09.01.2026, 12:56
Hallo zusammen,
ich soll eine Kostentscheidung fällen, in der der Klageantrag 1 für erledigt erklärt worden ist und die Anträge 2 und 3 zugenommen worden sind. Wie baue ich in einem solchen Fall den Beschluss auf (91a, 269 ZPO) ?
Danke !
ich soll eine Kostentscheidung fällen, in der der Klageantrag 1 für erledigt erklärt worden ist und die Anträge 2 und 3 zugenommen worden sind. Wie baue ich in einem solchen Fall den Beschluss auf (91a, 269 ZPO) ?
Danke !
09.01.2026, 14:29
Es bleibt also in der Hauptsache nichts mehr abhängig? Dann triffst Du durch einen Beschluss eine einheitliche Kostenentscheidung, notfalls mit Quote. Unter I. stellst Du in der Begründung dar, was man zum Verständnis wissen muss, und unter II. begründest Du zunächst für den einen und dann für den anderen Teil der Entscheidung, warum wer welche Kosten tragen muss.
10.01.2026, 12:37
Vielen Dank !
Muss ich aber in mein Beschluss auch die Tatsachen hinsichtlich der Klagerücknahme in den Tatbestand aufnehmen ? Hinsichtlich des erledigten Teils macht es Sinn, da ich die ursprüngliche Klage prüfe, aber wie verhält es sich bei der Klagerücknahme ?
Muss ich aber in mein Beschluss auch die Tatsachen hinsichtlich der Klagerücknahme in den Tatbestand aufnehmen ? Hinsichtlich des erledigten Teils macht es Sinn, da ich die ursprüngliche Klage prüfe, aber wie verhält es sich bei der Klagerücknahme ?
10.01.2026, 15:51
Ich würde nur schreiben, was man zum Verständnis braucht. Also den tatsächlichen Vortrag insoweit, als man ihn kennen muss, um zu verstehen, was zurückgenommen und was für erledigt erklärt worden ist. Es gibt hier keine feste Regeln, außer eben Verständlichkeit.
Gestern, 13:57
Vielen Danke !
Eine Frage hätte ich noch.. 🥹 die Klage wurde ursprünglich beim unzuständigen Gericht erhoben und auch dort die Erledigungen erklärt, anschließend wurde die Verweisung ausgesprochen. Im rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, hatte ich gelesen, dass eine etwaige Unzuständigkeit unschädlich ist, bzw. die Zuständigkeit überhaupt nicht geprüft wird
Jetzt weiß ich nicht genau wie ich das aufnehme, da der Beklagte explizit die Unzuständigkeit gerügt hat.
Eine Frage hätte ich noch.. 🥹 die Klage wurde ursprünglich beim unzuständigen Gericht erhoben und auch dort die Erledigungen erklärt, anschließend wurde die Verweisung ausgesprochen. Im rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, hatte ich gelesen, dass eine etwaige Unzuständigkeit unschädlich ist, bzw. die Zuständigkeit überhaupt nicht geprüft wird
Jetzt weiß ich nicht genau wie ich das aufnehme, da der Beklagte explizit die Unzuständigkeit gerügt hat.
Gestern, 13:58
Und der Klageantrag zu 3. ja auch erst nach Verweisung zurückgenommen wurde.
Gestern, 20:51
Spielt es für die Kosten eine Rolle? Dann muss man es zum Verständnis im Rahmen der Prozessgeschichte mitteilen.
Vor 2 Stunden
Vielen Dank ! 🙏🏽
Sofern man der Anlass der Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit weggefallen ist reicht es da, dass ich einfach auf den 269 abs. 3 ZPO verweise oder muss ich auch die ursprüngliche Begründetheit des Anspruchs prüfen, was sich so aus dem Gesetz ja nicht ergibt.
Sofern man der Anlass der Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit weggefallen ist reicht es da, dass ich einfach auf den 269 abs. 3 ZPO verweise oder muss ich auch die ursprüngliche Begründetheit des Anspruchs prüfen, was sich so aus dem Gesetz ja nicht ergibt.
Vor 2 Stunden
(Vor 2 Stunden)HelenL. schrieb: Vielen Dank ! 🙏🏽
Sofern man der Anlass der Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit weggefallen ist reicht es da, dass ich einfach auf den 269 abs. 3 ZPO verweise oder muss ich auch die ursprüngliche Begründetheit des Anspruchs prüfen, was sich so aus dem Gesetz ja nicht ergibt.
Das geht etwas durcheinander.
Nicht der Anlass der Erledigung fällt weg, sondern der Anlass zur Einreichung der Klage.
Das ist der ganz große Ausnahmefall. An sich regelt das 91a, aber eben erst wenn es einen Rechtsstreit gibt, der sich erledigen kann. Wenn sich vor Rechtshängigkeit oder gar vor Klagezustellung die Sache erledigt, greift stattdessen 269 III 3. Aber das ist ja nicht Dein Fall, oder?
Wenn jemand die rechtshängige Klage einfach zurücknimmt, greift ohne Weiteres 269 III 2. Dann ist es keine Erledigung, folglich auch egal, ob die Klage Erfolg gehabt hätte. Das ist daher auch nicht zu begründen.
Nimm dir den Fall zum Anlass, das System nachzulesen!!
Vor 1 Stunde
In meinem Fall geht es um einen Räumungsanspruch den die Vermieterin geltend macht. Die Klageanträge hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses und für den Zeitraum wo die Vermieterin ihre eigenen Möbel einlagern muss, da sie ihre Wohnung bereits gekündigt hat, hat sie nach Rechtshängigkeit zurückgenommen, da die Beklagte zwischenzeitlich die Wohnung herausgegeben hat.



