31.03.2026, 12:43
(31.03.2026, 11:30)ffm26 schrieb:Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)(30.03.2026, 23:43)JuleErdbeer schrieb: Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)
31.03.2026, 13:05
(31.03.2026, 12:43)Gastzugang123 schrieb:Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.(31.03.2026, 11:30)ffm26 schrieb:Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)(30.03.2026, 23:43)JuleErdbeer schrieb: Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
31.03.2026, 13:43
(31.03.2026, 13:05)JuleErdbeer schrieb:Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar(31.03.2026, 12:43)Gastzugang123 schrieb:Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.(31.03.2026, 11:30)ffm26 schrieb:Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)(30.03.2026, 23:43)JuleErdbeer schrieb: Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
31.03.2026, 13:53
(31.03.2026, 13:43)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:05)JuleErdbeer schrieb:Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar(31.03.2026, 12:43)Gastzugang123 schrieb:Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.(31.03.2026, 11:30)ffm26 schrieb:Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)(30.03.2026, 23:43)JuleErdbeer schrieb: Wie dumm…. Ich hab mich total über den Hinweis des Mandanten gewundert, dass er die EGL zu generell findet. Aber ich bin null drauf gekommen, dass die auf VersG hinaus wollten (habe in Berlin geschrieben). Fand das so offensichtlich dass das keine Versammlung ist, vor allem nachdem die Loveparade Entscheidung ja nun auch nicht die allerneueste ist….
Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
Ja fand ich auch schwer…. Also ich habe gesagt, dass das Regelbeispiel auch bei nichtbetriebsbezogenen Straftaten seine regelwirkung entfaltet und habe da mit dem Schutzzweck des LuftSiG argumentiert und bei der Reichsbürgersache habe ich gesagt, dass die eigentlich nicht mehr entscheidungserheblich ist weil Tatsache zu spät bekannt geworden, aber dann beachtet wird, wenn es die Entscheidung der Behörde bestätigt und das habe ich bejaht.
Erledigung habe ich nicht angenommen wegen der Sperrfrist. Ansonsten weiß ich gerade nicht mehr genau wo noch die Probleme waren….
31.03.2026, 14:22
(31.03.2026, 13:53)JuleErdbeer schrieb:(31.03.2026, 13:43)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:05)JuleErdbeer schrieb:Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar(31.03.2026, 12:43)Gastzugang123 schrieb:Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.(31.03.2026, 11:30)ffm26 schrieb: Vielleicht war es in Berlin auch auf PolR angelegt! Die Sachverhalte wurden ja teilweise schon etwas angepasst wenn ich das richtig sehe. In Hessen waren die Argumente im Vermerk am Anfang deutlich auf 21 HVersFG nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in 2 HVersFG angelegt. Aber das HVersFG ist auch meines Erachtens weiter gefasst als das VersG oder andere Landes-VersG. Kann also gut sein dass es bei euch aufs PolR ankommen sollte :)Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
Ja fand ich auch schwer…. Also ich habe gesagt, dass das Regelbeispiel auch bei nichtbetriebsbezogenen Straftaten seine regelwirkung entfaltet und habe da mit dem Schutzzweck des LuftSiG argumentiert und bei der Reichsbürgersache habe ich gesagt, dass die eigentlich nicht mehr entscheidungserheblich ist weil Tatsache zu spät bekannt geworden, aber dann beachtet wird, wenn es die Entscheidung der Behörde bestätigt und das habe ich bejaht.
Erledigung habe ich nicht angenommen wegen der Sperrfrist. Ansonsten weiß ich gerade nicht mehr genau wo noch die Probleme waren….
Das mit der Sperrfrist und Erledigung ist interessant. Also hast du dann eine Anfechtungsklage durchgeprüft? Mich hat total verwirrt, dass das Gericht auf Erledigung hingewiesen hat, aber die Anwältin unbedingt an ihrem Antrag festhalten wollte
31.03.2026, 14:39
(31.03.2026, 14:22)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:53)JuleErdbeer schrieb:(31.03.2026, 13:43)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:05)JuleErdbeer schrieb:Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar(31.03.2026, 12:43)Gastzugang123 schrieb: Ich denke, es kam wie so oft in Jura weniger auf das Ergebnis als auf eine gute Argumentation an. Angelegt war wegen des langen Sachverhalts jedenfalls, dass man abgrenzen musste, Versammlung ja oder nein. (Im zweiten Examen sind manche Klausurenersteller und Prüfer auch großzügiger, sobald Landesrecht ins Spiel kommt, weil ja manche fürs zweite Examen das Bundesland wechseln und dadurch das Spielfeld etwas ungerecht wird. Aus einer mündlichen Prüfung habe ich gehört, dass landesrechtlich alles vorgegeben wurde, um keinem Kandidaten einen unfairen Vorteil zu geben. Da wollte der Prüfer dann halt auch nur die Argumentation.)Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
Ja fand ich auch schwer…. Also ich habe gesagt, dass das Regelbeispiel auch bei nichtbetriebsbezogenen Straftaten seine regelwirkung entfaltet und habe da mit dem Schutzzweck des LuftSiG argumentiert und bei der Reichsbürgersache habe ich gesagt, dass die eigentlich nicht mehr entscheidungserheblich ist weil Tatsache zu spät bekannt geworden, aber dann beachtet wird, wenn es die Entscheidung der Behörde bestätigt und das habe ich bejaht.
Erledigung habe ich nicht angenommen wegen der Sperrfrist. Ansonsten weiß ich gerade nicht mehr genau wo noch die Probleme waren….
Das mit der Sperrfrist und Erledigung ist interessant. Also hast du dann eine Anfechtungsklage durchgeprüft? Mich hat total verwirrt, dass das Gericht auf Erledigung hingewiesen hat, aber die Anwältin unbedingt an ihrem Antrag festhalten wollte
Ja in der Norm stand ja drin, dass nach Ablehnung erst ein Jahr später wieder der Antrag gestellt werden kann und deshalb habe ich gesagt, dass ein Widerruf die Sperrfrist auch entfaltet, weil anderweitig die Behörde willkürlich auf dieses Mittel zurückgreifen könnte und damit den Rechtsschutz des Betroffenen beschneidet. Also so habe ich zumindest argumentiert
31.03.2026, 14:40
Achso und ja: dementsprechend habe ich dann eine Anfechtunsklage und eine Verpflichtungsklage angenommen
31.03.2026, 19:07
(31.03.2026, 14:39)JuleErdbeer schrieb:Starkes Argument mit der Erledigung. Aber wenn die Anfechtungsklage dann unbegründet ist, ist die Verpflixhtungsklage doch schon allein wegen der Sperrfrist auch unbegründet, oder?(31.03.2026, 14:22)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:53)JuleErdbeer schrieb:(31.03.2026, 13:43)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:05)JuleErdbeer schrieb: Das ist das was mich so sehr ärgert, ich habe diese Abgrenzung nicht gemacht, weil ich nicht erkannt habe dass sie das hören wollen.Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar
Also bin mir ziemlich sicher sogar, dass die in Berlin nicht das VersG hören wollten….
Aber habe mir irgendwie in jeder einzelnen Klausur einen dummen Fehler erlaubt und habe jetzt echt Schiss vor den Noten
Ja fand ich auch schwer…. Also ich habe gesagt, dass das Regelbeispiel auch bei nichtbetriebsbezogenen Straftaten seine regelwirkung entfaltet und habe da mit dem Schutzzweck des LuftSiG argumentiert und bei der Reichsbürgersache habe ich gesagt, dass die eigentlich nicht mehr entscheidungserheblich ist weil Tatsache zu spät bekannt geworden, aber dann beachtet wird, wenn es die Entscheidung der Behörde bestätigt und das habe ich bejaht.
Erledigung habe ich nicht angenommen wegen der Sperrfrist. Ansonsten weiß ich gerade nicht mehr genau wo noch die Probleme waren….
Das mit der Sperrfrist und Erledigung ist interessant. Also hast du dann eine Anfechtungsklage durchgeprüft? Mich hat total verwirrt, dass das Gericht auf Erledigung hingewiesen hat, aber die Anwältin unbedingt an ihrem Antrag festhalten wollte
Ja in der Norm stand ja drin, dass nach Ablehnung erst ein Jahr später wieder der Antrag gestellt werden kann und deshalb habe ich gesagt, dass ein Widerruf die Sperrfrist auch entfaltet, weil anderweitig die Behörde willkürlich auf dieses Mittel zurückgreifen könnte und damit den Rechtsschutz des Betroffenen beschneidet. Also so habe ich zumindest argumentiert
31.03.2026, 19:16
(31.03.2026, 19:07)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 14:39)JuleErdbeer schrieb:Starkes Argument mit der Erledigung. Aber wenn die Anfechtungsklage dann unbegründet ist, ist die Verpflixhtungsklage doch schon allein wegen der Sperrfrist auch unbegründet, oder?(31.03.2026, 14:22)Gastzugang123 schrieb:(31.03.2026, 13:53)JuleErdbeer schrieb:(31.03.2026, 13:43)Gastzugang123 schrieb: Wie hast du denn die erste ÖR Klausur gelöst? Die fand ich ich weniger klar
Ja fand ich auch schwer…. Also ich habe gesagt, dass das Regelbeispiel auch bei nichtbetriebsbezogenen Straftaten seine regelwirkung entfaltet und habe da mit dem Schutzzweck des LuftSiG argumentiert und bei der Reichsbürgersache habe ich gesagt, dass die eigentlich nicht mehr entscheidungserheblich ist weil Tatsache zu spät bekannt geworden, aber dann beachtet wird, wenn es die Entscheidung der Behörde bestätigt und das habe ich bejaht.
Erledigung habe ich nicht angenommen wegen der Sperrfrist. Ansonsten weiß ich gerade nicht mehr genau wo noch die Probleme waren….
Das mit der Sperrfrist und Erledigung ist interessant. Also hast du dann eine Anfechtungsklage durchgeprüft? Mich hat total verwirrt, dass das Gericht auf Erledigung hingewiesen hat, aber die Anwältin unbedingt an ihrem Antrag festhalten wollte
Ja in der Norm stand ja drin, dass nach Ablehnung erst ein Jahr später wieder der Antrag gestellt werden kann und deshalb habe ich gesagt, dass ein Widerruf die Sperrfrist auch entfaltet, weil anderweitig die Behörde willkürlich auf dieses Mittel zurückgreifen könnte und damit den Rechtsschutz des Betroffenen beschneidet. Also so habe ich zumindest argumentiert
Bei mir waren beide Klagen unbegründet! Bei der verpflichtungsklage bin ich dann nicht mehr zu dem Punkt mit der Sperrfrist gekommen, weil ich schon gesagt habe dass er das tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit nicht aufweist… Ich weiß nicht ob das richtig ist oder man dann die Sperrfrist schon bei den formellen anspruchsvoraussetzungen hätte ansprechen müssen. Ich wollte mir da aber nicht so viel Argumentation abschneiden, falls meine Argumentation mit der Erledigung ein völliger Griff ins Klo ist.
31.03.2026, 19:20
Ich habe das Urteil zur Erledigung gefunden, ich weiß nicht ob es da noch eine höhere Instanz zu gibt die das anders sieht.
https://openjur.de/u/2153632.html
https://openjur.de/u/2153632.html


