigt, welcher für 400€ repariert werden musste. K hat die Aufrechnung erklärt. B meint, K habe keinen Schadensersatzanspruch wegen des Zauns, weil er nicht erst B die Möglichkeit zur Reparatur gegeben habe.
Streitig war nichts.
An sich war die fair, aber ich hatte große Zeitschwierigkeiten wegen dem etwas umfangreichen Tatbestand. Bin nur knapp fertig geworden, die Widerklage hab ich kaum noch geschafft.
Dürfte zT auf dieser Entscheidung beruhen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j20...10518.html
Edit: bzw ausführlicher hier noch die Entscheidung des LG Münster https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/...10305.html
K und B sind Freunde. K möchte eine Tanne fällen und B, der im forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist und deshalb einen Traktor hat, bietet ihm an, dabei zu helfen. Eine Vergütung soll B nicht bekommen.
K hat selbst Erfahrung beim Bäumefällen und macht im August 2024 noch einen Kettensägenschein, wo er auch gewisse Unfallverhütungsvorschriften lernt.
Im September 2024 treffen sie sich, um den Baum zu fällen. K fällt den Baum mit seiner Kettensäge, der Baum fällt aber ungünstig und verkeilt sich/bleibt hängen. B sitzt dabei im Führerhaus des Traktors. K läuft Richtung Baumkrone, während B versucht, den Baum mit der mitgebrachten Seilwinde zu bewegen, wobei sich jedoch mehr Spannung im Baum aufbaut. K beginnt, die Krone abzusägen, obwohl ihm bewusst ist, dass das sehr gefährlich ist und auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, die er im Lehrgang gelernt hat. Der Baum zerbricht und K wird dabei schwer verletzt. Behandlung dauert noch an.
K klagt auf Feststellung, dass B zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden aus dem Ereignis verpflichtet ist. Das Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Verletzungen beziffert er mit mindestens 35000€, die klagt er aber noch nicht im Wege der Leistungsklage ein. Er meint, B hafte einerseits aus vertraglicher Pflichtverletzung, andererseits als Halter des Traktors, außerdem weil er K nicht daran gehindert hat, die Krone abzusägen, und weil er die Seilwinde betätigt hat, als K schon neben der Baumkrone war. (Sowohl das Absägen hängengebliebener Bäume als auch das Betätigen der Seilwinde sind nach den Vorschriften nicht erlaubt, die K gelernt hat, die aber von der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stammen und insbesondere B betreffen).
B lehnt das ab (kein Vertrag, kein 7 StVG wegen Arbeitsmaschine, keine Verletzung von etwaigen Schutzpflichten, weil K die Vorschriften kannte), rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, rechnet hilsweise mit einer offenen Vergütungsforderung auf und erhebt zugleich Hilfswiderklage bzgl dieser Forderung.
Er hat für K nämlich die Wiese gemäht, wofür sie 400€ Vergütung vereinbart hatten. Dabei hat er versehentlich den Zaun des K beschädigt, welcher für 400€ repariert werden musste. K hat die Aufrechnung erklärt. B meint, K habe keinen Schadensersatzanspruch wegen des Zauns, weil er nicht erst B die Möglichkeit zur Reparatur gegeben habe.
Streitig war nichts.
An sich war die fair, aber ich hatte große Zeitschwierigkeiten wegen dem etwas umfangreichen Tatbestand. Bin nur knapp fertig geworden, die Widerklage hab ich kaum noch geschafft.
Dürfte zT auf dieser Entscheidung beruhen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j20...10518.html
Edit: bzw ausführlicher hier noch die Entscheidung des LG Münster https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/...10305.html
02.07.2026, 16:16
(02.07.2026, 16:01)NdsJuli2026 schrieb: Niedersachsen heute:
K und B sind Freunde. K möchte eine Tanne fällen und B, der im forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist und deshalb einen Traktor hat, bietet ihm an, dabei zu helfen. Eine Vergütung soll B nicht bekommen.
K hat selbst Erfahrung beim Bäumefällen und macht im August 2024 noch einen Kettensägenschein, wo er auch gewisse Unfallverhütungsvorschriften lernt.
Im September 2024 treffen sie sich, um den Baum zu fällen. K fällt den Baum mit seiner Kettensäge, der Baum fällt aber ungünstig und verkeilt sich/bleibt hängen. B sitzt dabei im Führerhaus des Traktors. K läuft Richtung Baumkrone, während B versucht, den Baum mit der mitgebrachten Seilwinde zu bewegen, wobei sich jedoch mehr Spannung im Baum aufbaut. K beginnt, die Krone abzusägen, obwohl ihm bewusst ist, dass das sehr gefährlich ist und auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, die er im Lehrgang gelernt hat. Der Baum zerbricht und K wird dabei schwer verletzt. Behandlung dauert noch an.
K klagt auf Feststellung, dass B zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden aus dem Ereignis verpflichtet ist. Das Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Verletzungen beziffert er mit mindestens 35000€, die klagt er aber noch nicht im Wege der Leistungsklage ein. Er meint, B hafte einerseits aus vertraglicher Pflichtverletzung, andererseits als Halter des Traktors, außerdem weil er K nicht daran gehindert hat, die Krone abzusägen, und weil er die Seilwinde betätigt hat, als K schon neben der Baumkrone war. (Sowohl das Absägen hängengebliebener Bäume als auch das Betätigen der Seilwinde sind nach den Vorschriften nicht erlaubt, die K gelernt hat, die aber von der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stammen und insbesondere B betreffen).
B lehnt das ab (kein Vertrag, kein 7 StVG wegen Arbeitsmaschine, keine Verletzung von etwaigen Schutzpflichten, weil K die Vorschriften kannte), rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, rechnet hilsweise mit einer offenen Vergütungsforderung auf und erhebt zugleich Hilfswiderklage bzgl dieser Forderung.
Er hat für K nämlich die Wiese gemäht, wofür sie 400€ Vergütung vereinbart hatten. Dabei hat er versehentlich den Zaun des K beschädigt, welcher für 400€ repariert werden musste. K hat die Aufrechnung erklärt. B meint, K habe keinen Schadensersatzanspruch wegen des Zauns, weil er nicht erst B die Möglichkeit zur Reparatur gegeben habe.
Streitig war nichts.
An sich war die fair, aber ich hatte große Zeitschwierigkeiten wegen dem etwas umfangreichen Tatbestand. Bin nur knapp fertig geworden, die Widerklage hab ich kaum noch geschafft.
Dürfte zT auf dieser Entscheidung beruhen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j20...10518.html
Edit: bzw ausführlicher hier noch die Entscheidung des LG Münster https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/...10305.html
Stimmt, an sich fair, aber ich hatte auch enorme Zeitprobleme. Habe zu viel Zeit für die Lösungsskizze verbracht. Habe alles abgelehnt. Kein Vertrag, weil Gefälligkeit. Kein 7 I StVG, weil kein betrieblicher Zusammenhang, keine Haftung nach 823 I wegen fehlendem Verletzungsverhalten. Widerklage (-), da unzulässig. Wollte noch Hilfsentscheidungsgründe bzgl. Aufrechnung, aber keine Zeit mehr dafür.










