18.03.2026, 10:23
(18.03.2026, 09:44)Sunshine07 schrieb:(18.03.2026, 01:35)JuraBW2026 schrieb: Hey, erstmal Glückwunsch zum bestandenen Examen!
Ich wurde selber eingebürgert (nach 16 Monaten...) und habe während der Verwaltungsstation von Verwaltungsrichtern gehört, dass auch für die Einbürgerung die Frist von 3 Monaten gilt und man grds. Klage erheben darf. Natürlich macht man sich nicht super beliebt bei der Behörde, aber eine Richterin hat explizit gesagt, wir sollen alle klagen, weil die Bearbeitungszeit bei den Behörden nicht in Ordnung ist.
Ich selber habe nicht Klage erhoben, da bei mir besondere Umstände vorlagen, die die Einbürgerung während der Bearbeitungszeit ausgeschlossen hatten. Aber wenn bei dir Zeit ein großer Faktor ist, würde ich evtl. darüber nachdenken. Natürlich keine Rechtsberatung
Also ich verstehe, wie schwierig der gesamte Prozess ist.Ich wünsche dir viel Kraft sowohl für das Examen als auch für die Einbürgerung. Es ist ein tolles Gefühl, vor allem der Eid!
Danke dir! Ach krass nice to know!
- Irgendwie hört man überall was anderes. Zum Teil wird gesagt, dass man min ein Jahr warten muss bis das Gericht die Behörde verurteilt. Vorher wird die Klage abgewiesen. Ich warte jetzt erstmal ab. :)
§ 75 VwGO spricht ja von mindestens 3 Monaten. Ich weiß nicht mehr wo, aber habe damals in einer Kommentierung dazu gefunden das bei Einbürgerungen das doppelte der Frist angemessen sein könnte. Nach 6 Monaten könnte man also klagen oder wie gesagt, damit "drohen"
18.03.2026, 12:50
(18.03.2026, 08:38)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 01:31)Sunshine07 schrieb:(17.03.2026, 20:14)Homer S. schrieb: Für A13 müsste man Beamter werden, daher Deutscher (EU Bürger) sein, daher dürfte der TE damit aktuell nicht geholfen sein...
Einbürgerung hat bei einem guten Kollegen von mir leider lange gedauert. Haben irgendwann mit Untätigkeitsklage gedroht, dann lief es - hätten wir ggf. schneller machen sollen.
Schau ggf. mal bei dem ÖR Stellenmarkt (zB karriere.nrw für NRW) und Filter nach E13 bzw Tarifbeschäftigung. Da dürften ein paar Jobs bei Ministerien dabei sein, bei denen du auch juristisch arbeitest, sodass das auch für die Justiz ganz gut sein kann.
Dankeschön! Ich bin EU Bürgerin vielleicht würde das etwas ändern. Die Einbürgerungsbehörde teilte mir mit, dass es im schlimmsten Fall ein Jahr dauert. Es kann auch kürzer sein. Kommt halt drauf an, wie schnell die Sicherheitsüberprüfung abläuft.
Ich bin leider nicht aus NRW sondern aus RLP. Ich hab mich jetzt bei mehreren Stellen im öffentlichen Dienst beworben. (Auch für Bundesämter) Aber danke für den Tipp! Ich schau mal öfters nochmal dort rein.
Mein Studium und mein Referendariat war leider auf Strafrecht ausgelegt. Ich mache mir Sorgen, dass das negativ auswirkt.
Für die Berufung ins Beantenverhältnis genügt grundsätzlich die Unionsbürgerschaft (EU-Bürger):
§ 7 I 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG i.V.m. LBG
bzw. beim Bund § 7 I 1 Nr. 1 lit. a BBG
Davon kann es Ausnahmen geben, vgl. § 7 II BBG/§ 7 II BeamtStG. Eine wichtige ist bspw. die Berufung ins Richterverhältnis, vgl. § 9 Nr. 1 DRiG.
Ach das mit den Richtern wusste ich nicht, aber wundert mich, weil es doch mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht begründet wird. Sehe da echt keinen Unterschied zu Beamten 😳
18.03.2026, 13:29
(18.03.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(18.03.2026, 08:38)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 01:31)Sunshine07 schrieb:(17.03.2026, 20:14)Homer S. schrieb: Für A13 müsste man Beamter werden, daher Deutscher (EU Bürger) sein, daher dürfte der TE damit aktuell nicht geholfen sein...
Einbürgerung hat bei einem guten Kollegen von mir leider lange gedauert. Haben irgendwann mit Untätigkeitsklage gedroht, dann lief es - hätten wir ggf. schneller machen sollen.
Schau ggf. mal bei dem ÖR Stellenmarkt (zB karriere.nrw für NRW) und Filter nach E13 bzw Tarifbeschäftigung. Da dürften ein paar Jobs bei Ministerien dabei sein, bei denen du auch juristisch arbeitest, sodass das auch für die Justiz ganz gut sein kann.
Dankeschön! Ich bin EU Bürgerin vielleicht würde das etwas ändern. Die Einbürgerungsbehörde teilte mir mit, dass es im schlimmsten Fall ein Jahr dauert. Es kann auch kürzer sein. Kommt halt drauf an, wie schnell die Sicherheitsüberprüfung abläuft.
Ich bin leider nicht aus NRW sondern aus RLP. Ich hab mich jetzt bei mehreren Stellen im öffentlichen Dienst beworben. (Auch für Bundesämter) Aber danke für den Tipp! Ich schau mal öfters nochmal dort rein.
Mein Studium und mein Referendariat war leider auf Strafrecht ausgelegt. Ich mache mir Sorgen, dass das negativ auswirkt.
Für die Berufung ins Beantenverhältnis genügt grundsätzlich die Unionsbürgerschaft (EU-Bürger):
§ 7 I 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG i.V.m. LBG
bzw. beim Bund § 7 I 1 Nr. 1 lit. a BBG
Davon kann es Ausnahmen geben, vgl. § 7 II BBG/§ 7 II BeamtStG. Eine wichtige ist bspw. die Berufung ins Richterverhältnis, vgl. § 9 Nr. 1 DRiG.
Ach das mit den Richtern wusste ich nicht, aber wundert mich, weil es doch mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht begründet wird. Sehe da echt keinen Unterschied zu Beamten 😳
Der Unterschied ist ganz simpel. Das Diskriminierungsverbot ist insofern durchaus beschränkbar und gerade bei Richtern völlig richtig, siehe bei Beamten eben § 7 II BeamtStG/BBG. Denn klassischerweise geht die Staatsbürgerschaft mit dem Genuss verfassungsrechtlicher Rechte aber auch Pflichten (u.a. der Unterwerfung unter die Rechtsordnung und staatliche Gewalt) einher. So beispielsweise weiterhin das Verständnis in den USA; nur Staatsbürger können sich auf die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gegenüber dem Staat berufen.
Insofern ist es völlig selbstverständlich, dass solche, die staatliche Gewalt ausüben, zuvorderst Beamte (und diesen gleichgestellte) eben auch selbst Staatsbürger sein müssen. Das Europarecht macht nun da teilweise Aufweichungen. Das kann aber eben gerade nicht für Kernbereiche gelten wie bspw. die Rechtsprechung. Diese muss für das Vertrauen der Staatsbürger in diese Gewalt ausschließlich durch Staatsbürger ausgeübt werden können. Dass Ausländer, über deutsche Staatsbürger in Deutschland richten, wäre schlechterdings schädigend für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dementsprechend ist dies ein Paradebeispiel für Stellen, die ausschließlich Deutschen iSd Art. 116 GG vorbehalten sind.
Dass man mittlerweile mehrere Staatsangehörigkeiten haben kann, ändert an diesem klassischen Verständnis nichts und ist insofern auch richtig. Es geht bei der Staatsbürgerschaft nämlich auch um Treue gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung. Diese muss der Antragsteller für eine Einbürgerung auch bestätigen, in den USA ist dazu ein vollständiger Text zu zitieren, in dem man jede derartige Verbindung zu anderen Staaten und Staatsoberhäuptern entsagt.
18.03.2026, 16:12
In Art. 45 Abs. 3 und 4 AEUV sind sogar die Ausnahmen der Freizügigkeit dargestellt.
18.03.2026, 17:50
(18.03.2026, 13:29)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(18.03.2026, 08:38)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 01:31)Sunshine07 schrieb:(17.03.2026, 20:14)Homer S. schrieb: Für A13 müsste man Beamter werden, daher Deutscher (EU Bürger) sein, daher dürfte der TE damit aktuell nicht geholfen sein...
Einbürgerung hat bei einem guten Kollegen von mir leider lange gedauert. Haben irgendwann mit Untätigkeitsklage gedroht, dann lief es - hätten wir ggf. schneller machen sollen.
Schau ggf. mal bei dem ÖR Stellenmarkt (zB karriere.nrw für NRW) und Filter nach E13 bzw Tarifbeschäftigung. Da dürften ein paar Jobs bei Ministerien dabei sein, bei denen du auch juristisch arbeitest, sodass das auch für die Justiz ganz gut sein kann.
Dankeschön! Ich bin EU Bürgerin vielleicht würde das etwas ändern. Die Einbürgerungsbehörde teilte mir mit, dass es im schlimmsten Fall ein Jahr dauert. Es kann auch kürzer sein. Kommt halt drauf an, wie schnell die Sicherheitsüberprüfung abläuft.
Ich bin leider nicht aus NRW sondern aus RLP. Ich hab mich jetzt bei mehreren Stellen im öffentlichen Dienst beworben. (Auch für Bundesämter) Aber danke für den Tipp! Ich schau mal öfters nochmal dort rein.
Mein Studium und mein Referendariat war leider auf Strafrecht ausgelegt. Ich mache mir Sorgen, dass das negativ auswirkt.
Für die Berufung ins Beantenverhältnis genügt grundsätzlich die Unionsbürgerschaft (EU-Bürger):
§ 7 I 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG i.V.m. LBG
bzw. beim Bund § 7 I 1 Nr. 1 lit. a BBG
Davon kann es Ausnahmen geben, vgl. § 7 II BBG/§ 7 II BeamtStG. Eine wichtige ist bspw. die Berufung ins Richterverhältnis, vgl. § 9 Nr. 1 DRiG.
Ach das mit den Richtern wusste ich nicht, aber wundert mich, weil es doch mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht begründet wird. Sehe da echt keinen Unterschied zu Beamten 😳
Der Unterschied ist ganz simpel. Das Diskriminierungsverbot ist insofern durchaus beschränkbar und gerade bei Richtern völlig richtig, siehe bei Beamten eben § 7 II BeamtStG/BBG. Denn klassischerweise geht die Staatsbürgerschaft mit dem Genuss verfassungsrechtlicher Rechte aber auch Pflichten (u.a. der Unterwerfung unter die Rechtsordnung und staatliche Gewalt) einher. So beispielsweise weiterhin das Verständnis in den USA; nur Staatsbürger können sich auf die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gegenüber dem Staat berufen.
Insofern ist es völlig selbstverständlich, dass solche, die staatliche Gewalt ausüben, zuvorderst Beamte (und diesen gleichgestellte) eben auch selbst Staatsbürger sein müssen. Das Europarecht macht nun da teilweise Aufweichungen. Das kann aber eben gerade nicht für Kernbereiche gelten wie bspw. die Rechtsprechung. Diese muss für das Vertrauen der Staatsbürger in diese Gewalt ausschließlich durch Staatsbürger ausgeübt werden können. Dass Ausländer, über deutsche Staatsbürger in Deutschland richten, wäre schlechterdings schädigend für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dementsprechend ist dies ein Paradebeispiel für Stellen, die ausschließlich Deutschen iSd Art. 116 GG vorbehalten sind.
Dass man mittlerweile mehrere Staatsangehörigkeiten haben kann, ändert an diesem klassischen Verständnis nichts und ist insofern auch richtig. Es geht bei der Staatsbürgerschaft nämlich auch um Treue gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung. Diese muss der Antragsteller für eine Einbürgerung auch bestätigen, in den USA ist dazu ein vollständiger Text zu zitieren, in dem man jede derartige Verbindung zu anderen Staaten und Staatsoberhäuptern entsagt.
Wieso das jetzt bei der Judikative irgendwie krasser sein soll, als bei der Exekutive leuchtet mir nicht ein.
18.03.2026, 23:50
(18.03.2026, 17:50)Homer S. schrieb:(18.03.2026, 13:29)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(18.03.2026, 08:38)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 01:31)Sunshine07 schrieb: Dankeschön! Ich bin EU Bürgerin vielleicht würde das etwas ändern. Die Einbürgerungsbehörde teilte mir mit, dass es im schlimmsten Fall ein Jahr dauert. Es kann auch kürzer sein. Kommt halt drauf an, wie schnell die Sicherheitsüberprüfung abläuft.
Ich bin leider nicht aus NRW sondern aus RLP. Ich hab mich jetzt bei mehreren Stellen im öffentlichen Dienst beworben. (Auch für Bundesämter) Aber danke für den Tipp! Ich schau mal öfters nochmal dort rein.
Mein Studium und mein Referendariat war leider auf Strafrecht ausgelegt. Ich mache mir Sorgen, dass das negativ auswirkt.
Für die Berufung ins Beantenverhältnis genügt grundsätzlich die Unionsbürgerschaft (EU-Bürger):
§ 7 I 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG i.V.m. LBG
bzw. beim Bund § 7 I 1 Nr. 1 lit. a BBG
Davon kann es Ausnahmen geben, vgl. § 7 II BBG/§ 7 II BeamtStG. Eine wichtige ist bspw. die Berufung ins Richterverhältnis, vgl. § 9 Nr. 1 DRiG.
Ach das mit den Richtern wusste ich nicht, aber wundert mich, weil es doch mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht begründet wird. Sehe da echt keinen Unterschied zu Beamten 😳
Der Unterschied ist ganz simpel. Das Diskriminierungsverbot ist insofern durchaus beschränkbar und gerade bei Richtern völlig richtig, siehe bei Beamten eben § 7 II BeamtStG/BBG. Denn klassischerweise geht die Staatsbürgerschaft mit dem Genuss verfassungsrechtlicher Rechte aber auch Pflichten (u.a. der Unterwerfung unter die Rechtsordnung und staatliche Gewalt) einher. So beispielsweise weiterhin das Verständnis in den USA; nur Staatsbürger können sich auf die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gegenüber dem Staat berufen.
Insofern ist es völlig selbstverständlich, dass solche, die staatliche Gewalt ausüben, zuvorderst Beamte (und diesen gleichgestellte) eben auch selbst Staatsbürger sein müssen. Das Europarecht macht nun da teilweise Aufweichungen. Das kann aber eben gerade nicht für Kernbereiche gelten wie bspw. die Rechtsprechung. Diese muss für das Vertrauen der Staatsbürger in diese Gewalt ausschließlich durch Staatsbürger ausgeübt werden können. Dass Ausländer, über deutsche Staatsbürger in Deutschland richten, wäre schlechterdings schädigend für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dementsprechend ist dies ein Paradebeispiel für Stellen, die ausschließlich Deutschen iSd Art. 116 GG vorbehalten sind.
Dass man mittlerweile mehrere Staatsangehörigkeiten haben kann, ändert an diesem klassischen Verständnis nichts und ist insofern auch richtig. Es geht bei der Staatsbürgerschaft nämlich auch um Treue gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung. Diese muss der Antragsteller für eine Einbürgerung auch bestätigen, in den USA ist dazu ein vollständiger Text zu zitieren, in dem man jede derartige Verbindung zu anderen Staaten und Staatsoberhäuptern entsagt.
Wieso das jetzt bei der Judikative irgendwie krasser sein soll, als bei der Exekutive leuchtet mir nicht ein.
Sie hat halt die Letztentscheidung in Rechtsfragen und ist damit dem Kern der staatlichen Hoheitsgewalt noch näher. Wahrscheinlich fände man es merkwürdig, wenn ein mit ausländischen Staatsangehörigen besetzter Spruchkörper eines Verwaltungsgerichts Bund oder Länder verpflichten oder ihre Maßnahmen aufheben würde, oder im Extremfall ausländische Bundesverfassungsrichter Gesetze des deutschen Parlaments für nichtig erklären würden. Klar, beim Nachbarschaftsstreit am AG ist das nicht ganz so zwingend, aber insgesamt scheint mir das doch plausibel zu sein.
19.03.2026, 00:24
Ich hab damit auch kein Problem und verstehe auch, dass die das so verlangen :) ist natürlich ärgerlich, weil sich dadurch alles verzögert, aber so ist das halt. Hatte die Hoffnung, dass wenigstens es ausreicht, wenn ich denen vorzeige, dass ich den Antrag gestellt habe. Darüberhinaus haben sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängert. Mein Bruder musste maximal 3 Monate warten. Bei mir wurde eine bearbeitungszeit von 12 Monaten angegeben. Es kann aber auch kürzer sein. Es hängt am Ende von der Sicherheitsüberprüfung ab. Witziger Weise hab ich von der zuständigen Sachbearbeiterin erfahren, dass die Sicherheitsüberprüfung noch per Post erfolgt 🫠
19.03.2026, 07:43
(18.03.2026, 13:29)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 12:50)JurisRef schrieb:(18.03.2026, 08:38)RefNdsOL schrieb:(18.03.2026, 01:31)Sunshine07 schrieb:(17.03.2026, 20:14)Homer S. schrieb: Für A13 müsste man Beamter werden, daher Deutscher (EU Bürger) sein, daher dürfte der TE damit aktuell nicht geholfen sein...
Einbürgerung hat bei einem guten Kollegen von mir leider lange gedauert. Haben irgendwann mit Untätigkeitsklage gedroht, dann lief es - hätten wir ggf. schneller machen sollen.
Schau ggf. mal bei dem ÖR Stellenmarkt (zB karriere.nrw für NRW) und Filter nach E13 bzw Tarifbeschäftigung. Da dürften ein paar Jobs bei Ministerien dabei sein, bei denen du auch juristisch arbeitest, sodass das auch für die Justiz ganz gut sein kann.
Dankeschön! Ich bin EU Bürgerin vielleicht würde das etwas ändern. Die Einbürgerungsbehörde teilte mir mit, dass es im schlimmsten Fall ein Jahr dauert. Es kann auch kürzer sein. Kommt halt drauf an, wie schnell die Sicherheitsüberprüfung abläuft.
Ich bin leider nicht aus NRW sondern aus RLP. Ich hab mich jetzt bei mehreren Stellen im öffentlichen Dienst beworben. (Auch für Bundesämter) Aber danke für den Tipp! Ich schau mal öfters nochmal dort rein.
Mein Studium und mein Referendariat war leider auf Strafrecht ausgelegt. Ich mache mir Sorgen, dass das negativ auswirkt.
Für die Berufung ins Beantenverhältnis genügt grundsätzlich die Unionsbürgerschaft (EU-Bürger):
§ 7 I 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG i.V.m. LBG
bzw. beim Bund § 7 I 1 Nr. 1 lit. a BBG
Davon kann es Ausnahmen geben, vgl. § 7 II BBG/§ 7 II BeamtStG. Eine wichtige ist bspw. die Berufung ins Richterverhältnis, vgl. § 9 Nr. 1 DRiG.
Ach das mit den Richtern wusste ich nicht, aber wundert mich, weil es doch mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht begründet wird. Sehe da echt keinen Unterschied zu Beamten 😳
Der Unterschied ist ganz simpel. Das Diskriminierungsverbot ist insofern durchaus beschränkbar und gerade bei Richtern völlig richtig, siehe bei Beamten eben § 7 II BeamtStG/BBG. Denn klassischerweise geht die Staatsbürgerschaft mit dem Genuss verfassungsrechtlicher Rechte aber auch Pflichten (u.a. der Unterwerfung unter die Rechtsordnung und staatliche Gewalt) einher. So beispielsweise weiterhin das Verständnis in den USA; nur Staatsbürger können sich auf die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gegenüber dem Staat berufen.
Insofern ist es völlig selbstverständlich, dass solche, die staatliche Gewalt ausüben, zuvorderst Beamte (und diesen gleichgestellte) eben auch selbst Staatsbürger sein müssen. Das Europarecht macht nun da teilweise Aufweichungen. Das kann aber eben gerade nicht für Kernbereiche gelten wie bspw. die Rechtsprechung. Diese muss für das Vertrauen der Staatsbürger in diese Gewalt ausschließlich durch Staatsbürger ausgeübt werden können. Dass Ausländer, über deutsche Staatsbürger in Deutschland richten, wäre schlechterdings schädigend für das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dementsprechend ist dies ein Paradebeispiel für Stellen, die ausschließlich Deutschen iSd Art. 116 GG vorbehalten sind.
Dass man mittlerweile mehrere Staatsangehörigkeiten haben kann, ändert an diesem klassischen Verständnis nichts und ist insofern auch richtig. Es geht bei der Staatsbürgerschaft nämlich auch um Treue gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung. Diese muss der Antragsteller für eine Einbürgerung auch bestätigen, in den USA ist dazu ein vollständiger Text zu zitieren, in dem man jede derartige Verbindung zu anderen Staaten und Staatsoberhäuptern entsagt.
Das hast Du schon einmal so geschrieben, aber das scheint mir so herrschend nicht zu sein, auch wenn die gegenwärtige Regierung es für Habeas Corpus zu behaupten mag. Vgl.:
The treaty with Spain never could have been intended to take away the equal rights of all foreigners who should assert their claims to equal justice before the Courts of the United States, or to deprive such foreigners of the protection given to them by other treaties or by the general law of nations.
https://supreme.justia.com/cases/federal/us/40/518/
Noch klarer scheint mir zu sein, dass Nichtstaatsangehörige sehr wohl gleichermaßen der Staatsgewalt unterworfen sind.
19.03.2026, 07:46
(19.03.2026, 00:24)Sunshine07 schrieb: Ich hab damit auch kein Problem und verstehe auch, dass die das so verlangen :) ist natürlich ärgerlich, weil sich dadurch alles verzögert, aber so ist das halt. Hatte die Hoffnung, dass wenigstens es ausreicht, wenn ich denen vorzeige, dass ich den Antrag gestellt habe. Darüberhinaus haben sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängert. Mein Bruder musste maximal 3 Monate warten. Bei mir wurde eine bearbeitungszeit von 12 Monaten angegeben. Es kann aber auch kürzer sein. Es hängt am Ende von der Sicherheitsüberprüfung ab. Witziger Weise hab ich von der zuständigen Sachbearbeiterin erfahren, dass die Sicherheitsüberprüfung noch per Post erfolgt 🫠
Wieso Sicherheitsüberprüfung? Mein Vater hatte keine SÜ für die Einbürgerung 🤔
19.03.2026, 11:15
(19.03.2026, 07:46)JurisRef schrieb:Vielleicht lief es nicht nach 10 STAG. Es ist eigentlich Gang und gebe, dass eine Sicherheitsüberprüfung erfolgt(19.03.2026, 00:24)Sunshine07 schrieb: Ich hab damit auch kein Problem und verstehe auch, dass die das so verlangen :) ist natürlich ärgerlich, weil sich dadurch alles verzögert, aber so ist das halt. Hatte die Hoffnung, dass wenigstens es ausreicht, wenn ich denen vorzeige, dass ich den Antrag gestellt habe. Darüberhinaus haben sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängert. Mein Bruder musste maximal 3 Monate warten. Bei mir wurde eine bearbeitungszeit von 12 Monaten angegeben. Es kann aber auch kürzer sein. Es hängt am Ende von der Sicherheitsüberprüfung ab. Witziger Weise hab ich von der zuständigen Sachbearbeiterin erfahren, dass die Sicherheitsüberprüfung noch per Post erfolgt 🫠
Wieso Sicherheitsüberprüfung? Mein Vater hatte keine SÜ für die Einbürgerung 🤔



