12.03.2026, 20:37
In der heutigen Z3 habe ich eine Schuldübernahme hinsichtlich des Antrags 2 geprüft und den Anspruch durchgehen lassen.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
12.03.2026, 22:14
(12.03.2026, 20:37)iudex123 schrieb: In der heutigen Z3 habe ich eine Schuldübernahme hinsichtlich des Antrags 2 geprüft und den Anspruch durchgehen lassen.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
Das macht Sinn… Bei mir war es zeitlich mal wieder super eng und hab dann aus Verzweiflung ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft, weil ich nicht auf die Schuldübernahme gekommen bin. Ärgere mich sehr

Bezüglich der Detektivkosten war ich mir auch unsicher. Bei mir ging der Anspruch nicht komplett durch und dadurch, dass der Mandant ja keine Klagerücknahme wollte, wusste ich ehrlich gesagt nicht, was da die sinnvolle Vorgehensweise gewesen wäre.
13.03.2026, 15:29
Was war denn das heute? Wie habt ihr das gelöst
13.03.2026, 18:35
(12.03.2026, 22:14)ipso iure schrieb:(12.03.2026, 20:37)iudex123 schrieb: In der heutigen Z3 habe ich eine Schuldübernahme hinsichtlich des Antrags 2 geprüft und den Anspruch durchgehen lassen.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
Das macht Sinn… Bei mir war es zeitlich mal wieder super eng und hab dann aus Verzweiflung ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft, weil ich nicht auf die Schuldübernahme gekommen bin. Ärgere mich sehr
Bezüglich der Detektivkosten war ich mir auch unsicher. Bei mir ging der Anspruch nicht komplett durch und dadurch, dass der Mandant ja keine Klagerücknahme wollte, wusste ich ehrlich gesagt nicht, was da die sinnvolle Vorgehensweise gewesen wäre.
Ich habe auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft 🫠
13.03.2026, 18:55
(13.03.2026, 18:35)NRWMärz26 schrieb:Für eine Schuldübernahme brauchst du einen Vertrag zwischen Verkäuferin und Beklagter, den würde ich in der Erklärung nicht sehen. Aus der Erklärung ergab sich nach dem Wortlaut auch mehr der Wille zur Begründung einer eigenen Schuld und nicht der übernahme der Schuld der Verkäuferin. Außerdem war das ganze wegen dem Hinweis auf die Formnichtigkeit als Umgehungsgeschäft ziemlich klar auf 781 S. 3 BGB angelehnt, wo man dann 656a und die Rechtsprechung zur Anwendung von 311b I auf Makler-Verträge angesprochen werden konnte. Denke deshalb Anerkenntnis war richtig(12.03.2026, 22:14)ipso iure schrieb:(12.03.2026, 20:37)iudex123 schrieb: In der heutigen Z3 habe ich eine Schuldübernahme hinsichtlich des Antrags 2 geprüft und den Anspruch durchgehen lassen.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
Das macht Sinn… Bei mir war es zeitlich mal wieder super eng und hab dann aus Verzweiflung ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft, weil ich nicht auf die Schuldübernahme gekommen bin. Ärgere mich sehr
Bezüglich der Detektivkosten war ich mir auch unsicher. Bei mir ging der Anspruch nicht komplett durch und dadurch, dass der Mandant ja keine Klagerücknahme wollte, wusste ich ehrlich gesagt nicht, was da die sinnvolle Vorgehensweise gewesen wäre.
Ich habe auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft 🫠
13.03.2026, 19:13
gelöscht
13.03.2026, 19:16
(13.03.2026, 19:13)ffm26 schrieb:(13.03.2026, 18:55)HessenMärz26 schrieb:(13.03.2026, 18:35)NRWMärz26 schrieb:Für eine Schuldübernahme brauchst du einen Vertrag zwischen Verkäuferin und Beklagter, den würde ich in der Erklärung nicht sehen. Aus der Erklärung ergab sich nach dem Wortlaut auch mehr der Wille zur Begründung einer eigenen Schuld und nicht der übernahme der Schuld der Verkäuferin. Außerdem war das ganze wegen dem Hinweis auf die Formnichtigkeit als Umgehungsgeschäft ziemlich klar auf 781 S. 3 BGB angelehnt, wo man dann 656a und die Rechtsprechung zur Anwendung von 311b I auf Makler-Verträge angesprochen werden konnte. Denke deshalb Anerkenntnis war richtig(12.03.2026, 22:14)ipso iure schrieb:(12.03.2026, 20:37)iudex123 schrieb: In der heutigen Z3 habe ich eine Schuldübernahme hinsichtlich des Antrags 2 geprüft und den Anspruch durchgehen lassen.
Die Klage war daher insgesamt (bei mir) begründet.
Frage zur Z2 (Detektivvertrag):
Was habt ihr in die Zweckmäßigkeit und welch Sachanträge in den Schriftsatz gepackt gepackt?
Mir ist nichts eingefallen, da Rücknahme und Vergleich ausgeschlossen war. Ich habe dementsprechend auch keinen Sachantrag gestellt.
Das macht Sinn… Bei mir war es zeitlich mal wieder super eng und hab dann aus Verzweiflung ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft, weil ich nicht auf die Schuldübernahme gekommen bin. Ärgere mich sehr
Bezüglich der Detektivkosten war ich mir auch unsicher. Bei mir ging der Anspruch nicht komplett durch und dadurch, dass der Mandant ja keine Klagerücknahme wollte, wusste ich ehrlich gesagt nicht, was da die sinnvolle Vorgehensweise gewesen wäre.
Ich habe auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis geprüft 🫠
mE war das Schreiben der Beklagten kein bloßes Schuldanerkenntnis. Vielmehr ist zwischen der Klägerin und der Beklagten ein eigener Maklervertrag zustande gekommen weil die Beklagte mit ihrem Schriftsatz ein Angebot abgegeben hat („zahle 5.000 für Vermittlung des Kaufvertrages“) und die Klägerin hat dieses Angebot bei dem Notartermin mündlich angenommen durch ihre Zustimmung. Auf 656a wäre es auch gar nicht angekommen, weil aus dem SV schon nicht ersichtlich war, welche Art von Gebäude auf dem Grundstück (Wortlaut der Norm: Wohnung, Einfamilienhaus) steht und es daher allgemein nur um einen Grundstückskauf ging. Bzgl dieser Vermittlungsgebühr war dann aber trotzdem zu diskutieren ob die Lohnvereinbarung als Nebenabrede dem Formzwang des 311b unterliegt oder nicht.
13.03.2026, 19:43
Da bin ich bei dir, die Anwendung der 656a ff habe ich ebenfalls abgelehnt, da von einer Bebauung nirgends die Rede war. Zum Problem mit der Schriftform kommt man mE aber sowohl über die Schuldübernahme (wobei das mit dem Vertrag ein sehr gutes Argumet ist), als auch übers Anerkenntnis. Da frage ich mich dann allerdings, was der Rechtsgrund für das Anerkenntnis war
13.03.2026, 20:08
Heutige Wahlklausur im Verwaltungsrecht Ö7 in Berlin war das folgende Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2023, 2 L 2572/22
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duess...30106.html
Kurzzusammenfassung: Es ging um einen Polizeibeamten, der seit 2017 als krankgeschrieben dienstunfähig ist. Er zeigt seinem Dienstherrn (Polizeipräsident Bochum) nun drei genehmigungsfreie Nebentätigkeiten an die zumindest mittelbar in Bezug zur Polizei stehen. Behörde versagt die Nebentätigkeiten und ordnet sofortige Vollziehung an. Polizeibeamter erhebt Klage und Antrag auf Wiederherstellung der AV.
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duess...30106.html
Kurzzusammenfassung: Es ging um einen Polizeibeamten, der seit 2017 als krankgeschrieben dienstunfähig ist. Er zeigt seinem Dienstherrn (Polizeipräsident Bochum) nun drei genehmigungsfreie Nebentätigkeiten an die zumindest mittelbar in Bezug zur Polizei stehen. Behörde versagt die Nebentätigkeiten und ordnet sofortige Vollziehung an. Polizeibeamter erhebt Klage und Antrag auf Wiederherstellung der AV.
13.03.2026, 22:34
(13.03.2026, 15:29)Examen26 schrieb: Was war denn das heute? Wie habt ihr das gelöstIch hab geprüft, ob der K ein Anspruch aus § 1 VVG zusteht und hab diesen Vertrag dann versucht auszulegen, fand es vom Aufbau aber irgendwie schwierig… Hab an verschiedenen Stellen dann noch eine Beweisprognose vorgenommen.
Am Ende hab ich einen Vergleich geschrieben, aber war mir super unsicher. Die ganze prozessuale Einkleidung war so ungewohnt und ich wusste gar nicht, worauf das alles hinauslaufen sollte 😂
Wie hast du das denn gelöst?


