05.02.2026, 17:18
Der Beklagte hat nach meiner Erinnerung nur die Behauptung mit Nichtwissen bestritten, dass die Fahrbahn nicht gestreut war. Das dürfte unzulässig sein, weil dies Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war. Die Tatsache des Sturzes hat er - meine ich - nicht bestritten.
Die sachliche Zuständigkeit habe ich zum Teil auch über § 23 Nr. 2 Buchst a GVG angekommen und zum Teil auch über rügeloses Einlassen (§ 39) begründet - keine Ahnung wie ich darauf kam, ist das überhaupt möglich bei der sachlichen Zuständigkeit?
Die sachliche Zuständigkeit habe ich zum Teil auch über § 23 Nr. 2 Buchst a GVG angekommen und zum Teil auch über rügeloses Einlassen (§ 39) begründet - keine Ahnung wie ich darauf kam, ist das überhaupt möglich bei der sachlichen Zuständigkeit?
05.02.2026, 17:20
(05.02.2026, 17:18)Letzterschritt16 schrieb: Der Beklagte hat nach meiner Erinnerung nur die Behauptung mit Nichtwissen bestritten, dass die Fahrbahn nicht gestreut war. Das dürfte unzulässig sein, weil dies Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war. Die Tatsache des Sturzes hat er - meine ich - nicht bestritten.Ach Mist, dann habe ich den Sachverhalt nicht vollständig an der Stelle erfasst!
Die sachliche Zuständigkeit habe ich zum Teil auch über § 23 Nr. 2 Buchst a GVG angekommen und zum Teil auch über rügeloses Einlassen (§ 39) begründet - keine Ahnung wie ich darauf kam, ist das überhaupt möglich bei der sachlichen Zuständigkeit?
ne 39 ist bei ausschließlichen Gerichtsständen unzulässig soweit ich weiss
05.02.2026, 17:21
(05.02.2026, 17:14)csk schrieb:(05.02.2026, 17:04)hamburger schrieb:(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
Den Herausgabeantrag habe ich im Wege Auslegung ermittelt (§§ 133, 157 BGB analog), verstehe immer noch nicht, wieso keine Beweisaufnahme stattfand. Das Sturzereignis hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, also wäre eine Beweisaufnahme abgebracht gewesen, wüsste nicht wieso es die nicht gab, zumal auch keine Präklusion eingriff.
bei der zuständigkeit des amtsgericht habe ich auch lange gegrübelt, kurzer SpinOff:
Zuständigkeit der Eingangsinstanz entscheidend; richtet sich beim VB nach §§ 796 III, 802 ZPO („hypothetische Zuständigkeit“ des Streitgerichts) > §§ 700 I, 338 ZPO, welches Gericht wäre zuständig, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wäre? > der Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde (§§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO), daher war das Amtsgericht ausschließlich zuständig
Ah Mist, das habe ich übersehen, stimmt!
Habe den Sturz an sich auch als unstreitig behandelt.
05.02.2026, 17:23
Wie blöd, ich hab die sachliche Zuständigkeit ganz am Ende gemacht, weil ich Anfangs nicht wusste, wie ich das lösen soll und hab dann für den Anspruch auf Schmerzensgeld auf § 23 Abs 1 Nr 2 a abgestellt und für den Rest auf § 39
Lief aber insgesamt auch schlecht, hab im Tenor sogar vergessen, dass VU zu tenorieren und stattdessen die ZwaVo bis 12k für unzulässig erklärt
Lief aber insgesamt auch schlecht, hab im Tenor sogar vergessen, dass VU zu tenorieren und stattdessen die ZwaVo bis 12k für unzulässig erklärt
05.02.2026, 17:25
05.02.2026, 17:26
(05.02.2026, 17:14)csk schrieb:(05.02.2026, 17:04)hamburger schrieb:(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
Den Herausgabeantrag habe ich im Wege Auslegung ermittelt (§§ 133, 157 BGB analog), verstehe immer noch nicht, wieso keine Beweisaufnahme stattfand. Das Sturzereignis hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, also wäre eine Beweisaufnahme abgebracht gewesen, wüsste nicht wieso es die nicht gab, zumal auch keine Präklusion eingriff.
bei der zuständigkeit des amtsgericht habe ich auch lange gegrübelt, kurzer SpinOff:
Zuständigkeit der Eingangsinstanz entscheidend; richtet sich beim VB nach §§ 796 III, 802 ZPO („hypothetische Zuständigkeit“ des Streitgerichts) > §§ 700 I, 338 ZPO, welches Gericht wäre zuständig, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wäre? > der Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde (§§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO), daher war das Amtsgericht ausschließlich zuständig
Ich habe die Parteianhörung herangezogen, weil ich mir dachte, die wird einen Grund gehabt haben
05.02.2026, 17:28
(05.02.2026, 17:18)Letzterschritt16 schrieb: Der Beklagte hat nach meiner Erinnerung nur die Behauptung mit Nichtwissen bestritten, dass die Fahrbahn nicht gestreut war. Das dürfte unzulässig sein, weil dies Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war. Die Tatsache des Sturzes hat er - meine ich - nicht bestritten.
Die sachliche Zuständigkeit habe ich zum Teil auch über § 23 Nr. 2 Buchst a GVG angekommen und zum Teil auch über rügeloses Einlassen (§ 39) begründet - keine Ahnung wie ich darauf kam, ist das überhaupt möglich bei der sachlichen Zuständigkeit?
Oh Mist, dachte es qar nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung weil er nicht vor Ort war. Habe vom Bestreiten mit Nichtwissen keine Ahnung gehabt
05.02.2026, 17:29
(05.02.2026, 17:26)JurisRef schrieb:(05.02.2026, 17:14)csk schrieb:(05.02.2026, 17:04)hamburger schrieb:(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
Den Herausgabeantrag habe ich im Wege Auslegung ermittelt (§§ 133, 157 BGB analog), verstehe immer noch nicht, wieso keine Beweisaufnahme stattfand. Das Sturzereignis hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, also wäre eine Beweisaufnahme abgebracht gewesen, wüsste nicht wieso es die nicht gab, zumal auch keine Präklusion eingriff.
bei der zuständigkeit des amtsgericht habe ich auch lange gegrübelt, kurzer SpinOff:
Zuständigkeit der Eingangsinstanz entscheidend; richtet sich beim VB nach §§ 796 III, 802 ZPO („hypothetische Zuständigkeit“ des Streitgerichts) > §§ 700 I, 338 ZPO, welches Gericht wäre zuständig, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wäre? > der Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde (§§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO), daher war das Amtsgericht ausschließlich zuständig
Ich habe die Parteianhörung herangezogen, weil ich mir dachte, die wird einen Grund gehabt haben
oh man 💔
mein Tenor lautete: VU aufrechterhalten, Kosten Beklagter und Kosten Säumnis Beklagter
05.02.2026, 17:32
Ich hab geschrieben, dass es Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen sein muss, weil er ja auch verpflichtet dazu war, die Fahrbahn zu streuen wegen der Verkehrssicherungspflicht. Demnach konnte er sich nicht auf Nichtwissen berufen.
Kosten und VV waren bei uns im GPA erlassen
Kosten und VV waren bei uns im GPA erlassen
05.02.2026, 17:33
Was meint ihr, wie schwer es wiegt, wenn man vergisst, dass VU zu tenorieren und stattdessen eben die ZV für unzulässig erklärt, also einfach die Vollstreckungsabwehrklage tenoriert?


