17.03.2026, 18:52
(17.03.2026, 18:45)Examen26 schrieb: Hab irgendwie noch Verfahrensfehler angeprüft wegen zu früher Verlesung des BZR. War da aber auch sau unsicher. Im Kommentar stand bei Feststellung der Vorstrafen, frühstmöglicher Zeitpunkt ist die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und grundsätzlich soll sie so spät wie möglich. Ich meine die hat im SV schon nach Identitätsfeststelling stattgefunden.
Aber kein Revisionsgrund.
Ansonsten nur wegen mögl. gewerbsmäßigkeit.
Ich habe mich da auch gefragt, was das sein soll, habe dazu nicht wirklich was im.kommentar gefunden, habe dann kurz geprpft ob ein Verstoß gegen 261 stpo vorliegt weil außerhalb der Beweisaufnahme verlesen aber abgelehnt, deine Lösung klingt aber besser!
17.03.2026, 18:53
(17.03.2026, 18:51)ffm26 schrieb:Naja so ausführlich hab ich’s leider nicht gemacht aber hey wenigstens gesehen 😅(17.03.2026, 18:45)Examen26 schrieb: Hab irgendwie noch Verfahrensfehler angeprüft wegen zu früher Verlesung des BZR. War da aber auch sau unsicher. Im Kommentar stand bei Feststellung der Vorstrafen, frühstmöglicher Zeitpunkt ist die Vernehmung des Zeugen zur Sache und grundsätzlich soll sie so spät wie möglich. Ich meine die hat im SV schon nach Identitätsfeststelling stattgefunden.
Aber kein Revisionsgrund.
Ansonsten nur wegen mögl. gewerbsmäßigkeit.
Das war ein Verstoß gegen 243 V 1, 5 StPO. Aber präkludiert weil kein Zwischen-RB nach 238 II StPO eingelegt wurde (Verlesung des BZR ist „Anordnung“ iSd 238 I, der Begriff ist weit zu verstehen). Protokoll hat insoweit nach 273, 274 negative Beweiskraft, dass Antrag nach 238 II nicht gestellt wurde
18.03.2026, 17:12
(17.03.2026, 18:34)Gastzugang123 schrieb:Ich habe heute mit Anderen gesprochen, die auch in Bln/Bbg geschrieben haben und niemand von denen hat einen Auschluss der Öffentlichkeit bemerkt. Wahrscheinlich war das bei uns gar nicht drin. Alles gut, also.(17.03.2026, 18:21)J (Bln) schrieb:Wo stand denn da etwas mit Ausschluss der Öffentlichkeit? Bei mir endete das HV Protokoll mit der Verkündung des Urteils(17.03.2026, 18:14)iudex123 schrieb:Naja, aber es ist ja nicht per se falsch, sondern eher nur überflüssig. Solang das Deine Schwerpunktsetzung nicht verreißt, ist das, glaube ich, nicht schlimm.(17.03.2026, 18:00)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 17:04)iudex123 schrieb: Was ist mit Verstoß gegen das letzte Wort ? Weil ja nach dem letzte Wort nochmal eine Beschlussfassung kam? Hat das jemand?
Wenn dann habe ich es übersehen. Aber ich habe heute ja auch übersehen, dass keine Regelbesetzung war und die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sodass ich da sicherlich nicht Maßstab bin.
Was wurde denn noch beschlossen nach dem letzten Wort?
Die Sache mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Ich habe dazu jetzt nichts gefunden im Kommentar und Internet. Glaube daher das Problem war auch nicht abgelegt. Hab mich leider voll drauf gestürzt und auch bejaht.
18.03.2026, 20:23
(18.03.2026, 17:12)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 18:34)Gastzugang123 schrieb:Ich habe heute mit Anderen gesprochen, die auch in Bln/Bbg geschrieben haben und niemand von denen hat einen Auschluss der Öffentlichkeit bemerkt. Wahrscheinlich war das bei uns gar nicht drin. Alles gut, also.(17.03.2026, 18:21)J (Bln) schrieb:Wo stand denn da etwas mit Ausschluss der Öffentlichkeit? Bei mir endete das HV Protokoll mit der Verkündung des Urteils(17.03.2026, 18:14)iudex123 schrieb:Naja, aber es ist ja nicht per se falsch, sondern eher nur überflüssig. Solang das Deine Schwerpunktsetzung nicht verreißt, ist das, glaube ich, nicht schlimm.(17.03.2026, 18:00)J (Bln) schrieb: Wenn dann habe ich es übersehen. Aber ich habe heute ja auch übersehen, dass keine Regelbesetzung war und die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sodass ich da sicherlich nicht Maßstab bin.
Was wurde denn noch beschlossen nach dem letzten Wort?
Die Sache mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Ich habe dazu jetzt nichts gefunden im Kommentar und Internet. Glaube daher das Problem war auch nicht abgelegt. Hab mich leider voll drauf gestürzt und auch bejaht.
Ja das ist gut möglich! Die haben bei uns in Hessen des Öfteren mal was noch ergänzt bei den Klausuren - das war in Z I auch schon so… Aber dann passt das ja wenn das bei euch nicht drin war! :)
19.03.2026, 15:03
Heute ÖR, Kläger arbeitet am Flughafen und hat Zuverlässigkeitsüberprüfung nach LuftSiG nicht bestanden weil er A. Strafbefehl mit 60 Tagessätzen hatte und B. bisschen Reichsbürgerkram von sich gegeben hat
19.03.2026, 16:14
(19.03.2026, 15:03)Gastzugang123 schrieb: Heute ÖR, Kläger arbeitet am Flughafen und hat Zuverlässigkeitsüberprüfung nach LuftSiG nicht bestanden weil er A. Strafbefehl mit 60 Tagessätzen hatte und B. bisschen Reichsbürgerkram von sich gegeben hathttps://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln...11214.html
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E240000403
Ich glaube, der Fall war eine Mischung aus denen beiden. Zum ersten Verfahren gibt es noch keine Hauptsacheentscheidung oder sie wurde nicht veröffentlicht - jedenfalls finde ich sie nicht.
Wie lief es bei Euch?
Ich fand' den Sachverhalt ganz gut. Die Niederschrift war sau viel Schreibarbeit, weshalb es zeitlich eng wurde. Ich habe zB im TB die Aussagen nicht aufgeführt, sondern verwiesen, was man ja eigentlich nicht soll, und die Prozessgeschichte II nur in Stichpunkten.
Ich habe eine Vornahmeklage angenommen und die Klageanträge dementsprechend abgeändert. Weiß einer, wie die Frist bei einer Vornahmeklage ist? Ich habe im Kommentar nichts finden können. Ich meine es sind maximal drei Monate, aber ich bin mir nicht sicher.
Habe mir die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis nur kurz gestellt (wg Widerruf der Feststellung, die Gültigkeit verloren hat) und gesagt (unter entsprechender Begründung), dass sie weiter wirkt, insb. hinsichtlich neuer Prüfung. Weiß einer, ob dass dann 123 und 43 doppelt oder einfach analog ist? Habe mich auch um die Frage, ob die Sachverhaltsänderung nach Bescheid (Reichsbürger-Aussagen) zur Entscheidung vom Land hinzugezogen werden können (Urteil zweiter Link sagt ja) und habe gesagt, dass das unerheblich ist, wenn Grund dadurch Grund bestünde eine positive Feststellung zu widerrufen. Im Ergebnis: ja. Grundlage 49 Nr. 3. Hab Eingriff in Art 12 (Berufswahlfreiheit) gg die nicht bezifferte Zahl an Schutz des GR Leben für gerechtfertigt erachtet. Die Begründung hätte länger ausfallen können. Das ist glaube ich okay so, aber ich finde es so schade, weil der SV soooooo viel hergegeben hat! Wäre eine tolle Hausarbeit in der Uni gewesen. Deshalb hat Kl keinen Anspruch auf positive Feststellung. Ich habe verpennt, noch seine Meinungsfreiheit mit reinzunehmen. Menschenwürde hab ich ganz kurz angesprochen, weil existenzielle Bedrohung, aber verneint - zumal Friseursalon. 14 kommt bei sowas ja eh nicht in Betracht.
Habe dann noch á la "Im Übrigen hätte" gesagt, dass das Land schon Überlegungen hätte anstellen müssen wg der Verurteilung. Habe gesagt, dass das allein ihm nicht die positive Feststellung hätte versagen dürfen. Arbeitgebertypische Straftat fand ich wirklich nicht einschlägig - zumal man da recht schnell auf 24 Fälle kommt. Habe diese ganzen weirden Argumente der RA'in aber trotzdem nicht durchgehen lassen.
Habs zur Berufung zugelassen. Aber ich habe im Hinterkopf, dass es bei GewO Sachen wg Unzuverlässigkeit nicht geht. Hätte man dann hier vllt auch so sehen können, aber ich hatte keine Zeit mehr, drüber nachzudenken.
Frage zu Eurem TB: Habt ihr erst unstreitgen SV vor Klage, Verfahren vor Klage, Anträge Kl, Behauptungen und Ansichten Kl, dann Antrag Bekl und Rechtsansichten und dann noch mal unstreitiger SV (Rechtsbürger-Ansichten), Behauptungen und Ansichten Kl dazu und der Bekl dazu? Oder habt ihr den Reichsbürgerkram direkt in den "ersten" unstreitgen SV gepackt (so wie es ja eigentlich sein soll)? Mir kam Letzteres in der Klausur komisch vor...
20.03.2026, 17:22
Erstmal herzlichen Glückwunsch an alle! Wir haben es geschafft 🎉
Und an alle NRWler: Ich bin leider trotz der letzten Klausur ziemlich enttäuscht, weil ich gar nicht in die Konstellation reingekommen bin. Ich habe ein Mandantenschreiben gemacht, was mE vom Klausursteller nicht beabsichtigt war. Der Bescheid war bei mir rechtswidrig, aber ich habe geschrieben dass man nach zulässigen Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung die Klage in eine FFK ändern müsste - weil der VA ja durch Zeitablauf erledigt war. Aber bei der FFK in direkter Anwendung haben wir ja das Problem, dass der VA bestandskräftig geworden ist, mithin die Klage unzulässig. Hat sich jemand darüber Gedanken gemacht und falls ja, kann mir wer sagen wo mein Denkfehler ist?
Und an alle NRWler: Ich bin leider trotz der letzten Klausur ziemlich enttäuscht, weil ich gar nicht in die Konstellation reingekommen bin. Ich habe ein Mandantenschreiben gemacht, was mE vom Klausursteller nicht beabsichtigt war. Der Bescheid war bei mir rechtswidrig, aber ich habe geschrieben dass man nach zulässigen Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung die Klage in eine FFK ändern müsste - weil der VA ja durch Zeitablauf erledigt war. Aber bei der FFK in direkter Anwendung haben wir ja das Problem, dass der VA bestandskräftig geworden ist, mithin die Klage unzulässig. Hat sich jemand darüber Gedanken gemacht und falls ja, kann mir wer sagen wo mein Denkfehler ist?
20.03.2026, 17:41
(20.03.2026, 17:22)iudex123 schrieb: Erstmal herzlichen Glückwunsch an alle! Wir haben es geschafft 🎉
Und an alle NRWler: Ich bin leider trotz der letzten Klausur ziemlich enttäuscht, weil ich gar nicht in die Konstellation reingekommen bin. Ich habe ein Mandantenschreiben gemacht, was mE vom Klausursteller nicht beabsichtigt war. Der Bescheid war bei mir rechtswidrig, aber ich habe geschrieben dass man nach zulässigen Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung die Klage in eine FFK ändern müsste - weil der VA ja durch Zeitablauf erledigt war. Aber bei der FFK in direkter Anwendung haben wir ja das Problem, dass der VA bestandskräftig geworden ist, mithin die Klage unzulässig. Hat sich jemand darüber Gedanken gemacht und falls ja, kann mir wer sagen wo mein Denkfehler ist?
Ohne Gewähr für die Richtigkeit:
Setzt die Bestandskraft nicht voraus, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ist? Wenn das Verfahren mangels Rücknahmefiktion noch nicht beendet ist, wird er grade noch mit der Klage angefochten.
20.03.2026, 17:57
Ist es nicht einfach eine Klagebeschränkung gewesen? Von AK auf FFK?
20.03.2026, 18:02


