19.02.2026, 18:51
Wie wahrscheinlich ist es, das morgen eine Behördenklausur kommt? Also in nrw ja wohl relativ unwahrscheinlich(25% laut Kaiser). Wie sieht es bei den anderen aus?
19.02.2026, 18:54
(19.02.2026, 18:51)Juridicus56 schrieb: Wie wahrscheinlich ist es, das morgen eine Behördenklausur kommt? Also in nrw ja wohl relativ unwahrscheinlich(25% laut Kaiser). Wie sieht es bei den anderen aus?
Im Saarland kommt das auch sehr selten. In den AGs wird die Behördenklausur nichtmals besprochen und habe auch noch nie eine Behördenklausur gesehen 🤣 Also ich tippe einfach auf Anwaltsklausur
21.02.2026, 17:15
Moin, GPA HH, SH, HB - Klausur ÖR 2 Eil
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
21.02.2026, 18:22
(21.02.2026, 17:15)Linnie schrieb: Moin, GPA HH, SH, HB - Klausur ÖR 2 Eil
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
Beim 1. Teil habe ich die Anfechtungsklage geprüft und beim VA Begriff hins. Ziff. 1 noch problematisiert dass eig nur die gesetzliche Verpflichtung festgestellt wird aber dennoch eine Regelungswirkung vorhanden ist (kein Plan, ob das wkl richtig war da ein Problem auf zu machen). Beim WSV dann das Problem mit der Zustellung an den Bevollmächtigung konnte man mit dem Gesetz lösen. In der Begründetheit habe ich dann bei der EGL die eine Norm in der das mit dem unmittelbaren Zwang drin stand den Abs. 2 wo drin steht, unmittelbarer Zwang erst wenn andere Mittel erfolglos blieben i.V.m. mit der Norm die die Verantwortung als EGL angenommen, nachdem ich noch die Norm zur Schulpflicht ablehnte weil daraus keine Ermächtigungsgrundlage herzuleiten ist. Habe dann dort einen Schwerpunkt gesetzt und die Argumente aus dem Widerspruch des alten Anwalts widerlegt. Und bei der Begründetheit habe ich auch die Argumente des Anwalts dann widerlegt und die Argumente aus dem Bescheid übernommen und dann noch ein paar Normen aus dem SchulG als Argument herangezogen. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich nur die Ermächtigungsgrundlage ausm LVwVG hingeschrieben. Anfechtungsklage war bei mir i.E. dann unbegründet und in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass ich ne Klagerücknahme empfehle und rate, der Verpflichtung nachzukommen, damit es nicht zu einem Zwangsgeld kommt.
Ich war beim 2. Teil verwirrt (Marvin hieß er übrigens
). Wusste nicht genau wie ich das prüfen soll, habe aber keine Klage geprüft, da es ja erstmal nur ein Antrag auf Anordnung der Ersatzzwanghaft ist. Habe dann geprüft ob die Ersatzzwanghaft rechtmäßig ist und dort inzident das Zwangsgeld von 1000€ geprüft (dort auch geprüft ob 1000€ hätte direkt nach Bestandskraft angedroht werden durfte, obwohl der 1. Bescheid sagte 2 Wochen nach Bestandskraft, habe i.E. aber gesagt, war rechtmäßig so und iwas zusammengereimt). Im Ergebnis habe ich gesagt Ersatzzwanghaft ist rechtmäßig und in der Zweckmäßigkeit habe ich dann gesagt, sie könne die Ersatzzwanghaft zum Einen durch Zahlen der 1.000€ umgehen, aber sie könne auch die 1000€ nicht zahlen und der Anordnung Folge leisten und ihr Kind sofort anmelden, weil Zwangsmitteln Beugemitteln sind und nur eingetrieben werden dürfen, um zur Handlung zu bewegen. Wenn die Handlung aber durchgeführt wird, besteht kein Anlass mehr für ein Zwangsmittel (im Unterschied zu einer Geldstrafe oder Geldbuße) und dass man dies in der Stellungnahme zum Gericht mitteilen soll, dass man dies vornimmt und einen Nachweis einreichen wird.Aber kp ob das so stimmig ist 😂
21.02.2026, 20:57
Bei uns hat die Behörde den Antrag auf Anordnung der Haft handschriftlich (oder nur handschriftlich unterschrieben?) per Brief beim Gericht eingereicht. Ich denke, man hätte die Wahrung der §§ 55a, 55d VwGO prüfen müssen, oder? Daran habe ich aufgrund der ungewohnten Einkleidung leider nicht gedacht.
21.02.2026, 21:07
(21.02.2026, 18:22)JurisRef schrieb:(21.02.2026, 17:15)Linnie schrieb: Moin, GPA HH, SH, HB - Klausur ÖR 2 Eil
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
Beim 1. Teil habe ich die Anfechtungsklage geprüft und beim VA Begriff hins. Ziff. 1 noch problematisiert dass eig nur die gesetzliche Verpflichtung festgestellt wird aber dennoch eine Regelungswirkung vorhanden ist (kein Plan, ob das wkl richtig war da ein Problem auf zu machen). Beim WSV dann das Problem mit der Zustellung an den Bevollmächtigung konnte man mit dem Gesetz lösen. In der Begründetheit habe ich dann bei der EGL die eine Norm in der das mit dem unmittelbaren Zwang drin stand den Abs. 2 wo drin steht, unmittelbarer Zwang erst wenn andere Mittel erfolglos blieben i.V.m. mit der Norm die die Verantwortung als EGL angenommen, nachdem ich noch die Norm zur Schulpflicht ablehnte weil daraus keine Ermächtigungsgrundlage herzuleiten ist. Habe dann dort einen Schwerpunkt gesetzt und die Argumente aus dem Widerspruch des alten Anwalts widerlegt. Und bei der Begründetheit habe ich auch die Argumente des Anwalts dann widerlegt und die Argumente aus dem Bescheid übernommen und dann noch ein paar Normen aus dem SchulG als Argument herangezogen. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich nur die Ermächtigungsgrundlage ausm LVwVG hingeschrieben. Anfechtungsklage war bei mir i.E. dann unbegründet und in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass ich ne Klagerücknahme empfehle und rate, der Verpflichtung nachzukommen, damit es nicht zu einem Zwangsgeld kommt.
Ich war beim 2. Teil verwirrt (Marvin hieß er übrigens). Wusste nicht genau wie ich das prüfen soll, habe aber keine Klage geprüft, da es ja erstmal nur ein Antrag auf Anordnung der Ersatzzwanghaft ist. Habe dann geprüft ob die Ersatzzwanghaft rechtmäßig ist und dort inzident das Zwangsgeld von 1000€ geprüft (dort auch geprüft ob 1000€ hätte direkt nach Bestandskraft angedroht werden durfte, obwohl der 1. Bescheid sagte 2 Wochen nach Bestandskraft, habe i.E. aber gesagt, war rechtmäßig so und iwas zusammengereimt). Im Ergebnis habe ich gesagt Ersatzzwanghaft ist rechtmäßig und in der Zweckmäßigkeit habe ich dann gesagt, sie könne die Ersatzzwanghaft zum Einen durch Zahlen der 1.000€ umgehen, aber sie könne auch die 1000€ nicht zahlen und der Anordnung Folge leisten und ihr Kind sofort anmelden, weil Zwangsmitteln Beugemitteln sind und nur eingetrieben werden dürfen, um zur Handlung zu bewegen. Wenn die Handlung aber durchgeführt wird, besteht kein Anlass mehr für ein Zwangsmittel (im Unterschied zu einer Geldstrafe oder Geldbuße) und dass man dies in der Stellungnahme zum Gericht mitteilen soll, dass man dies vornimmt und einen Nachweis einreichen wird.
Aber kp ob das so stimmig ist 😂
Also ich find, dass es stimmig klingt und so, als habest du den Überblick behalten! Mir fällt grad ein, dass ich in der Zweckmk. nicht gesagt hab: "Zahl die 1000 EUR", sondern: "Melde das Kind umgehend bei einer öff. Grundschule an." Bzgl des AK-Teils bei dir: Der klingt solide. Ich hätte es gern noch geschafft.
21.02.2026, 21:18
(21.02.2026, 20:57)hamburger schrieb: Bei uns hat die Behörde den Antrag auf Anordnung der Haft handschriftlich (oder nur handschriftlich unterschrieben?) per Brief beim Gericht eingereicht. Ich denke, man hätte die Wahrung der §§ 55a, 55d VwGO prüfen müssen, oder? Daran habe ich aufgrund der ungewohnten Einkleidung leider nicht gedacht.
ehrlich gesagt, habe ich auf die Unterschrift nicht geachtet und kann dir das garnicht sagen 🤣
21.02.2026, 21:20
(21.02.2026, 21:07)Linnie schrieb:(21.02.2026, 18:22)JurisRef schrieb:(21.02.2026, 17:15)Linnie schrieb: Moin, GPA HH, SH, HB - Klausur ÖR 2 Eil
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
Beim 1. Teil habe ich die Anfechtungsklage geprüft und beim VA Begriff hins. Ziff. 1 noch problematisiert dass eig nur die gesetzliche Verpflichtung festgestellt wird aber dennoch eine Regelungswirkung vorhanden ist (kein Plan, ob das wkl richtig war da ein Problem auf zu machen). Beim WSV dann das Problem mit der Zustellung an den Bevollmächtigung konnte man mit dem Gesetz lösen. In der Begründetheit habe ich dann bei der EGL die eine Norm in der das mit dem unmittelbaren Zwang drin stand den Abs. 2 wo drin steht, unmittelbarer Zwang erst wenn andere Mittel erfolglos blieben i.V.m. mit der Norm die die Verantwortung als EGL angenommen, nachdem ich noch die Norm zur Schulpflicht ablehnte weil daraus keine Ermächtigungsgrundlage herzuleiten ist. Habe dann dort einen Schwerpunkt gesetzt und die Argumente aus dem Widerspruch des alten Anwalts widerlegt. Und bei der Begründetheit habe ich auch die Argumente des Anwalts dann widerlegt und die Argumente aus dem Bescheid übernommen und dann noch ein paar Normen aus dem SchulG als Argument herangezogen. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich nur die Ermächtigungsgrundlage ausm LVwVG hingeschrieben. Anfechtungsklage war bei mir i.E. dann unbegründet und in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass ich ne Klagerücknahme empfehle und rate, der Verpflichtung nachzukommen, damit es nicht zu einem Zwangsgeld kommt.
Ich war beim 2. Teil verwirrt (Marvin hieß er übrigens). Wusste nicht genau wie ich das prüfen soll, habe aber keine Klage geprüft, da es ja erstmal nur ein Antrag auf Anordnung der Ersatzzwanghaft ist. Habe dann geprüft ob die Ersatzzwanghaft rechtmäßig ist und dort inzident das Zwangsgeld von 1000€ geprüft (dort auch geprüft ob 1000€ hätte direkt nach Bestandskraft angedroht werden durfte, obwohl der 1. Bescheid sagte 2 Wochen nach Bestandskraft, habe i.E. aber gesagt, war rechtmäßig so und iwas zusammengereimt). Im Ergebnis habe ich gesagt Ersatzzwanghaft ist rechtmäßig und in der Zweckmäßigkeit habe ich dann gesagt, sie könne die Ersatzzwanghaft zum Einen durch Zahlen der 1.000€ umgehen, aber sie könne auch die 1000€ nicht zahlen und der Anordnung Folge leisten und ihr Kind sofort anmelden, weil Zwangsmitteln Beugemitteln sind und nur eingetrieben werden dürfen, um zur Handlung zu bewegen. Wenn die Handlung aber durchgeführt wird, besteht kein Anlass mehr für ein Zwangsmittel (im Unterschied zu einer Geldstrafe oder Geldbuße) und dass man dies in der Stellungnahme zum Gericht mitteilen soll, dass man dies vornimmt und einen Nachweis einreichen wird.
Aber kp ob das so stimmig ist 😂
Also ich find, dass es stimmig klingt und so, als habest du den Überblick behalten! Mir fällt grad ein, dass ich in der Zweckmk. nicht gesagt hab: "Zahl die 1000 EUR", sondern: "Melde das Kind umgehend bei einer öff. Grundschule an." Bzgl des AK-Teils bei dir: Der klingt solide. Ich hätte es gern noch geschafft.
Ist auch richtig so. Melde das Kind an, heißt dann kann keine 1.000€ mehr verlangt werden, so habe ich das auch im Folgesatz quasi geschrieben und das war auch meine Abschlussempfehlung. Ich war mir nur angand des Bearbeitervermerks unsicher, ob ich jetzt nach meiner Lösung ein Mandantenschreiben oder einen Schriftsatz schreiben sollte. Habe dann ein Mandantenschreiben verfasst
21.02.2026, 21:24
(21.02.2026, 20:57)hamburger schrieb: Bei uns hat die Behörde den Antrag auf Anordnung der Haft handschriftlich (oder nur handschriftlich unterschrieben?) per Brief beim Gericht eingereicht. Ich denke, man hätte die Wahrung der §§ 55a, 55d VwGO prüfen müssen, oder? Daran habe ich aufgrund der ungewohnten Einkleidung leider nicht gedacht.
Lag vielleicht ein Fall von § 55d S. 4 VwGO vor? Falls nicht, müsste der Antrag doch eig. wegen Verstoß gegen die Nutzungspflicht unwirksam sein, oder wie ist das? D.h. Beh. müsste neuen Antrag stellen?
21.02.2026, 21:25
(21.02.2026, 21:20)JurisRef schrieb:(21.02.2026, 21:07)Linnie schrieb:(21.02.2026, 18:22)JurisRef schrieb:(21.02.2026, 17:15)Linnie schrieb: Moin, GPA HH, SH, HB - Klausur ÖR 2 Eil
Grüße aus dem Bremer Wiederholungsversuch ;-)
Anwaltklausur; 2 sachverwandte Konstellationen. Mandantin ist eine Mutter (ehem. Sozialpädagogin) erscheint beim Anwalt. Beide Söhne sollen von ihr zu Hause beschult werden. Thommy ist 9, den hat sie zum 31.7.25 von der Grundschule Büsum abgemeldet. Marius (oder so) ist 7, den hat sie trotz seit dem 6 LJ zum 31.7. eines jeden Jahres bestehenden Anmeldepflicht nach § 26 I Nr. 2 SchulG gar nicht erst in einer öff. Grundschule angemeldet. Bzgl Tommy ergeht ein Bescheid: Ziff. 1: Sie möge ihn (ich meine) binnen 2 Wo nach Bestandskraft dieser Verfügung zu einer öffentl Grundschule anmelden. Ziff. 2: Zwagsgeld iHv 500 EUR wird angedroht. Mandantin lässt hiergegen fristgerecht erfolglos Widerspruch von anderem Anwalt einlegen. Dann erhebt sie selbst fristgerecht AK und erklärt dem neuem Anwalt, dass sie Tommy zu Hause beschulen wolle. Bzgl. Marius: Behörde erlässt fast die gleiche Verfügung. Mandantin lässt Marius-Bescheid bestandskräftig werden, befolgt ihn nicht. Behörde droht erneut Zwangsgeld - diesmal iHv 1000 EUR - an. Mandatin befolgt immer noch nicht. Behörde setzt Zwangsgeld fest. Mandatin zahlt nicht. Behörde unternimmt über Finanzamt erfolglosen Vollstreckungsversuch (Kontopfändung), der scheitert, weil sie ein Pfändungsschutzkonto hat. Dann stellt Behörde (das Schulamt) einen Antrag beim VG auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (eine Woche wird angegeben). Im Anhang diverse Normen, u.a. SchulG, LVwG (vollstreckungsrechtliche Spezialnormen). Meine Lösung: A. Mandantenbegrehren B. GA I. Betreffend Marius (mit dem hab ich begonnen, weil es irgendwie anspruchvoller erschien) 1. Zulässigkeit des Antrages (hier wird es kreativ) a) Verwaltungsrechtsweg b) statthaft gem. § 240 LVwG - fast der gleiche Wortlaut, wie § 16 VwVG Bund. c) Antragsbefugnis (keine Ahnung, was ich da hingeschrieben hab) d) Zuständigkeit des VG ergab sich aus § 240 I 1 LVwG i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO (I don't know) allg RSB 2. Begründetheit des Antrages --> hier Wortlaut des § 240 I 1 LVwG abgearbeitet (insb die Uneinbringlichkeit war unproblematisch gegeben) und zusätzlich gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig gewesen sein muss, inzident da auch die Rmk der Androhung gepräft, meine ich. Dann gesagt, dass Anordnung verhältnismäßig sein müsste, da VG hier als "verlängerter Arm" des Vollstreckungsbehörde tätig wird UND weil erheblicher Eingriff in Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG strengere Prüfung a) legitimer Zweck --> Durchsetzung der Befolgung der Schulpflicht über Zwangsmittel (k.A., ob es richtig war, dass ich hier auf die Grundverfügung mit durchgegriffen habe), hergeleitet aus Art. 7 I GG i.V.m. den entspr einfachgesetzlichen Konkretisier. des SchulG und letztlich Wahrung des staatl Wächteramtes aus Art. 6 II 2 GG b) Geeignet ja c) Erforderlich: Hier hab ich ein Problem dahingehend aufgeworfen, dass ggf zuvor eine Vollstreckung über § 28 I, II SchulG SH erfolgen müssen. Da stand was von "Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil (...), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen." Habe gefragt, ob die Zuführung ein relativ milderes Mittel sei, aber verneint. Arg: § 28 II SchulG " [color=oklch(0.145 0 0)]Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.[/color] " Daher kein relativ milderes Mittel, weil nach Wortlaut ultima ratio. Zudem staatliches Wächteramt für Kindswohl zu beachten aus Art. 6 II 2 GG: Kind wird durch unmittelbaren Zwang / zwangsweises Verbringen zur Schule ggf traumatisiert, bzw. zumindest negativ in Bezug auf Schule geprägt. Marius war noch nie in einer Schule und das wäre dann seine erste "Erfahrung". Staatl Bildungsauftrag so auch nicht gut erreichbar. Daher Anordnung ggü Mutter grds relativ mildeste Mittel, weil alle anderen Versuche ja gescheitert waren. In Zweckmk gesagt, Anwalt müsse klären, ob Kids im Falle der Anordnung vorrübergehend staatl in Obhut genommen werden müssen. War etwas unsauber, weil ich von einer nicht entscheidungsreifen Akte ausgegangen bin. Fand es aber so merkwürdig, dass im Aktenauszug nix dahingehend stand, ob die Mutter alleinsorgeberechtigt und allein umgangsberechtigt ist, wer im Falle der Anordnung auf die Kinder aufpasst. Denn das VG muss m.E. die Belange der Kinder auch berücksichtigen. d) In Angemessenheit hab ich dann ne wilde Abwägung gemacht: Belange der Mutter Art. 2 II 2 GG, Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG; aber - das war m.E. entscheidend - Art, 6 II 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht und wird u.a. durch entspr Normen im SchulG (die der Mutter Verpflichtungen auferlegen) und durch § 1631 BGB beschränkt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern beinhaltet auch verschiedene Fürsorgepflichten, deren Ziel: Heranziehen des Kindes, zu einer geistig-sittlich reifen Person, die eigenverantwortlich u selbstbestimmtes Mitglied der Gesellschaft wird (stand in § 4 SchulG). So stand es auch im Kommentar zu § 1631 BGB im Grüneberg. Am Ende hab ich etwas schief gesagt: Anordnung angemessen und insg. vhm, wenn Kinder nicht vorrübergehend in Obhut genommen werden. Ansonsten wäre die Anordnung für eine Woche bzgl Dauer okay, weil andernfalls Kindswohl auch gefährdet wird und staatliches Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG und Bildungsauftrag aus Art 7 I GG mit Art. 6 II 1 GG kollidiert und letztlich Art. 2 II 2, 6 II 1 GG überwiege. Dann war mein Pulver "verschossen". Leider hab ich nur noch die Zulässigkeit der AK bzgl "Tommy" geschafft, die Begründetheit 1 Satz, dann kurz hingeschrieben: "VA-Befugnis"; Anordnungen aus Ziff 1 und 2 rechtmäßig, AK hat keinen Erfolg und dann hab ich leider die Klagerücknahme vergessen, weil ich schon so erschöpft war.
Beim 1. Teil habe ich die Anfechtungsklage geprüft und beim VA Begriff hins. Ziff. 1 noch problematisiert dass eig nur die gesetzliche Verpflichtung festgestellt wird aber dennoch eine Regelungswirkung vorhanden ist (kein Plan, ob das wkl richtig war da ein Problem auf zu machen). Beim WSV dann das Problem mit der Zustellung an den Bevollmächtigung konnte man mit dem Gesetz lösen. In der Begründetheit habe ich dann bei der EGL die eine Norm in der das mit dem unmittelbaren Zwang drin stand den Abs. 2 wo drin steht, unmittelbarer Zwang erst wenn andere Mittel erfolglos blieben i.V.m. mit der Norm die die Verantwortung als EGL angenommen, nachdem ich noch die Norm zur Schulpflicht ablehnte weil daraus keine Ermächtigungsgrundlage herzuleiten ist. Habe dann dort einen Schwerpunkt gesetzt und die Argumente aus dem Widerspruch des alten Anwalts widerlegt. Und bei der Begründetheit habe ich auch die Argumente des Anwalts dann widerlegt und die Argumente aus dem Bescheid übernommen und dann noch ein paar Normen aus dem SchulG als Argument herangezogen. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich nur die Ermächtigungsgrundlage ausm LVwVG hingeschrieben. Anfechtungsklage war bei mir i.E. dann unbegründet und in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass ich ne Klagerücknahme empfehle und rate, der Verpflichtung nachzukommen, damit es nicht zu einem Zwangsgeld kommt.
Ich war beim 2. Teil verwirrt (Marvin hieß er übrigens). Wusste nicht genau wie ich das prüfen soll, habe aber keine Klage geprüft, da es ja erstmal nur ein Antrag auf Anordnung der Ersatzzwanghaft ist. Habe dann geprüft ob die Ersatzzwanghaft rechtmäßig ist und dort inzident das Zwangsgeld von 1000€ geprüft (dort auch geprüft ob 1000€ hätte direkt nach Bestandskraft angedroht werden durfte, obwohl der 1. Bescheid sagte 2 Wochen nach Bestandskraft, habe i.E. aber gesagt, war rechtmäßig so und iwas zusammengereimt). Im Ergebnis habe ich gesagt Ersatzzwanghaft ist rechtmäßig und in der Zweckmäßigkeit habe ich dann gesagt, sie könne die Ersatzzwanghaft zum Einen durch Zahlen der 1.000€ umgehen, aber sie könne auch die 1000€ nicht zahlen und der Anordnung Folge leisten und ihr Kind sofort anmelden, weil Zwangsmitteln Beugemitteln sind und nur eingetrieben werden dürfen, um zur Handlung zu bewegen. Wenn die Handlung aber durchgeführt wird, besteht kein Anlass mehr für ein Zwangsmittel (im Unterschied zu einer Geldstrafe oder Geldbuße) und dass man dies in der Stellungnahme zum Gericht mitteilen soll, dass man dies vornimmt und einen Nachweis einreichen wird.
Aber kp ob das so stimmig ist 😂
Also ich find, dass es stimmig klingt und so, als habest du den Überblick behalten! Mir fällt grad ein, dass ich in der Zweckmk. nicht gesagt hab: "Zahl die 1000 EUR", sondern: "Melde das Kind umgehend bei einer öff. Grundschule an." Bzgl des AK-Teils bei dir: Der klingt solide. Ich hätte es gern noch geschafft.
Ist auch richtig so. Melde das Kind an, heißt dann kann keine 1.000€ mehr verlangt werden, so habe ich das auch im Folgesatz quasi geschrieben und das war auch meine Abschlussempfehlung. Ich war mir nur angand des Bearbeitervermerks unsicher, ob ich jetzt nach meiner Lösung ein Mandantenschreiben oder einen Schriftsatz schreiben sollte. Habe dann ein Mandantenschreiben verfasst
Ja krass. Das hab ich alles nimmer geschafft und bange jetzt wieder ums Bestehen. We will see. Ich wünschte, ich hätte mehr Zeit zum Üben dieser Klausuren gehabt.


