13.01.2026, 16:36
(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
So ähnlich habe ich es auch gemacht.
Tatentschluss bzgl. Tod habe ich damit begründet, dass er die Möglichkeit des Todes erkannt hatte und trotzdem weggerannt ist
Es kann dabei ja auch ein unerwünschter Erfolg eintreten.
13.01.2026, 16:37
(13.01.2026, 16:36)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 16:34)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
Also habe das nur angeprüft im Rahmen eines Mords (für mich hätte die Verdeckungsabsicht vorgelegen) - Aber fürs Unterlassen fehlte es mir an der Kausalität des Liegenlassens gerade aufgrund der Aussagen des Sachverständigen
Auf Versuch kam ich nicht, weil Erfolg ist ja eingetreten
Habe stattdessen dann auch 227 bejaht, aber die Todesfolge durch Unterlassen bejaht (geht das überhaupt?)
Wie habt ihr das mit der nachträglichen Gesamtstrafe bei ihr bezüglich der Bildung einer Gesamtgeldstrafe gelöst?
Hab 55 im Stress falsch gelesen und leider abgelehnt 🥲🥲
Habt ihr was mit der Bewährung gemacht?
Hinsichtlich der Bewährung ging das für mich unproblematisch. Fand das nur komisch mit dem abgedruckten Haftbefehl. Konnte nicht prüfen, ob es das Auswirkungen gibt wegen dem zurückgenommen Einspruch
13.01.2026, 16:38
(13.01.2026, 16:25)Sincju schrieb:(13.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 16:16)Sincju schrieb:(13.01.2026, 16:14)JRFuchs schrieb: Hat jemand heute im Strafurteil KV mit Todesfolge angenommen? Oder war das so offensichtlich Mord? Dass da keine andere Bewertung zulässig ist?
Bei mir ging Mord nicht durch... Habe 227 bejaht. Aber schließen sich die beiden denn aus? (Ich habe ehrlich keinen Plan von Strafrecht)
Bei mir ging 212 durch durch
Hast du den Vorsatz dann mit der Gefährlichkeit der Handlung begründet? Eigentlich wollte ich alles einmal durch- bzw. anprüfen, aber dann ist mir eingefallen, dass ich ja im Urteil bin und besser nur das schreibe, was durchgeht (?) und Zeit wäre eh keine gewesen lol
Ich hab ganz wild
212, 13, 22, 23 gemacht
Also Versuch durch das liegen lassen weil ja laut SV die Kausalität des unterlassens nicht beweisen war
13.01.2026, 16:38
(13.01.2026, 16:36)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 16:34)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
Also habe das nur angeprüft im Rahmen eines Mords (für mich hätte die Verdeckungsabsicht vorgelegen) - Aber fürs Unterlassen fehlte es mir an der Kausalität des Liegenlassens gerade aufgrund der Aussagen des Sachverständigen
Auf Versuch kam ich nicht, weil Erfolg ist ja eingetreten
Habe stattdessen dann auch 227 bejaht, aber die Todesfolge durch Unterlassen bejaht (geht das überhaupt?)
Wie habt ihr das mit der nachträglichen Gesamtstrafe bei ihr bezüglich der Bildung einer Gesamtgeldstrafe gelöst?
Hab 55 im Stress falsch gelesen und leider abgelehnt 🥲🥲 Todesfolge durch unterlassen geht ohne Probleme stand im Kommentar
Habt ihr was mit der Bewährung gemacht?
Man sollte ja laut BV nichts groß dazu schreiben (?) habe ich den BV überhaupt richtig gelesen?!😂
Hab’s für die B aber angesprochen, die weiteren Voraussetzungen dann aber nicht geprüft
13.01.2026, 16:39
(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
Hab ich ziemlich genau so gemacht
13.01.2026, 16:54
Ich habe nur 227 angenommen, den Mord habe ich nicht mal erwähnt 
Habe das mit der Hemschwellentheorie begründet dass höhere Anforderungen an einen Vorsatz bezüglich Todesfolge gestellt werden müssen und er nicht gegen seinen Kopf getreten hat

Habe das mit der Hemschwellentheorie begründet dass höhere Anforderungen an einen Vorsatz bezüglich Todesfolge gestellt werden müssen und er nicht gegen seinen Kopf getreten hat
13.01.2026, 16:54
(13.01.2026, 16:54)JRFuchs schrieb: Ich habe nur 227 angenommen, den Mord habe ich nicht mal erwähnt
Habe das mit der Hemschwellentheorie begründet dass höhere Anforderungen an einen Vorsatz bezüglich Todesfolge gestellt werden müssen und er nicht gegen seinen Kopf getreten hat
Ist auch sicher vertretbar, Mord hab ich auch einfach ignoriert und direkt totschlag gesagt
13.01.2026, 17:00
Kann jemand den Sachverhalt zusammenfassen?
13.01.2026, 17:19
War 113 StGB ausgeschlossen?
13.01.2026, 17:22
Habe den Mord durch unterlassen durchgehen lassen wegen Verdeckungabsicht. Im Gutachten stand ja auch, dass jede Sekunde gezählt hat und eine Rettung nicht aussichtslos war. Der Täter kann ja auch nicht besser gestellt werden, weil er gar keine Rettungsmaßnahmen überhaupt unternommen hat, zudem auch die schweren Verletzungen erkannt hat und den Todeseintritt sogar für wahrscheinlich gehalten hat.


