Gestern, 16:09
Hat es denn noch jemand über 313 gelöst mit Vertragsanpassung?
Gestern, 16:29
(Gestern, 16:09)RLP2026-01 schrieb: Hat es denn noch jemand über 313 gelöst mit Vertragsanpassung?
Ja, habe Rücktrittsrecht über 313 II als einen Schwerpunkt. Ich fands recht schwierig zu argumentieren, weil man ja nicht wusste, wieviel die Gemälde wirklich wert waren. In Niedersachsen ist die Prüfung zweischichtig, deswegen habe ich in der Klägerstation gesagt, das ein Rücktrittsrecht besteht wegen erkennbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn man den angeblichen Wert von 1200€ laut Kläger zugrunde legt. War laut Kommentar ein Anwendungsbereich von 313 II. Dann in der Beklagtenstation abgelehnt, weil Mandant vorgetragen hat, dass der tatsächliche Wert über 12.000€ ist und dann in der Beweisstation problematisiert, dass es darauf ankommen wird, welchen Wert ein vom Gericht bestellter Sachverständiger annehmen wird. Deswegen habe ich den Mandanten auf ein Prozessrisiko hingewiesen, wenn das Gericht tatsächlich zu einem Wert von nur knapp 1200€ kommt, weil dann wohl 313 II durchgehen würde.
Gestern, 17:03
Hi, ich habe auch 313 II angenommen, dummerweise aber komplett vergessen den Wucherkram zumindest mal anzuprüfen. Habe dann Klageabweisung beantragt, in der Zweckmäßigkeit aber gesagt, dass der Mandant auf jeden Fall auf einen möglichen Anspruch auf Vertragsanpassung hingewiesen werden muss, wenn der Kläger Verhandlungen diesbzgl. unternimmt (im Kommentar stand, dass vor Klagezusprechung erfolglose Verhandlungen angestellt werden müssen)... bin echt extrem verunsichert mit meiner Lösung. 😅
Gestern, 17:05
(Gestern, 17:03)staylawyal schrieb: Hi, ich habe auch 313 II angenommen, dummerweise aber komplett vergessen den Wucherkram zumindest mal anzuprüfen. Habe dann Klageabweisung beantragt, in der Zweckmäßigkeit aber gesagt, dass der Mandant auf jeden Fall auf einen möglichen Anspruch auf Vertragsanpassung hingewiesen werden muss, wenn der Kläger Verhandlungen diesbzgl. unternimmt (im Kommentar stand, dass vor Klagezusprechung erfolglose Verhandlungen angestellt werden müssen)... bin echt extrem verunsichert mit meiner Lösung. 😅
Habe ich auch genau so gemacht
Vor 10 Stunden
Hoffe es lief bei allen super! Was lief heute in ZG in Niedersachsen? Drücke weiterhin die Daumen!
Vor 9 Stunden
(Vor 10 Stunden)nds..... schrieb: Hoffe es lief bei allen super! Was lief heute in ZG in Niedersachsen? Drücke weiterhin die Daumen!
Fand es heute echt ok, auch wenn der Umfang wieder brutal war.
Thema: Rückzahlung von Verlusten aus Online Glücksspielen.
Prozessstation bisschen IPR mit der Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts. In der Klägerstation 812 durchgeprüft und bei ,,ohne Rechtsgrund“ den 134 mit dem aufgeworfenen Problem zur fehlenden Lizenz und dem Glücksspielstaatsvertrag diskutiert.
In der Beweisstation war viel zu würdigen. (Lange Zeugenaussage der Ehefrau, Wohn- und Aufenthaltsort, Kenntnis des Klägers von Illegalitaet)
Hab der Klage stattgegeben. Wie war’s bei euch?
Vor 9 Stunden
(Vor 9 Stunden)MaNdsRef schrieb:(Vor 10 Stunden)nds..... schrieb: Hoffe es lief bei allen super! Was lief heute in ZG in Niedersachsen? Drücke weiterhin die Daumen!
Fand es heute echt ok, auch wenn der Umfang wieder brutal war.
Thema: Rückzahlung von Verlusten aus Online Glücksspielen.
Prozessstation bisschen IPR mit der Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts. In der Klägerstation 812 durchgeprüft und bei ,,ohne Rechtsgrund“ den 134 mit dem aufgeworfenen Problem zur fehlenden Lizenz und dem Glücksspielstaatsvertrag diskutiert.
In der Beweisstation war viel zu würdigen. (Lange Zeugenaussage der Ehefrau, Wohn- und Aufenthaltsort, Kenntnis des Klägers von Illegalitaet)
Hab der Klage stattgegeben. Wie war’s bei euch?
Ich fand die Fundstellen im Grüneberg alle maximal verwirrend mit den unterschiedlichen Versionen des GlüStV usw. insbesondere ob jetzt § 134 oder § 138 BGB (habe einfach nach Kaisermanier unter §§ 134, 138 BGB subsumiert).
§ 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV zusätzlich.
Verjährung klären; dann §§ 852, 818 ff. BGB, daher nichts verjährt.
Entreicherung, §§ 818 IV, 819 I BGB
§ 814 (1 Satz)
§ 817 S. 2 BGB (unbedingt).
Musste man nicht quasi Rom I/II erst in der Klägerstation prüfen und nur Brüssel Ia in der Zulässigkeit?
Ein Kollege hat die Zulässigkeit zweischichtig gemacht, ich glaube das war der Idealfall.
EDIT: Ja, der Umfang war einfach extrem. Man hätte daraus 10 Stunden machen können.
EDIT2: Auf die Kenntnis des Klägers kam es m.E. wegen § 852 BGB eben nicht mehr an, weil es ohnehin nicht verjährt gewesen wäre. Es sei denn - ach verdammt - wenn das bei § 817 S. 2 BGB ich noch hätte nennen müssen.
Vor 8 Stunden
Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des Titels
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des Titels
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Vor 8 Stunden
(Vor 9 Stunden)RefNdsOL schrieb:(Vor 9 Stunden)MaNdsRef schrieb:(Vor 10 Stunden)nds..... schrieb: Hoffe es lief bei allen super! Was lief heute in ZG in Niedersachsen? Drücke weiterhin die Daumen!
Fand es heute echt ok, auch wenn der Umfang wieder brutal war.
Thema: Rückzahlung von Verlusten aus Online Glücksspielen.
Prozessstation bisschen IPR mit der Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts. In der Klägerstation 812 durchgeprüft und bei ,,ohne Rechtsgrund“ den 134 mit dem aufgeworfenen Problem zur fehlenden Lizenz und dem Glücksspielstaatsvertrag diskutiert.
In der Beweisstation war viel zu würdigen. (Lange Zeugenaussage der Ehefrau, Wohn- und Aufenthaltsort, Kenntnis des Klägers von Illegalitaet)
Hab der Klage stattgegeben. Wie war’s bei euch?
Ich fand die Fundstellen im Grüneberg alle maximal verwirrend mit den unterschiedlichen Versionen des GlüStV usw. insbesondere ob jetzt § 134 oder § 138 BGB (habe einfach nach Kaisermanier unter §§ 134, 138 BGB subsumiert).
§ 823 II BGB i.V.m. § 4 IV GlüStV zusätzlich.
Verjährung klären; dann §§ 852, 818 ff. BGB, daher nichts verjährt.
Entreicherung, §§ 818 IV, 819 I BGB
§ 814 (1 Satz)
§ 817 S. 2 BGB (unbedingt).
Musste man nicht quasi Rom I/II erst in der Klägerstation prüfen und nur Brüssel Ia in der Zulässigkeit?
Ein Kollege hat die Zulässigkeit zweischichtig gemacht, ich glaube das war der Idealfall.
EDIT: Ja, der Umfang war einfach extrem. Man hätte daraus 10 Stunden machen können.
EDIT2: Auf die Kenntnis des Klägers kam es m.E. wegen § 852 BGB eben nicht mehr an, weil es ohnehin nicht verjährt gewesen wäre. Es sei denn - ach verdammt - wenn das bei § 817 S. 2 BGB ich noch hätte nennen müssen.
Ich habe in der Zulässigkeit nur Brüssel Ia diskutiert und bereits da problematisiert, ob der Kläger Verbraucher i.S.d. VO ist und ob die Beklagte ihr Angebot auf den Deutschen Markt ausgerichtet hat (+) -> Zuständigkeit gegeben.
Dann in der Klägerstation mit 823 II ivm § 4 IV GlüStV geprüft. Problematisiert, ob deutsches Recht nach Rom I/II Anwendung findet (+). Vermögen i.R.d. 823 II auch umfasst, aber dann problematisiert, ob § 4 GlüStV ein Schutzgesetz ist (ist umstritten laut Grüneberg, h.M. aber (+)). Rausgeflogen bin ich dann bei der Kausalität, weil er auch ohne Verstoß gegen Konzessionserfordernis gespielt hätte bzw. insoweit nichts vorgetragen war.
Dann § 812 I 1 Alt. 1 geprüft -> Unwirksamkeit des Spielvertrages als Schwerpunkt
1.) Unwirksam wegen § 138 BGB durch Förderung von Glücksspiel etc., aber abgelehnt, weil es auch legales Online-Glücksspiel gibt und letztlich sogar eine Konzession erteilt wurde, deswegen Online-Glücksspiel nicht ohne generell sittenwidrig.
2.) Unwirksamkeit nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 4 IV GlüStV -> Im Ergebnis (+), mit einigen Problemen, insb. ob nicht die malteische Erlaubnis ausreicht.
(P) aber: Ausschluss des Anspruchs wege 814 wegen Kenntnis von Nichtschuld. Da bin ich mir unsicher, ich habe aber argumentiert, dass der Kläger selbst wusste, freiwillig zu spielen, daher Anspruch ausgeschlossen und 812 I 1 Alt. 1 abgelehnt.
Dann aber 817 S. 1 geprüft, auf den § 814 gerade keine Anwendung findet. -> Anspruchsvoraussetzungen lagen vor und Ausschluss nach 817 S. 2 BGB dann abgelehnt (hier ging mir langsam die Zeit aus), insbesondere weil keine Kenntnis von Illegalität (dann wäre nach Grüneberg Anspruch ausgeschlossen). Kurz § 242 BGB i.V.m. § 285 StGB angeprüft, aber gesagt, dass er auch keinen Vorsatz hatte bzgl. illegalem Glücksspiel und daher den Anspruch bejaht.
In der Beklagtenstation dann nur aufgeworfen, dass womöglich keine Zuständigkeit gegeben wäre, wenn Wohnort wie vorgetragen zeitweise nicht in Deutschland und dass der Anspruch iHv 40.000 € verjährt sein müsste, wenn er schon 2013 Kenntnis gehabt hatte. Insoweit i.H.v. 40.000€ erheblich vorgetragen.
Dann hatte ich noch 10 min. in der Beweisstation und habe sehr schnell durchgeprüft, dass erwiesen ist, das der Kläger durchgehend in Deutschland wohnte. Hinsichtlich der Kenntnis hätte der Beklagte die Beweislast, hat aber nicht hinreichend Beweis angeboten.
Tenor dann zugesprochen entsprechend dem Antrag
Vor 8 Stunden
(Vor 8 Stunden)Büffelhüfte schrieb: Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des TitelsKläger meint Titel ist unwirksam, weil unwirksame Vollmacht gem 134 BGB wegen Verstoßes gegen RDG und kollusivem Zsmwirken durch Bank und PT und zudem Erklärung Aufrechnung gegen titulierte Forderung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Welche Normen waren heute ausgenommen von der Prüfung?


